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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
April 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Verpflichtung des Pflegepersonals, Sterbehilfe
zu
leisten?
Pflegekräfte können nicht zur Mitwirkung
am Patiententod
gezwungen werden. Ihnen steht das Recht auf
Berücksichtigung
ihrer Gewissensentscheidung zu.
Im zu entscheidenden Fall lag zudem keine
schriftliche
Patientenverfügung vor, die klare Fallanweisungen
gegeben
hätte.
OLG München - Az: 3 U 5090/02
>> Ernährungsabbruch nicht genehmigungsfähig
Die Einwilligung eines Betreuers in
den Abbruch der
Ernährung eines Betreuten über
eine PEG-Sonde ist vormund-
schaftsgerichtlich nicht überprüfbar
(also auch nicht
genehmigungsfähig).
OLG Schleswig, Beschluss v. 12.12.2002 - Az:
2 W 168/02
>> Genehmigung eine Grundstückskaufs
Die Entscheidung über die Erteilung
oder Verweigerung der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines
Grundstücks-
kaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung.
Maßgebend ist
auf das Interesse des Betroffenen abzustellen.
Die
Genehmigung kann auch schon vor Abschluss
des zu
genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn
der Vertrags-
inhalt im Wesentlichen feststeht.
BayObLG, Beschluss v. 11.12.2002 - Az: 3Z
BR 209/02
>> Verzinsung von Vergütung und Auslagen
1. Gegenstand des Festsetzungsantrags
gegen die Staatskasse
nach § 56g I FGG kann auch ein Zinsanspruch
sein, den der
Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der
Hauptsache
bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung
von Auf-
wendungen und Vergütung geltend macht
(Abweichung von OLG
Celle, FamRZ 2002, 1431).
2. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch
des
Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen
und Vergütung ist
ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses
gemäß § 291 BGB zu verzinsen.
3. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch
des
Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen
ist zusätzlich
gemäß § 256 BGB von der Zeit
der Aufwendung an zu verzinsen
(wie BayObLG, BtPrax 2001, 39 = FamRZ 2001,
934 [LS.]).
OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2002 - Az: 15
W 150/02
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>> Persönliche Kontakte zum Betreuten
gehören zum Auf-
gabenbereich
>> Geschäftsfähigkeit und Eheschließung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Sterilisation des Betreuten
Voraussetzungen und Verfahren Für die Genehmigung einer
Sterilisation gelten verschärfte, nur in seltenen Fällen
vorliegende Voraussetzungen (§ 1905 BGB).:
Die Einwilligungsunfähigkeit des oder der Betroffenen muss
voraussichtlich auf Dauer bestehen und
Der oder die Betroffene darf nicht widersprechen. Dabei ist
jeder als Widerspruch zu deutender Widerstand zu beachten
und
Es muss wahrscheinlich sein, dass es ohne die Sterilisation
zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dafür reicht nicht
aus, dass der oder die Betroffene allgemein zeugungs- oder
gebärfähig ist. Regelmäßig muss nachgewiesen
sein, dass
bereits intime Beziehungen zum anderen Geschlecht aufge-
nommen worden sind oder jedenfalls der konkrete Wunsch
danach besteht. Die bloße Unterbringung in einer gemischten
Wohngruppe reicht nicht aus. und
Eine Schwangerschaft kann nicht durch andere zumutbare
Mittel verhindert werden Empfängnisverhütende Mittel
gehen
also der Sterilisation regelmäßig vor. Unzumutbar sind
sie
etwa dann, wenn die regelmäßige Einnahme der Pille durch
die Betroffene wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht
gewährleistet ist oder wenn die Pille erhebliche gesund-
heitliche Nebenwirkungen hervorruft und der Einsatz einer
Intrauterinspirale krankheitsbedingt nur unter Vollnarkose
möglich wäre und
falls die Sterilisation bei einer Frau erfolgen soll: Die
Schwangerschaft würde zu einer erheblichen Lebens- oder
Gesundheitsgefahr für die Schwangere führen, die sich
auf
zumutbare Weise nicht verhindern läßt. Es kommen auch
körperliche und psychische Risiken in Betracht, letztere
etwa durch, dass die Betroffene zur Pflege und Erziehung
eines Kindes nicht in der Lage wäre und ihr das Kind weg-
genommen werden müsste.
Es muss immer ein besonderer Betreuer bestellt werden. Die
Kombination mit anderen Aufgabenbereichen ist also nicht
möglich.(§ 1899 BGB)
Im Genehmigungsverfahren muss ein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, das sich auf alle medizinischen, psycho-
logischen und sozialen Aspekt erstreckt. Ein Verfahrens-
pfleger wird immer bestellt. Der Betroffene wird von dem
Vormundschaftsrichter, der den Fall entscheidet, persönlich
angehört. Die nächsten Angehörigen des Betroffenen,
die
Betreuungsbehörde und ggf. eine Person seines Vertrauens
haben das Recht, sich zu äußern.
Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der
Genehmigung durchgeführt werden. Dabei muss nach Möglichkeit
eine Methode gewählt werden, die es erlaubt, die Steri-
lisation rückgängig zu machen.
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Die Verbraucherinsolvenz
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*3* Mehr von AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen
wir laufend unsere
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Insbesondere um Entscheidungen
bezüglich der Vergütung.
2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen
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und Verkehrsrechts sowie
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