[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2003]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Verpflichtung des Pflegepersonals, Sterbehilfe zu
leisten?Pflegekräfte können nicht zur Mitwirkung am Patiententod
gezwungen werden. Ihnen steht das Recht auf Berücksichtigung
ihrer Gewissensentscheidung zu.
Im zu entscheidenden Fall lag zudem keine schriftliche
Patientenverfügung vor, die klare Fallanweisungen gegeben
hätte.OLG München - Az: 3 U 5090/02
>> Ernährungsabbruch nicht genehmigungsfähig
Die Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch der
Ernährung eines Betreuten über eine PEG-Sonde ist vormund-
schaftsgerichtlich nicht überprüfbar (also auch nicht
genehmigungsfähig).OLG Schleswig, Beschluss v. 12.12.2002 - Az: 2 W 168/02
>> Genehmigung eine Grundstückskaufs
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstücks-
kaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist
auf das Interesse des Betroffenen abzustellen. Die
Genehmigung kann auch schon vor Abschluss des zu
genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn der Vertrags-
inhalt im Wesentlichen feststeht.BayObLG, Beschluss v. 11.12.2002 - Az: 3Z BR 209/02
>> Verzinsung von Vergütung und Auslagen
1. Gegenstand des Festsetzungsantrags gegen die Staatskasse
nach § 56g I FGG kann auch ein Zinsanspruch sein, den der
Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der Hauptsache
bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung von Auf-
wendungen und Vergütung geltend macht (Abweichung von OLG
Celle, FamRZ 2002, 1431).2. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des
Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ist
ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses
gemäß § 291 BGB zu verzinsen.3. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des
Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen ist zusätzlich
gemäß § 256 BGB von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen
(wie BayObLG, BtPrax 2001, 39 = FamRZ 2001, 934 [LS.]).OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2002 - Az: 15 W 150/02
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>> Persönliche Kontakte zum Betreuten gehören zum Auf-
gabenbereich
>> Geschäftsfähigkeit und EheschließungFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Die Sterilisation des Betreuten
Voraussetzungen und Verfahren Für die Genehmigung einer
Sterilisation gelten verschärfte, nur in seltenen Fällen
vorliegende Voraussetzungen (§ 1905 BGB).:Die Einwilligungsunfähigkeit des oder der Betroffenen muss
voraussichtlich auf Dauer bestehen undDer oder die Betroffene darf nicht widersprechen. Dabei ist
jeder als Widerspruch zu deutender Widerstand zu beachten
undEs muss wahrscheinlich sein, dass es ohne die Sterilisation
zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dafür reicht nicht
aus, dass der oder die Betroffene allgemein zeugungs- oder
gebärfähig ist. Regelmäßig muss nachgewiesen sein, dass
bereits intime Beziehungen zum anderen Geschlecht aufge-
nommen worden sind oder jedenfalls der konkrete Wunsch
danach besteht. Die bloße Unterbringung in einer gemischten
Wohngruppe reicht nicht aus. undEine Schwangerschaft kann nicht durch andere zumutbare
Mittel verhindert werden Empfängnisverhütende Mittel gehen
also der Sterilisation regelmäßig vor. Unzumutbar sind sie
etwa dann, wenn die regelmäßige Einnahme der Pille durch
die Betroffene wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht
gewährleistet ist oder wenn die Pille erhebliche gesund-
heitliche Nebenwirkungen hervorruft und der Einsatz einer
Intrauterinspirale krankheitsbedingt nur unter Vollnarkose
möglich wäre undfalls die Sterilisation bei einer Frau erfolgen soll: Die
Schwangerschaft würde zu einer erheblichen Lebens- oder
Gesundheitsgefahr für die Schwangere führen, die sich auf
zumutbare Weise nicht verhindern läßt. Es kommen auch
körperliche und psychische Risiken in Betracht, letztere
etwa durch, dass die Betroffene zur Pflege und Erziehung
eines Kindes nicht in der Lage wäre und ihr das Kind weg-
genommen werden müsste.Es muss immer ein besonderer Betreuer bestellt werden. Die
Kombination mit anderen Aufgabenbereichen ist also nicht
möglich.(§ 1899 BGB)Im Genehmigungsverfahren muss ein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, das sich auf alle medizinischen, psycho-
logischen und sozialen Aspekt erstreckt. Ein Verfahrens-
pfleger wird immer bestellt. Der Betroffene wird von dem
Vormundschaftsrichter, der den Fall entscheidet, persönlich
angehört. Die nächsten Angehörigen des Betroffenen, die
Betreuungsbehörde und ggf. eine Person seines Vertrauens
haben das Recht, sich zu äußern.Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der
Genehmigung durchgeführt werden. Dabei muss nach Möglichkeit
eine Methode gewählt werden, die es erlaubt, die Steri-
lisation rückgängig zu machen.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Die VerbraucherinsolvenzFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
bezüglich der Vergütung.2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
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des Reiserechtes, des Arbeits- und Verkehrsrechts sowie
des Familienrechtes erhalten Sie umfangreiche kosten-
freie Informationen.Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
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