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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
März 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Auswechslung des Betreuers
Die Bereitschaft eines nahen Verwandten,
der bei Ein-
richtung der Betreuung zunächst nicht
zur Verfügung stand,
dieses Amt jetzt doch zu übernehmen,
ist allein noch kein
wichtiger Grund zur Auswechslung des bisherigen,
mit dem
Betroffenen nicht verwandten Berufsbetreuers.
OLG Köln, 8.4.2002 - Az: 16 Wx 50/02
Anmerkung AnwaltOnline:
Die Entscheidung ist deshalb interessant,
weil eigentlich
ein Berufsbetreuer gem § 1908b I S.2
entlassen werden soll,
wenn der Betreuer durch einen ehrenamtlichen
Betreuer
betreut werden kann. Für den von Verwandten
des Betreuten
geäußerten Wunsch nach Ablösung
eines Berufsbetreuers sind
häufig finanzielle Gesichtspunkte ausschlaggebend,
die aber
die genannte Vorschrift jedenfalls nicht
ausdrücklich aus-
schließt. Natürlich kommt eine
Ablösung ohnehin nur in
Betracht, wenn eine geeignete Person als
neuer Betreuer zur
Verfügung steht. Bei Verwandten sind
mögliche Interessen-
konflikte vor allem dann zu prüfen,
wenn zukünftige Erbrechte
im Raum stehen.
>> Behinderte Menschen können ein Recht
auf Haustiere haben
Behinderte dürfen im Einzelfall
ein Haustier in der Wohnung
halten auch wenn die Hausordnung dies untersagt.
Im ent-
schiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte
Arbeitslose
trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung
gehalten, obgleich
dies nach der hausordnung nicht erlaubt war.
Mitbewohner,
die sich durch das Bellen des Hundes belästigt
gefühlt
hatten, hatten die Entfernung des Hundes
verlangt. Die
Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht,
dass sie
den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer
Behinderung an
die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte
zu anderen
Menschen habe. Daher könnten Mitbewohner
laut Grundgesetz
das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete
das Gericht
seine Entscheidung.
Oberstes Bayrischen Landgericht - Az: 2 Z
BR 81/01
>> Unerwünschte Telefonate
Für die Abwehr unerwünschter
Telefonate des Betreuten durch
den Betreuer können pro Anruf max. 3
Minuten Zeitaufwand
abgerechnet werden, im Ausnahmefall sind
max. 20 Minuten
tolerierbar.
LG Nürnberg-Fürth, 27.3.2002 - Az:
13 T 3341/01
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>> Kein Anlass zur Eile bei drohender Mittellosigkeit
>> Ehrenamtliche Betreuung - Aufwandspauschale
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*2* Das Thema des Monats
>> Der Postnachsendeantrag
Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den
Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
dass Öffnen und das Anhalten seiner Post ... vom Aufgaben-
kreis des Betreuers nur dann umfasst, wenn das Gericht dies
ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser Regelung hat der
Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und Fern-
meldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen.
Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang
genießt, kommt seine Einschränkung nur in Betracht,
wenn
der Betreuer ohne eine entsprechende Bestimmung daran
hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen und wenn dadurch
das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet wären.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden
muss, dass ohne Überwachung durch den Betreuer wichtige
Briefe Dritter dem Betreuten unbekannt blieben oder wenn
der Abschluss vermögensgefährdender Geschäfte durch
den
Betreuten droht.
In der Praxis sind die Vormundschaftsgerichte bei
Bestimmungen nach § 1846 Abs. 4 BGB häufig sehr zurück-
haltend, was zu Problemen bei der praktischen Betreuungs-
arbeit führen kann. Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich
der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, ist darauf
angewiesen, von Postsendungen, die beim Betreuten eingehen
und dessen Vermögensangelegenheiten betreffen, möglichst
lückenlos und zeitnah Kenntnis zu erlangen. Dies setzt ent-
sprechende geistige Präsenz und ggf. Bereitschaft zur
Zusammenarbeit beim Betreuten voraus - eine Voraussetzung,
die oft nicht gegeben ist. Des weiteren sind je nach Post-
anfall häufige zeit - und kostenintensive Besuche des
Betreuers beim Betreuten notwendig, deren Abrechnung zu
Schwierigkeiten führen kann.
In dieser Situation kann ein Postnachsendeantrag helfen, mit
dem die dem Betreuten zugedachte Post an die Anschrift des
Betreuers umgeleitet wird. Einen solchen Antrag muss ent-
weder der Betreute selbst stellen, was sowohl seine Ein-
willigungsfähigkeit als auch Kooperationsbereitschaft
voraussetzt.
Der Betreuer seinerseits kann den Anlagen nur dann stellen,
wenn eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt, weil
der Nachsendungsantrag in der Konsequenz einen Eingriff in
des Postgeheimnis des Betreuten darstellt.
Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer
durch wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten ent-
stehenden Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so kommt
alternativ zu einer Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in
Betracht. Dieser lässt das Post - und Fernmeldegeheimnis
grundsätzlich unberührt , da mit seiner Hilfe einzelne
Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr Gefährdungspotenzial
hin überprüft werden können, während andererseits
eine An-
ordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch kaum zu
überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von "
harm-
losen " Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den gesamten
Postverkehr ergreift. Da nach dem Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz zur Gefahrenabwehr stets das Mittel zu wählen ist, das
in die Freiheitssphäre des Betreuten am wenigsten eingreift,
wird jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalles
zu
prüfen und zu entscheiden sein, ob die Einschränkung
des
Post - und Fernmeldeverkehrs oder ein Einwilligungsvor-
behalt das Mittel der Wahl ist.
Ein zusätzliches Problem ergibt sich durch die Neuordnung
der Posttarife. Während nämlich bisher Postnachsendeanträge
nicht gebührenpflichtig waren, fallen in Zukunft dafür
Gebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe an. Dabei
handelt
es sich, wenn die Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt
werden, um Aufwendungen im Sinne von § 1835 BGB, die dem
Betreuer zu erstatten sind. Dies muss auch dann gelten,
wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt
sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der
Vermögensangelegenheiten übertragen ist, vom Betreuten
zulässigerweise ermächtigt worden ist, einen entsprechenden
Antrag stellen.
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>> Ein demenzkranker Angehöriger wird ausgenutzt – was tun?
>> Was kann getan werden, um den Kranken vor dem "Helfer"
und vor sich selbst zu schützen?
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