[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2003]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2003 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütung - Ausschlussfrist beachten!
Die Ausschlussfrist für die Betreuervergütung (§§ 1908i,
1836 Abs. 2 Satz 4 BGB) beginnt mit der Ausführung der je-
weiligen Betreuungstätigkeit. Die Fälligkeit des Anspruchs
ist nicht Voraussetzung für den Fristbeginn. Eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist ist
ebenso ausgeschlossen wie eine Hemmung der Frist.OLG Schleswig, 6.2.2002 - AZ: 2W 193/01
Quelle: FamRB 2002, 368>> Mündelsichere Geldanlage in einem offenen Immobilienfond
Das Vormundschaftsgericht kann gem. § 1811 BGB jedenfalls
bei größeren Vermögen eine Geldanlage in einem deutschen
offenen Immobilienfond genehmigen. Dazu ist aber eine
umfassende Prüfung dieser Anlage hinsichtlich der Vor- und
Nachteile, der Wertsicherheit, Rendite und der steuerlichen
Auswirkungen notwendig.OLG Frankfurt, 18.7.2002 - AZ: 20 W 451/02
>> Urlaubsvertretung nur über das Vormundschaftsgericht
Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub
seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter über-
tragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild der
persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter
Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten,
nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich über
alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen kommt
allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters in
Frage.OLG Frankfurt/M. - AZ: 20 W 512/01
>> „Beliebiges Studium“ reicht nicht
Ein Berufsbetreuer hat nicht schon dann Anspruch auf eine
höhere Vergütung für seine Betreuung, wenn er «irgendein»
Studium abgeschlossen hat. Dazu ist es vielmehr notwendig,
dass der Betreuer durch sein Studium besondere Kenntnisse
erworben hat, die ihm gerade als Betreuer von Nutzen sind.
Das Gericht wies die Beschwerde einer Betreuerin ab, die
ein Studium als Bauingenieurin abgeschlossen hatte. Das
Vormundschaftsgericht hatte den Stundensatz der Frau auf
45 DM festgesetzt. Die Frau wollte angesichts ihres Hoch-
schulabschlusses jedoch einen Stundensatz von 60 DM haben.OLG Koblenz - AZ: 9 WF 36/02
Anmerkung Anwaltonline:
Da nur die Betreuerin und nicht auch die Staatskasse gegen
den Beschluss des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einge-
legt hatte, musste es wegen des Verschlechterungsverbots
bei der Festsetzung des Stundensatzes auf 45 DM verbleiben.
An sich wäre, wenn man der Argumentation des OLG folgt, nur
die Grundvergütung von 35 DM nach § 1 BVormVG gerechtfertigt
gewesen, da das Bauingenieurstudium überhaupt keine
besonderen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung
vermittelt.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Schuldentilgung ist nicht immer vorrangig
>> Aufenthaltsbestimmung - Keine Zwangseinweisung in ein
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>> Geschäfte des täglichen Lebens in § 105a BGB
>> Grundsätzliches
Mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch
§ 105a BGB eingefügt. Dadurch hat sich im Bereich der
Geschäfte des täglichen Lebens auch die Stellung des
Betreuers und des Betreuten geändert.
Die Bestimmung gilt für volljährige Geschäftsunfähige. Zwar
setzt die Anordnung einer Betreuung keine Geschäftsunfähig-
keit des zu Betreuenden voraus ; in der Praxis sind aber
unter Betreuung stehende Personen doch vielfach infolge
ihrer geistig/psychischen Erkrankung oder Behinderung gemäß
§ 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte bisher dazu,
dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105
Abs. 1 BGB nichtig, also schlechthin unwirksam, waren. An
ihrer Stelle konnte deshalb nur der Betreuer in seiner
Funktion als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) rechts-
geschäftlich handeln.
Gem. § 105a BGB wird dies nunmehr insoweit eingeschränkt,
als Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsun-
fähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, dann
rechtsgültig sind, sobald Leistung und Gegenleistung er-
bracht sind.>> Was sind Geschäfte des täglichen Lebens?
Hier gibt es keine allgemein gültige Definition, vielmehr
ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jeden-
falls nicht, dass das betreffende Geschäfte existenznot-
wendig ist. Gemeint sind: der Erwerb von Gegenständen des
täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel,
Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien, Porto, Führung
von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen
Verkehrsmitteln, Friseur , Besuch von Veranstaltungen. Vor-
ausgesetzt wird dabei, dass die genannten Geschäfte zur
unmittelbaren Bedarfsdeckung also nicht etwa zur Bevorratung
getätigt werden. Haustürgeschäfte und normalerweise
Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff
des Geschäftes des täglichen Lebens. Dagegen sind kleine
Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute macht, gedeckt.>> Was versteht man unter geringwertigen Mitteln?
Auf die Einkommenssituation des Betreuten kommt es hier
nicht an, ebenso wenig darauf, welche Mittel ihm der
Betreuer zur freien Verfügung überlassen hat. § 105a BGB
ist somit grundsätzlich auch anwendbar, wenn der Betreute
gegen den Willen des Betreuers über Mittel verfügt. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob der Wert des Geschäfts im Ver-
hältnis zum allgemeinen Einkommens - und Preisniveau als
geringfügig anzusehen ist.
Deshalb fällt beispielsweise der Kauf von Gegenständen zu
überhöhten Preisen oder in einer unüblichen Menge nicht
unter § 105a BGB. Andererseits ist die Bestimmung anwendbar,
wenn der Betreute mehrere Gegenstände zu üblichen Preisen
und in bedarfsgerechter Menge erwirbt, auch wenn die Gesamt-
rechnung im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln hoch ist.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?
>> Ausnahme bei Gefährdung des Betreuten
>> Ändert die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes
etwas?
>> Wer trägt die Beweislast?Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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