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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Januar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Gesundheitsfürsorge - Zwangsbehandlung
Zwangsbehandlungen im Rahmen einer geschlossenen
Unter-
bringung sind dann zulässig, wenn der
Betroffene ein-
willigungsunfähig und die Zwangsbehandlung
im Hinblick auf
drohenede gewichtige Gesundheitsschäden
verhältnismäßig ist.
OLG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2002 - 2 W
17/02
Quelle: NJW RR 2002, 795
>> Vergütung - Schulden bei dem Sozialhilfeträger
Besitzt der Betroffene Vermögen,
das die Schongrenze über-
steigt, ist er auch dann nicht mittellos,
wenn diesem Ver-
mögen Verbindlichkeiten gegenüber
dem Sozialhilfeträger
gegenüberstehen, die bisher nicht durch
Leistungsbescheid
oder Überleitungsanzeige konkretisiert
worden sind und der
Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne
Rücksicht auf die
Vermögensverhältnisse des Betroffenen
erbracht hat.
BayObLG, Beschl. vom 31.7.2002 - 3 ZBR
115 mit 118/02
Quelle:BtPRAX 2002, 262
>> Vergütung - Wenn Mittellosigkeit bevorsteht
Der Betreuer ist nicht verpflichtet,
die Zeiträume für die
Abrechnung seiner Vergütungsansprüche
so zu wählen, dass
vorhandenes Vermögen des Betreuten noch
zur Verfügung steht.
Er kann vielmehr auch bei absehbar bevorstehender
Mittel-
losigkeit des Betroffenen den vom Gesetz
vorgesehenen Zeit-
raum von 15 Monaten ausschöpfen.
OLG Köln, Beschl. vom 24.6.2001 - 16
Wx 95/02
Quelle:BtPRAX 2002, 264
>> Schadensersatzansprüche
Der Betreuer kann für Schäden, die
ihm von dem Betreuten
zugefügt werden, keinen Aufwendungsersatz
aus der Staats-
kasse verlangen.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 21.8.2002
- 322T 43/02
Quelle:BtPRAX 2002, 270
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Monat zusätzlich:
>> Betreuerwechsel - Vorschlag des Betreuten
ist ausschlag-
gebend
>> Berufsbetreuer - Stundensätze
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Grundsicherungsgesetz
Durch das am 1.1.2003 in Kraft tretende Grundsicherungsge-
setz ergeben sich wesentliche Änderungen in der Einkommens-
situation zahlreicher Betreuter. Aufgabe der Betreuer ist es
zunächst, zu überprüfen, ob Ansprüche nach
dem neuen Gesetz
bestehen könnten und entsprechende Anträge zustellen.
Das Landratsamt Böblingen hat hierzu sehr anschauliche
Richtlinien erstellt, die Anwaltonline nachstehend mit
freundl. Genehmigung dieser Behörde veröffentlicht.
>> Personenkreis (Antragsberechtigte)
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Personen mit gewöhn-
lichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben
und voraussicht-
lich dauerhaft erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Ausgenommen hiervon sind:
- Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes sind
- Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürf-
tigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt
haben.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder entsprechender Er-
werbsminderung ist nicht Voraussetzung für die Antragsbe-
rechtigung. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall eine
Antragsberechtigung auch dann gegeben ist, wenn der Be-
troffene keine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält,
weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt, wohl aber die gesundheitlichen. Maßgebend hierbei
ist, dass von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen
werden kann. Dies ist von vornherein bei Beziehern einer
Zeitrente zu verneinen.
Im Zweifelsfalle prüft der zuständige Rententräger
auf
Ersuchen und Kosten des zuständigen Trägers der Grund-
sicherung, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine
dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliegen.
>> Zuständigkeit
Zuständig für die Leistungen an Kreisbewohner ist das
Land-
ratsamt Böblingen. Diese Zuständigkeit gilt auch bei
aus-
wärtiger Heimunterbringung, wenn der letzte Aufenthaltsort
vor Heimaufnahme im Landkreis war.
Ausnahme: für Personen, die vollstationäre Eingliederungs-
hilfe vom Landeswohlfahrtsverband erhalten, müssen die An-
träge beim Landeswohlfahrtsverband gestellt werden. Bei
ambulanter Eingliederungshilfe (die vom Landkreis gewährt
wird), ist auch künftig der Landkreis zuständig.
>> Antragstellung
Anspruchsberechtigte Personen, die eine Rente wegen Alter
oder unbefristeter voller Erwerbsminderung (früher: Erwerbs-
unfähigkeit) erhalten und deren Einkommen aus dieser Rente
unter 844,- € liegt, werden ab Mitte Oktober von ihrem
Rententräger über die Ansprüche nach dem GSiG informiert
und
erhalten gleichzeitig einen Antrag zugeschickt. Diese
Personen müssen also nicht bereits im Vorfeld einen sepa-
raten Antrag stellen, sondern sollen warten, bis sie Post
vom Rententräger erhalten. Nur wenn sie bis Mitte Januar
kein Schreiben vom Rententräger erhalten haben, soll zur
Fristwahrung ein Antrag gestellt werden (Grundsicherung wird
immer rückwirkend zum 1. des Monats der Antragstellung ge-
währt).
Achtung: Da die Rententräger keine Möglichkeit haben,
die
Beträge mehrerer Renten an eine Person zu addieren, also
immer nur die Werte der einzelnen Renten erfassen können,
werden viele Personen, die mehrere Renten gleichzeitig be-
ziehen, mehrfach angeschrieben. Bei Addition dieser Renten
würde deren Einkommen über dem Grenzwert von 844,- €
liegen,
so dass eigentlich keine Information hätte verschickt werden
dürfen. Diese Personen sollten möglichst gleich dahingehend
informiert werden, dass ihr Antrag auf Grundsicherung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit abgelehnt wird, so dass
ggf. gar kein Antrag gestellt wird.
>> Berechnung der Grundsicherungsleistung
>> >> Bedarfsermittlung
Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
zu-
züglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
(§§ 11 ff. BSHG)
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unter-
kunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung
die
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
der durch-
schnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen
für
die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich
des
zuständigen Leistungsträgers.
3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
trägen entsprechend § 13 BSHG
4. einen Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes bei
Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbe-
hindertengesetzes mit Merkzeichen G oder aG,
5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung
gemäß § 1 GSiG erforderlich sind.
>> >> Erläuterungen
Zu 1.: Die Vorschriften des Abschnitt 2 BSHG finden un-
mittelbare Anwendung.
Für Heimbewohner ist der Regelsatz eines Haushaltsange-
hörigen maßgebend.
Der einmalige Bedarf für den Lebensunterhalt wird hier aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Form einer 15%igen
Pauschale auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes er-
fasst. Sollte im Einzelfall ein darüber hinausgehender
Bedarf vorhanden sein, ist die Übernahme im Rahmen der
Sozialhilfe in Betracht zu ziehen.
Zu 2.: Welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten ge-
hören, kann nach den SHR zum BSHG bestimmt werden. Im Gegen-
satz zur Sozialhilfe werden von vornherein nur die ange-
messenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Die Beurteilung erfolgt in Anlehnung an unsere Mietober-
grenzen (MOG).
Bei der stationären Unterbringung ist für die angemessene
Warmmiete für einen Einpersonenhaushalt von einem Fixwert
i.H.v. 277,- € für den Landkreis Böblingen auszugehen.
Ein evtl. gewährter Miet- oder Lastenzuschuss nach dem WoGG
ist von den angemessenen Unterkunftskosten abzusetzen.
>> Einkommen und Vermögen
Nach § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG setzt die bedarfsorientierte
Grundsicherung nur dann ein, sofern der Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden
kann. Hierbei ist das Einkommen und Vermögen des nicht ge-
trennt lebenden Ehepartners und des Partners einer eheähn-
lichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, sofern es den
grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigt. Letzteres ist
im Einzelfall durch eine gesonderte Berechnung nachzuweisen.
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird auf §§
76
bis 88 BSHG verwiesen.
Zum Einkommen zählt demnach im wesentlichen:
· Erwerbseinkommen
· Renten, Pensionen
· Wohngeld, Kindergeld,
Ehegattenunterhalt
· Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
· Zinsen und sonstige
Kapitaleinkünfte
Abgesetzt werden können:
o Auf das Einkommen entrichtete
Steuern
o Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung
o Gesetzlich vorgeschriebene
und angemessene Beiträge
zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen
o Beim Erwerbseinkommen die
Werbungskosten
Zum Vermögen gehören z. B.:
· Haus- und Grundvermögen
· PKW
· Bargeld und Sparguthaben
(Freibetrag: derzeit
2.301,- € für
Alleinstehende, 2.915,- € für nicht
getrennt lebende Ehegatten
oder eheähnliche Partner-
schaften)
· Wertpapiere, Rückkaufswerte
von Lebens- und Sterbe-
geldversicherungen
Im Gegensatz zur Sozialhilfe scheidet eine darlehensweise
Gewährung der Grundsicherung bei nicht sofortiger Verwert-
barkeit des Vermögens oder in Härtefällen aus.
Wichtig: Einkünfte, welche sich aus der Realisierung von
Ansprüchen (z.B. Wohngeld, Unterhalt des geschiedenen Ehe-
gatten...) ergeben, haben Vorrang vor Leistungen der Grund-
sicherung. Die Nichtrealisierung eines ggf. bestehenden An-
spruchs berechtigt den Träger der Grundsicherung, den Antrag
mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzulehnen.
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>> Die Hausordnung als Bestandteil des Heimvertrages
>> Allgemeines
>> Was sagt das Heimgesetz?
>> Die Bedeutung der Grundrechte
>> Verhältnis zur Betreuung
>> Beispiele aus der Praxis für unwirksame Bestimmungen in
Hausordnungen
>> Ungültige Bestimmungen der Hausordnung und Kündigung
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