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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2002]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht             Dezember 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Heimvertrag - Unwirksame Klausel

 Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der
Behindertenhilfe "Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B.
Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhaus-
aufenthalt) bis einschließlich 3 Tagen ist das volle
Betreuungsentgelt weiterzuzahlen" ist wegen Verstoß gegen
§ 9 AGBG unwirksam.

BayObLG, Urteil v. 5.7.2001 – III ZR 310/00
Quelle: BtPRAX 2001, 249

>> Wünsche des Betreuten haben Vorrang

 Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich der Vermietung
Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu beachten, wenn
diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen beruhen.
Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern der Betreuten ge-
fährdet würden, die im Rang über den mit dem  Wunsch ver-
folgten Interessen stehen oder wenn die gesamte Lebens-
und Versorgungssituation der Betreuten durch die Erfüllung
ihrer Wünsche merklich verschlechtert würde.
Im entschiedenen Fall war es so, dass die Betreute die

Vermietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses durch den
Betreuer mit der Begründung ablehnte, sie werde bald in ihr
Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch wohne. In Wahrheit
war der Ehemann bereits verstorben und eine Rückkehr der
Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht. Die wirt-
schaftliche Situation der Betreuten war andererseits auch
ohne Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht vertrat die Auf-
fassung, dass eine Vermietung gegen den Wunsch der Be-
treuten nicht zulässig sei.

OLG Schleswig, Urt. vom 23.5.2001 - 2 W 8/01.
Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15.

>> Aufwandsentschädigung - Wann ist das betreute volljährige
   Kind mittellos?

 Bei der Frage, ob die dem Betreuer zustehende pauschale Auf-
wandsentschädigung wegen Mittellosigkeit eines betreuten
volljährigen Kindes aus der Staatskasse zu zahlen ist,
bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den zum
Betreuer bestellt Elternteil außer Betracht. Anderweitige
Unterhaltsansprüche müssen dagegen zur Finanzierung der Auf-
wandsentschädigung eingesetzt werden. Wiederum anders ist es
aber, wenn der Betreute, der Betreuer und ein anderer unter-
haltspflichtiger Verwandter in einem Haushalt leben und
beide dem Betreuten gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies
trifft insbesondere dann zu, wenn die verheirateten Eltern
mit dem betreuungsbedürftigen volljährigen Kind in einem
Haushalt zusammenleben, nur ein Elternteil zum Betreuer be-
stellt worden ist und Unterhaltsansprüche des Kindes gegen
den anderen Elternteil bestehen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.7.2002 - 25 Wx 96/01
Quelle: FamRZ 2002, 1590

>> Auch für "Altvollmachten" gilt neues Recht.

 Nach dem am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechts-
änderungsgesetz ist eine  Vollmacht, die ärztliche Eingriffe
und freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maß-
nahmen einschließt, gem. §§ 1904 II 2, 1906 V 1 BGB nur
wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich abgefasst ist und
die betreffenden Angelegenheiten ausdrücklich benennt. Diese
Anforderungen müssen auch bei Vollmachten erfüllt sein, die
vor dem 1.1.1999 erteilt worden sind, wenn entsprechende
Maßnahmen später erforderlich werden.

So in der Konsequenz das
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 29.04.2002 - 3 W 59/02

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>> Abbruch der Sondenernährung
>> Mehr Geld für Nachlasspfleger

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

>> Die Einwilligung in lebensbeendende Maßnahmen

Allgemeines

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer
in lebensbeendende Maßnahmen beim Betreuten einwilligen kann
bzw. seine Einwilligung und die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts dazu erforderlich ist, wird nach wie vor
heftig diskutiert. Nach den auch in AnwaltOnline mitge-
teilten Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Beschl. v.
29.10.01 - Wx 21/01), des OLG Frankfurt/M. (Beschl. v.
20.11.2001 - 20 W 419/01 mit einer kürzlich veröffentlichten
Folgeentscheidung des AG Frankfurt/M) und  des OLG Düssel-
dorf (Beschl. V. 27.03.2001 - 25 Wx 128/00) lässt sich je-
doch ein Trend in der Rechtsprechung zur nachstehend darge-
stellten Position feststellen.

1. Wer ist betroffen?

Die Problematik betrifft ausschließlich Patienten, die irre-
versibel hirngeschädigt, entscheidungsunfähig - wenn auch
nicht unbedingt bewusstlos - und volljährig sind. Ferner ist
die Frage nur dann relevant, wenn der Sterbevorgang noch
nicht eingesetzt hat. In den bisher zur Entscheidung
stehenden Fällen handelt es sich um die Zulässigkeit eines
Abbruchs der künstlichen Ernährung. Da die Fragestellung
grundsätzlicher Natur ist, sind davon aber auch andere Maß-
nahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Beatmung oder
überhaupt die künstliche Aufrechterhaltung lebenswichtiger
Systeme, betroffen. Dass sich dabei Abgrenzungsfragen zur
sog. aktiven Sterbehilfe ergeben, die nach wie vor verboten
bleibt, liegt auf der Hand.

2. Wer entscheidet?

Die Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maß-
nahmen im vorstehend definierten Sinn kann einem Betreuer
übertragen werden. Die Befugnis zur Einwilligung fällt in
den Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge, muss also dem
Betreuer vom Vormundschaftsgericht nicht gesondert über-
tragen werden.

3. Wer genehmigt?

Die Einwilligung des Betreuers muss vom Vormundschaftsge-
richt genehmigt werden. Die Bestimmung des § 1904 I BGB ist
insoweit zwar nicht unmittelbar jedoch entsprechend anwend-
bar. Die Voraussetzungen der Genehmigung muss das Vormund-
schaftsgericht von Amts wegen ermitteln.

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>> 4. Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?
>> 5. Wie wird das mutmaßliche Einverständnis festgestellt?
>> 6. Voraussetzung der Genehmigung

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