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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Dezember 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Heimvertrag - Unwirksame Klausel
Die Klausel in einem Heimvertrag einer
Einrichtung der
Behindertenhilfe "Bei vorübergehender
Abwesenheit (z.B.
Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit,
Krankenhaus-
aufenthalt) bis einschließlich 3 Tagen
ist das volle
Betreuungsentgelt weiterzuzahlen" ist wegen
Verstoß gegen
§ 9 AGBG unwirksam.
BayObLG, Urteil v. 5.7.2001 – III ZR 310/00
Quelle: BtPRAX 2001, 249
>> Wünsche des Betreuten haben Vorrang
Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich
der Vermietung
Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu
beachten, wenn
diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen
beruhen.
Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern
der Betreuten ge-
fährdet würden, die im Rang über
den mit dem Wunsch ver-
folgten Interessen stehen oder wenn die gesamte
Lebens-
und Versorgungssituation der Betreuten durch
die Erfüllung
ihrer Wünsche merklich verschlechtert
würde.
Im entschiedenen Fall war es so, dass die
Betreute die
Vermietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses
durch den
Betreuer mit der Begründung ablehnte,
sie werde bald in ihr
Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch
wohne. In Wahrheit
war der Ehemann bereits verstorben und eine
Rückkehr der
Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht.
Die wirt-
schaftliche Situation der Betreuten war andererseits
auch
ohne Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht
vertrat die Auf-
fassung, dass eine Vermietung gegen den Wunsch
der Be-
treuten nicht zulässig sei.
OLG Schleswig, Urt. vom 23.5.2001 - 2 W 8/01.
Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15.
>> Aufwandsentschädigung - Wann ist das
betreute volljährige
Kind mittellos?
Bei der Frage, ob die dem Betreuer zustehende
pauschale Auf-
wandsentschädigung wegen Mittellosigkeit
eines betreuten
volljährigen Kindes aus der Staatskasse
zu zahlen ist,
bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes
gegen den zum
Betreuer bestellt Elternteil außer
Betracht. Anderweitige
Unterhaltsansprüche müssen dagegen
zur Finanzierung der Auf-
wandsentschädigung eingesetzt werden.
Wiederum anders ist es
aber, wenn der Betreute, der Betreuer und
ein anderer unter-
haltspflichtiger Verwandter in einem Haushalt
leben und
beide dem Betreuten gegenüber unterhaltspflichtig
sind. Dies
trifft insbesondere dann zu, wenn die verheirateten
Eltern
mit dem betreuungsbedürftigen volljährigen
Kind in einem
Haushalt zusammenleben, nur ein Elternteil
zum Betreuer be-
stellt worden ist und Unterhaltsansprüche
des Kindes gegen
den anderen Elternteil bestehen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.7.2002
- 25 Wx 96/01
Quelle: FamRZ 2002, 1590
>> Auch für "Altvollmachten" gilt neues
Recht.
Nach dem am 1.1.1999 in Kraft getretene
Betreuungsrechts-
änderungsgesetz ist eine Vollmacht,
die ärztliche Eingriffe
und freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende
Maß-
nahmen einschließt, gem. §§
1904 II 2, 1906 V 1 BGB nur
wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich abgefasst
ist und
die betreffenden Angelegenheiten ausdrücklich
benennt. Diese
Anforderungen müssen auch bei Vollmachten
erfüllt sein, die
vor dem 1.1.1999 erteilt worden sind, wenn
entsprechende
Maßnahmen später erforderlich
werden.
So in der Konsequenz das
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 29.04.2002
- 3 W 59/02
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>> Abbruch der Sondenernährung
>> Mehr Geld für Nachlasspfleger
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Einwilligung in lebensbeendende Maßnahmen
Allgemeines
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer
in lebensbeendende Maßnahmen beim Betreuten einwilligen kann
bzw. seine Einwilligung und die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts dazu erforderlich ist, wird nach wie vor
heftig diskutiert. Nach den auch in AnwaltOnline mitge-
teilten Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Beschl. v.
29.10.01 - Wx 21/01), des OLG Frankfurt/M. (Beschl. v.
20.11.2001 - 20 W 419/01 mit einer kürzlich veröffentlichten
Folgeentscheidung des AG Frankfurt/M) und des OLG Düssel-
dorf (Beschl. V. 27.03.2001 - 25 Wx 128/00) lässt sich je-
doch ein Trend in der Rechtsprechung zur nachstehend darge-
stellten Position feststellen.
1. Wer ist betroffen?
Die Problematik betrifft ausschließlich Patienten, die irre-
versibel hirngeschädigt, entscheidungsunfähig - wenn
auch
nicht unbedingt bewusstlos - und volljährig sind. Ferner ist
die Frage nur dann relevant, wenn der Sterbevorgang noch
nicht eingesetzt hat. In den bisher zur Entscheidung
stehenden Fällen handelt es sich um die Zulässigkeit
eines
Abbruchs der künstlichen Ernährung. Da die Fragestellung
grundsätzlicher Natur ist, sind davon aber auch andere Maß-
nahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Beatmung oder
überhaupt die künstliche Aufrechterhaltung lebenswichtiger
Systeme, betroffen. Dass sich dabei Abgrenzungsfragen zur
sog. aktiven Sterbehilfe ergeben, die nach wie vor verboten
bleibt, liegt auf der Hand.
2. Wer entscheidet?
Die Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder
Maß-
nahmen im vorstehend definierten Sinn kann einem Betreuer
übertragen werden. Die Befugnis zur Einwilligung fällt
in
den Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge, muss also dem
Betreuer vom Vormundschaftsgericht nicht gesondert über-
tragen werden.
3. Wer genehmigt?
Die Einwilligung des Betreuers muss vom Vormundschaftsge-
richt genehmigt werden. Die Bestimmung des § 1904 I BGB ist
insoweit zwar nicht unmittelbar jedoch entsprechend anwend-
bar. Die Voraussetzungen der Genehmigung muss das Vormund-
schaftsgericht von Amts wegen ermitteln.
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>> 4. Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?
>> 5. Wie wird das mutmaßliche Einverständnis festgestellt?
>> 6. Voraussetzung der Genehmigung
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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