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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Oktober 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung
bei Magersucht
Eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer
geschlossenen Unter-
bringung nach BGB § 1906 Abs 1 ist nicht
generell unzu-
lässig. Vielmehr ist eine Unterbringung
des Betroffenen zum
Zwecke der Heilbehandlung gemäß
BGB § 1906 zulässig, wenn
der Betroffene einwilligungsunfähig
und seine Zwangsbehand-
lung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich
und im Hin-
blick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden
(hier:
Magersucht) verhältnismäßig
ist.
Schleswig-Holsteinisches OLG 2. Zivilsenat,
25.01.2002 -
2 W 17/02
Quelle: OLGR Schleswig 2002, 171-172
(red. Leitsatz und Gründe)
>> Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Erforderlichkeit
der erneuten Einholung eines
Gutachtens
Im Verfahren über einen Antrag
auf Aufhebung der Betreuung
ist erneut ein Gutachten einzuholen, wenn
die Erstellung
des letzten Gutachtens lange zurückliegt
oder eine erheb-
liche Veränderung seiner Tatsachengrundlage
nahe liegt.
BayObLG München – 9.4.2002 - 3Z BR 65/02
Quelle: BayObLGR 2002, 232 (Leitsatz)
>> Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts des
Betreuten
Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts
des Betreuten
kann auch dann den Ausschlag für die
Abgabe des Betreuungs-
verfahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht
aufgrund seiner langjährigen Führung
des Verfahrens von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Be-
treuten eine fundierte Kenntnis hat und der
Betreuer die
"handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen
und schätzen
gelernt hat".
BayObLG – 6.3.2002 - 3Z AR 13/02
>> Festsetzungsverfahren der Betreuervergütung
aus dem
Vermögen des Betreuten
Auch dann, wenn für einen Betroffenen
relativ weitreichende
Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung,
Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge
und Vermögens-
sorge einschließlich Postkontrolle
angeordnet ist, muss
nicht in jedem Fall, in dem über die
Vergütung des Be-
treuers aus dem Vermögen des Betreuten
zu entscheiden ist,
ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Es kommt in diesen Fällen auf den jeweiligen
Einzelfall an,
inwieweit der Betroffene die Reichweite der
Anträge er-
fassen und sich zu ihnen äußern
kann.
OLG Köln – 16.01.2002 - 16 Wx 274/01
Quelle: OLGR Köln 2002, 273 (Leitsatz
und Gründe)
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>> Studium und Vergütung bei Vormundschaft
>> Unterbringung ohne gleichzeitige Betreuerbestellung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Grundsätzliches zur Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung
unterbringen zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraus-
setzungen müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der ge-
schlossenen Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung
erfolgen soll. Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.(§ 1906 BGB) Von einer ge-
schlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn die körper-
liche Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend beseitigt
ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des
Betroffenen und/oder die Eingangstür zur Abteilung der
Einrichtung verschlossen ist und der Betroffenen sein Zimmer
oder die Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des
Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken,
sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das
Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet.(§ 1906 Abs.
4
BGB) Die Grenzziehung zwischen die Freiheit entziehenden und
lediglich einschränkenden Maßnahmen ist mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich
sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante
Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Ein-
richtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheits-
entziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb
wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung
als
Freiheitsberaubung bestraft werden kann.
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>> Wenn der Betreute sich gegen Unterbringungsmaßnahmen
sperrt
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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