[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2002]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2002 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bei Magersucht
Eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unter-
bringung nach BGB § 1906 Abs 1 ist nicht generell unzu-
lässig. Vielmehr ist eine Unterbringung des Betroffenen zum
Zwecke der Heilbehandlung gemäß BGB § 1906 zulässig, wenn
der Betroffene einwilligungsunfähig und seine Zwangsbehand-
lung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hin-
blick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden (hier:
Magersucht) verhältnismäßig ist.Schleswig-Holsteinisches OLG 2. Zivilsenat, 25.01.2002 -
2 W 17/02
Quelle: OLGR Schleswig 2002, 171-172
(red. Leitsatz und Gründe)>> Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Erforderlichkeit
der erneuten Einholung eines GutachtensIm Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung
ist erneut ein Gutachten einzuholen, wenn die Erstellung
des letzten Gutachtens lange zurückliegt oder eine erheb-
liche Veränderung seiner Tatsachengrundlage nahe liegt.BayObLG München – 9.4.2002 - 3Z BR 65/02
Quelle: BayObLGR 2002, 232 (Leitsatz)>> Abgabe bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des
BetreutenDer Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten
kann auch dann den Ausschlag für die Abgabe des Betreuungs-
verfahrens geben, wenn das abgebende Vormundschaftsgericht
aufgrund seiner langjährigen Führung des Verfahrens von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be-
treuten eine fundierte Kenntnis hat und der Betreuer die
"handelnden Personen" dieses Gerichts "kennen und schätzen
gelernt hat".BayObLG – 6.3.2002 - 3Z AR 13/02
>> Festsetzungsverfahren der Betreuervergütung aus dem
Vermögen des BetreutenAuch dann, wenn für einen Betroffenen relativ weitreichende
Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung,
Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Vermögens-
sorge einschließlich Postkontrolle angeordnet ist, muss
nicht in jedem Fall, in dem über die Vergütung des Be-
treuers aus dem Vermögen des Betreuten zu entscheiden ist,
ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Es kommt in diesen Fällen auf den jeweiligen Einzelfall an,
inwieweit der Betroffene die Reichweite der Anträge er-
fassen und sich zu ihnen äußern kann.OLG Köln – 16.01.2002 - 16 Wx 274/01
Quelle: OLGR Köln 2002, 273 (Leitsatz und Gründe)Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Studium und Vergütung bei Vormundschaft
>> Unterbringung ohne gleichzeitige BetreuerbestellungFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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>> Grundsätzliches zur Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung
unterbringen zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraus-
setzungen müssen nicht erfüllt sein.Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der ge-
schlossenen Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung
erfolgen soll. Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.(§ 1906 BGB) Von einer ge-
schlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn die körper-
liche Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend beseitigt
ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des
Betroffenen und/oder die Eingangstür zur Abteilung der
Einrichtung verschlossen ist und der Betroffenen sein Zimmer
oder die Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann.Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des
Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken,
sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das
Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet.(§ 1906 Abs. 4
BGB) Die Grenzziehung zwischen die Freiheit entziehenden und
lediglich einschränkenden Maßnahmen ist mitunter schwierig.Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich
sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante
Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Ein-
richtung nicht mehr ausreichen.Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheits-
entziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb
wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung als
Freiheitsberaubung bestraft werden kann.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Wenn der Betreute sich gegen Unterbringungsmaßnahmen
sperrtFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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