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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
September 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Keine Mittellosigkeit bei Immobilienvermögen.
Ein Betreuter ist auch dann nicht mittellos,
wenn die Ver-
wertung des Grundstücksvermögens,
über das er verfügt,
längere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist
rechtlich nicht
möglich, bis zur Abwicklung der Verwertung
die Vergütung des
Betreuers darlehensweise aus der Staatskasse
vorzustrecken.
Landgericht Koblenz, 14.11.2001 - zwei T 535/01
Quelle: FamRZ 2002, 970
>> Anordnung der Betreuung - Kein Beschwerderecht
der
Lebensgefährtin
Der Lebensgefährtin eines Betreuten
steht die Beschwerde
gegen die Bestellung eines Betreuers nicht
zu.
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.1.2002 - 2
W 5/02.
Quelle: FamRZ 2002, 987
>> Aufwendungsersatz
Wenn der Sohn der in einem Heim lebenden
Betreuten diese
bis zu zweimal im Monat besucht, kann er
dafür Erstattung
seiner Aufwendungen verlangen.
Landgericht Mainz, Beschluss vom 11.12.2001
- 8 T 389/00
Quelle: BtPRAX 2002, 174
>> Honorarsatz
Die Ausbildung zum Diplom - Verwaltungswirt
an einer Fach-
hochschule ist einer Ausbildung an einer
Hochschule ver-
gleichbar.
Landgericht Kiel, Beschluss vom 5.3.2002 -
3 T 787/01
Quelle: BtPRAX 2002, 174
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Monat zusätzlich:
>> Verlängerung der Betreuerbestellung
- Der Wunsch des
Betroffenen ist beachtlich
>> Honorarsatz II
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Reform des Betreuungsrechts?
Nachdem das Betreuungsrechts vor zehn Jahren eingeführt und
vor drei Jahren reformiert worden ist, werden erneut Reform-
pläne diskutiert und in dazu eingesetzten politischen und
berufsständischen Kommissionen beraten.
Hintergrund
Hintergrund der Reform und -bestrebungen ist insbesondere
die Tatsache, dass die Betreuungsfälle seit Inkrafttreten
des Betreuungsrechts ständig mit hohen Zuwachsraten an-
steigen und sich auch die damit verbundenen Kosten, vor
allem für die Honorierung der Betreuer, nahezu explosions-
artig erhöht haben.
Um dieser Entwicklung entgegen zu steuern wurden durch das
BetreuungsrechtsÄndG der Aufgabenbereich einer Betreuung als
" rechtliche Betreuung " präzisiert und die Honorarsätze
der
Betrugberufsbetreuer auf niedrigerem Niveau als zuvor fest-
gesetzt. Daneben erhielten die Betreuungsbehörden durch die
Einführung des § 1908 k BGB die gesetzliche Möglichkeit,
die
Tätigkeit der Berufsbetreuer anhand von jährlichen Berichten
zu kontrollieren und Missbräuchen damit entgegenzuwirken.
Zur Stärkung des Instituts der Vorsorgevollmacht wurden die
Betreuungsbehörden nach § 68 Abs. 1 Satz 3 FGG verpflichtet,
in geeigneten Fällen auf diese Möglichkeit hinzuweisen
und
dadurch die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch
die Betreuungsvereine trifft nach § 6 Satz 2 Betreuungs-
behördengesetz eine entsprechende Hinweispflicht. Der Schutz
von Betroffenen, die eine Vorsorgevollmacht errichten, wurde
dadurch dem Schutz der unter Betreuung stehenden Betroffenen
angeglichen, dass auch die Zustimmung eines Bevollmächtigten
zu Unterbringungen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
oder
gefährlichen ärztlichen Eingriffen bzw. Behandlungen
unter
den Vorbehalt der Genehmigung durch das Vormundschafts-
gericht gestellt wurde.
Maßnahmen einer Reform
Als Maßnahmen einer Reform werden hauptsächlich diskutiert:
Vereinfachung des Verfahrens, die weitere Stärkung und Ver-
breitung der Vorsorgevollmachten, Stärkung des Ehrenamtes,
Einführung einer gesetzlichen Vertretung durch nahe Ange-
hörige, Umbau des Honorarssystems für Berufsbetreuer
und
Professionalisierung des Betreuerberufs.
Die Vereinfachung des Verfahrens, welches durch das Er-
fordernis vielfältiger medizinischer Gutachten, persönliche
Anhörung und Einsatz von Verfahrenspflegern äußerst
kosten-
intensiv ist, wird sehr schnell an verfassungsrechtliche
Schranken stoßen, da es durchweg darum geht, Freiheits-
rechte der Betroffenen einzuschränken.
Fazit
AnwaltOnline kommt zu dem Ergebnis, dass die Reformdis-
kussion insgesamt in den erörterten Punkten brauchbare
Ansätze zeigt, eine Entlastung der öffentlichen Haushalte
von Betreuungskosten dadurch aber kaum vorstellbar ist.
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> Entwicklung
> Bewertung
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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bezüglich der Vergütung.
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