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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
August 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Zwangsbehandlung kann zulässig sein
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten
im Rahmen einer ge-
schlossenen Unterbringung nach § 1906
Abs. 1 BGB ist nicht
generell unzulässig. Entsprechende Zwangsbehandlungen
sind
vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen
geltenden
Grundsätzen zulässig, wenn der
Betroffene ein-
willigungsunfähig und die Zwangsbehandlung
im Hinblick auf
drohende gewichtige Gesundheitsschäden
verhältnismäßig ist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.1.2002 - 2
W 17/02
Quelle: BtPRAX 2002, 126
>> Auswechslung des Betreuers
Ein wichtiger Grund für die Entlassung
eines Betreuers
liegt nicht vor, wenn der Betroffene den
Betreuer zwar ab-
lehnt, der Betreuer aber weiterhin in der
Lage ist, durch
regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege
auf den Be-
troffenen positiv einzuwirken.
Der Wunsch des Betroffenen nach Auswechslung
seines
Betreuers gegen einen anderen, gleich geeigneten
Betreuer
ist für das Vormundschaftsgericht nicht
bindend. Ent-
scheidend ist auch insoweit auf das Wohl
des Betreuten
abzustellen.
BayObLG, Beschluss vom 19.10.2001 - 3 ZBR
295/01
Quelle: BtPRAX 2002 130
>> Beschwerde gegen Gutachten
Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren
ein Gutachten
darüber einzuholen, ob der Betroffene
an einer psychischen
Krankheit leidet, ist für den damit
nicht einverstandenen
Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.
KG, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 W 315/01
Quelle: NJWRR 2002, 944
>> Umgangsrecht der Verwandten
Verwandte des Betreuten haben kein gegenüber
einem
Umgangsbestimmungsrecht des Betreuers höherrangiges
Umgangs-
recht.
BayObLG, Beschl. v. 28.12.2001 - 3Z BR 267/01
Quelle: FamRZ 2002, 907
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Monat zusätzlich:
>> Unfall des Betreuten in Pflegeheim - wer
haftet?
>> Pflichten des Betreuers: Gefahrerhöhungen
müssen
angezeigt werden
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?
Allgemeines
Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind,
einzelne Personenvom Betreuten fernzuhalten, wei8l sie durch
die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen
für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob
bzw. in
welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbe-
stimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift
des § 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a.
bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, "den
Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu
bestimmen". Grundsätzlich kann das Umgangsbestimmungsrecht
also auf den Betreuer übertragen werden.
Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst das Recht, den
Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unter-
bringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierig-
keiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das
Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf
den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung
generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem
Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn
der
Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen
Umgang nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann
und nicht in der Lage ist, etwaige Gefahren zu erkennen
und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass der
Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vor-
handene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders
ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beein-
trächtigungen zu befürchten sind.
Wie wird ein Umgangsverbot durchgesetzt?
Nach § 33 FGG kann das Vormundschaftsgericht die Durch-
setzung einer gerichtlichen Anordnung durch Festsetzung von
Zwangsgeld erzwingen. Falls ein vom Betreuer aufgrund des
ihm übertragenen Umgangsbestimmungsrechts ausgesprochenes
Umgangsverbot durchgesetzt werden soll, muss das Vormund-
schaftsgerichts dieses Verbot zunächst gerichtlich be-
stätigen und damit zu ein er gerichtlichen Anordnung machen.
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?
> Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?
> Was gilt für briefliche oder telefonisch Kontakte
ein-
schließlich Kontakte über Email?
> Wer kann sich gegen Entscheidungen zum Umgangsrecht be-
schweren?
>> Die Kontrollbetreuung und ihre Grenzen.
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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