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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Juli 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Nachlasspfleger - Vergütung
Die Vergütung von Berufsnachlasspflegern
hat seit dem
1.1.1991 bei nicht mittellosen Nachlässen
grundsätzlich nach
den Stundensätzen des § 1 BVormVG
zu erfolgen.
Landgericht Hannover, 26.3.2001 - 12 T 1510/00
Quelle: NJW RR 2002, 653(Leitsatz der Redaktion).
>> Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht
nur in
Eilfällen
Es ist grundsätzlich zulässig,
eine zivilrechtliche Unter-
bringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit
schon ein
Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht
ist in einem
solchen Fall aber verpflichtet, zugleich
mit der Anordnung
der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen,
dass dem Betroffenen unverzüglich ein
Betreuer oder jeden-
falls ein vorläufiger Betreuer (§
69f FGG) zur Seite ge-
stellt wird. Unterlässt das Gericht
solche Maßnahmen, ist
die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
BGH, Beschluss vom 13.2.2002 - XII ZB 191/00
(München).
Quelle: NJW 2002,1801
>> Verfahrensbevollmächtigter - Das Gericht
muss ihn anhören
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet unter
anderem, dass das Gericht einen bis zum Zeitpunkt
des Er-
lasses seiner Entscheidung eingehenden Schriftsatz
des
Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten
zur Kenntnis
nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen
muss.
BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001 - drei ZBR
307/01 -
Quelle: BtPRAX 2002, 121
>> Vergütung für Tätigkeiten
vor und nach der Betreuung?
Der Berufsbetreuer kein für seinen
Zeitaufwand vor der Be-
stellung zum Betreuer keine Vergütung
beanspruchen. Nach
Beendigung des Betreueramtes mit dem Tod
des Betreuten ist
der Zeitaufwand für die Erstellung des
Schlussberichts, der
Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung
der Einnahmen
und Ausgaben und der Rückgabe der Bestallungsurkunde
zu
vergüten.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2001 -
19 Wx 24/0109.
Quelle:BtPRAX 2002,124.
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Monat zusätzlich:
>> Gesundheitsfürsorge - Zwangsbehandlung
ist nicht immer
unzulässig
>> Keine Vergütung für Tätigkeiten
in pflegenden Bereich
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Urlaubszeit - auch für Betreuer?
> Allgemeines
Die Aufgaben, welche eine Betreuung mit sich bringt, lassen
sich vielmals nicht über längere Zeit - eine oder mehrere
Wochen - im voraus übersehen und vorausschauend erledigen.
Auch sind häufig sehr kurzfristig Entscheidungen zu treffen,
etwa im Zusammenhang mit der Genehmigung einer ärztlicher
Behandlung oder Durchführung von Unterbringungsmaßnahmen.
Führt ein Betreuer als Berufsbetreuer gleichzeitig eine
Vielzahl von Betreuungen, vervielfachen sich auch die
Probleme, die seine längere Ortsabwesenheit mit sich bringt.
Die " Lösung ", den Dingen einfach ihren Lauf zu lassen und
darauf zu vertrauen, das Vormundschaftsgericht werde in
Eil - und Notfällen von der Möglichkeit Gebrauch machen,
gem. § 1846 BGB selbst die nötigen Entscheidungen selbst
zu
treffen, ist nicht zu empfehlen. Falls dabei etwas schief
läuft, entstehen beträchtliche Haftungsrisiken für
den
Betreuer ; außerdem ließe eine solche Handlungsweise
an der
Eignung des Betreuers für sein Amt i. S. des § 1908b
BGB
zweifeln.
> Delegation der Aufgaben
Die Alternative, die Betreuungsaufgaben an eine andere
Person delegieren, scheidet aus, da ein Betreuer sein Amt
persönlich ausüben muss und eine Delegation insbesondere
auch von Entscheidungsbefugnissen nicht möglich ist. Dies
ist erst jetzt wieder vom OLG Frankfurt am Main (Beschluss
vom 11.4.2002 - 20 Wolfgang 512/01 - der Rechtspfleger 2002,
359) so entschieden worden.
>> Kürzung der Betreuervergütung in Berlin aufgehoben!
Durch das " Gesetz zur Aufhebung der für die Kostengesetze
nach dem Einigungsvertrag geltenden Ermäßigungssätze
für den
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3.
Oktober 1990 nicht galt " vom 22. Februar 2002, BGBl I S.
981 wird die Kürzung der Betreuervergütung um 10% mit
Wirkung ab 1.3.2002 aufgehoben. Dies gilt aber nicht für
die neuen Bundesländer.
>> Haftung des Betreuers für Schäden beim Betreuten
oder
dritten Personen
Der Betreuer ist dem Betreuten für Schäden verantwortlich,
die diesem entstehen, weil der Betreuer seine Pflichten
schuldhaft verletzt hat. Verschulden liegt vor, wenn der
Betreuer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeige-
führt hat. Fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die
im
Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet wird. Die Haftung
ist nach oben nicht betragsmäßig begrenzt; grundsätzlich
muss immer der volle Schaden ersetzt werden, unabhängig von
der Schwere des Verschuldens. Dabei haftet der Betreuer
auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen, etwa eines
Büroangestellten, wie für eigenes Verschulden. Ersetzt
werden muss in erster Linie ein dem Betreuten entstandener
Vermögensschaden, bei Körperverletzungen kann auch ein
Schmerzensgeldanspruch entstehen.
Pflichtwidriges Verhalten ist i.a. nicht gegeben, wenn der
Betreuer sich an Weisungen des Betreuten gehalten hat, die
dieser als Geschäftsfähiger, z.B. in einer Betreuungsver-
fügung, gegeben hat.
Beispiele für pflichtwidrig verursachte Schäden:
Ein größerer Geldbetrag wird auf einem Sparbuch zum
Spar-
eckzins angelegt,
Eine Wohnung wird ohne Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts gekündigt,
Der Betreuer lässt eine Forderung des Betreuten verjähren,
Der Betreuer führt ohne fachlichen Rat einen aussichtslosen
Prozess für den Betreuten.
Wird durch das Verhalten des Betreuers nicht der Betreute
sondern ein Dritter geschädigt, gelten die allgemeinen
Haftungsrisiken, wie sie jedermann bei der Teilnahme am
Rechtsverkehr trägt.
Gegen das Haftungsrisiko kann der Betreuer sich durch Ab-
schluss einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Kosten
dafür gehen zu Lasten des Betreuten. Bei ehrenamtlichen
Betreuern besteht in manchen Bundesländern eine kostenfreie
Versicherung oder die Möglichkeit zum Abschluss von Sammel-
versicherungen. Darüber kann die jeweils zuständige
Betreuungsbehörde Auskunft geben. Wichtig ist, dass eine
private Haftpflichtversicherung das Betreuerrisiko nicht
abdeckt!
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>> Urlaubszeit - auch für Betreuer?
> Ersatzbetreuer
> Fazit
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