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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2002]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 Juni 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Kein Ersatz für PKW - Schaden

 Erleidet der ehrenamtliche Betreuer in Ausübung seiner
Tätigkeit unverschuldet einen PKW - Schaden, steht ihm wegen
der insoweit aufzubringenden Kosten kein Erstattungsanspruch
zu.

Landgericht Bückeburg, Beschluss vom 23. 3.2001 - 4 T 39/01
Quelle: NJW RR 2002, 506

>> 130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

 Die von einem Sozialpädagogen als Betreuer durchgeführte
Verwaltung eines Vermögens in Höhe von 3,5 Millionen DM,
bestehend aus mehreren Immobilien, deren Vermietung
besondere Probleme bereitet und aus in diversen Depots an-
gelegtem Geldvermögen, sowie die Erforderlichkeit der
ständigen Kooperation mit einem Testamentsvollstrecker und
einem Gegenbetreuer sowie weitere Probleme im Kontakt mit
dem Betreuten, rechtfertigt einen Netto -  Stundensatz von
130 DM. Die Zubilligung eines Stundensatzes von 80 DM ist
demgegenüber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ange-
messen.
Dem anwaltlichen Berufsbetreuer eines vermögenden Be-
troffenen ist auch nach neuem Recht ein Mindestnettostunden-
satz in Höhe von 180 DM als Vergütung zu bewilligen.

Amtsgericht Starnberg, Beschluss vom 17.4.2001 - XVII 163/97
Quelle: NJW RR 2002, 506

>> Anspruch des Erben nur bei eigenem Schaden

 Dem Erben des Betreuten steht ein Schadensersatzanspruch
gegen den Betreuer nur zu, wenn durch dessen Verhalten der
Betreute selbst einen Schaden erlitten hatte.
Hatte der Betreuer die Weiterzahlung der Lebensver-
sicherungsbeiträge eingestellt und wurde deshalb dem Erben
ein geringerer Versicherungsbetrag ausgezahlt, fehlt es an
einem Schaden des Betreuten.

Amtsgericht Hamburg - Hamburg, Urt. vom 9.10.2001 - 641C 609/00
Quelle: NJW RR 2002, 511

>> Bestattungskosten

 Die Beerdigungskosten für den Betreuten gehören zu den
Nachlassverbindlichkeiten. Will die Staatskasse wegen ver-
auslagter Kosten der Betreuung Rückgriff auf den Nachlass
nehmen, so ist dies nur möglich, wen der Wert des Nachlasses
nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten den Freibetrag
überschreitet, der den Erben gem. § 1836e Abs. 1 Satz 3
Halbs. 2 BGB i. V. m. § 2 90c Abs. 3 Nr. 1 BSHG zusteht.

BayObLG Beschluss vom 14.11.2001 - drei ZBR 334/01
Quelle: Fam RZ 2002, 699.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Selbstbehalt und Schonvermögen

 >> Allgemeines

Die Frage, welcher Teil seines Einkommens und/oder seines
Vermögens unangetastet bleiben muss, wenn jemand den An-
sprüchen Dritter ausgesetzt ist oder selbst öffentliche
Hilfen in Anspruch nehmen will, stellt sich an zahlreichen
Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders folgende Rechts-
gebiete praxisrelevant:

·       Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe ;
·       Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitig-
        keiten ;
·       Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten ;
·       Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung von
        Geldforderungen ;
·       Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten.

Auch weitere Ansprüche, z.B. auf Gewährung von Wohngeld,
Ausbildungshilfe nach dem BAFöG, Befreiungen von Rundfunk-
und Fernsprechgebühren, sind einkommens- und vermögensab-
hängig.
Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der
laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines
Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom
Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem Be-
treuten verbleiben muss, im zweiten Fall von seinem nicht
angreifbaren Schonvermögen.

 >> Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht.

Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe an-
rechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 76ff BSHG. Die
Regelung ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in
einem gesonderten Beitrag näher einzugehen sein.
Die Höhe des Schonvermögens ist in § 88 BSHG i. V. m. § 1
der dazu ergangenen Durchführungsverordnung geregelt.

Dabei ist auf folgendes besonders hinzuweisen:

·       das nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zum Schonvermögen
gezählte " angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen sind
natürlich auch Eigentumswohnungen) wird nur solange ge-
schont, als es tatsächlich vom Betreuten bewohnt wird oder
nach dessen  Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt
der Betreute im Zusammenhang mit seinem Umzug in ein Alten-
oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig auf, so
endet die Schonung, falls nicht festgestellt werden kann,
dass die Wohnung nach dem Tod des Betreuten von Angehörigen
übernommen werden soll. Was als " angemessen " angesehen
werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich
beantwortet. Dies ist angesichts der sehr unterschiedlichen
Preise für Häuser und Eigentumswohnungen in den ver-
schiedenen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland auch kaum
möglich.

·       Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 88
Abs. 2 Nr. 8 BSHG anzusehen ist, wird in § 1 DVO näher ge-
regelt. Im Betreuungsrecht besonders wichtig sind die Schon-
vermögenssätze, die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen
gelten. Dazu gehören nämlich gem. § 27 BSHG auch die Hilfe
zur Eingliederung Behinderter und die Altenhilfe. Hier liegt
das Schonvermögen normalerweise bei 2301 EUR; bei Blinden
und Schwerstpflegebedürftigen erhöht es sich auf 4091 EUR.
In besonderen Notlage kann das Schonvermögen gem. § 2 DVO
erhöht werden. Übersteigt das Vermögen des Hilfesuchenden
die genannten  Beträge, muss es dennoch nicht eingesetzt
werden, soweit dies für den Hilfesuchenden selbst oder
unterhaltsberechtigte Angehörige "eine Härte bedeuten" würde
§ (88 Abs. 3 BSHG). Insbesondere kann es notwendig sein, dem
Hilfebedürftigen eine Rücklage zur Alterssicherung zu be-
lassen. Großzügiger ist das Gesetz auch bei der Ein-
gliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für
behinderte Menschen: das Schonvermögen steigt hier auf
23.010 EUR bzw. auf 40.910 EUR bei Blinden.

 >> Finanzielle Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der
Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach
§ 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach
§§ 76 ff BSHG an.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen
 >> Die Pfändungsfreigrenzen
 >> Der Honoraranspruch des Betreuers

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
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   des Reiserechtes, des Arbeits- und Verkehrsrechts sowie
   des Familienrechtes erhalten Sie umfangreiche kosten-
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