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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Juni 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kein Ersatz für PKW - Schaden
Erleidet der ehrenamtliche Betreuer
in Ausübung seiner
Tätigkeit unverschuldet einen PKW -
Schaden, steht ihm wegen
der insoweit aufzubringenden Kosten kein
Erstattungsanspruch
zu.
Landgericht Bückeburg, Beschluss vom
23. 3.2001 - 4 T 39/01
Quelle: NJW RR 2002, 506
>> 130 DM bei Verwaltung eines großen
Vermögens
Die von einem Sozialpädagogen als
Betreuer durchgeführte
Verwaltung eines Vermögens in Höhe
von 3,5 Millionen DM,
bestehend aus mehreren Immobilien, deren
Vermietung
besondere Probleme bereitet und aus in diversen
Depots an-
gelegtem Geldvermögen, sowie die Erforderlichkeit
der
ständigen Kooperation mit einem Testamentsvollstrecker
und
einem Gegenbetreuer sowie weitere Probleme
im Kontakt mit
dem Betreuten, rechtfertigt einen Netto -
Stundensatz von
130 DM. Die Zubilligung eines Stundensatzes
von 80 DM ist
demgegenüber unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt ange-
messen.
Dem anwaltlichen Berufsbetreuer eines vermögenden
Be-
troffenen ist auch nach neuem Recht ein Mindestnettostunden-
satz in Höhe von 180 DM als Vergütung
zu bewilligen.
Amtsgericht Starnberg, Beschluss vom 17.4.2001
- XVII 163/97
Quelle: NJW RR 2002, 506
>> Anspruch des Erben nur bei eigenem Schaden
Dem Erben des Betreuten steht ein Schadensersatzanspruch
gegen den Betreuer nur zu, wenn durch dessen
Verhalten der
Betreute selbst einen Schaden erlitten hatte.
Hatte der Betreuer die Weiterzahlung der
Lebensver-
sicherungsbeiträge eingestellt und wurde
deshalb dem Erben
ein geringerer Versicherungsbetrag ausgezahlt,
fehlt es an
einem Schaden des Betreuten.
Amtsgericht Hamburg - Hamburg, Urt. vom 9.10.2001
- 641C 609/00
Quelle: NJW RR 2002, 511
>> Bestattungskosten
Die Beerdigungskosten für den Betreuten
gehören zu den
Nachlassverbindlichkeiten. Will die Staatskasse
wegen ver-
auslagter Kosten der Betreuung Rückgriff
auf den Nachlass
nehmen, so ist dies nur möglich, wen
der Wert des Nachlasses
nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten
den Freibetrag
überschreitet, der den Erben gem. §
1836e Abs. 1 Satz 3
Halbs. 2 BGB i. V. m. § 2 90c Abs. 3
Nr. 1 BSHG zusteht.
BayObLG Beschluss vom 14.11.2001 - drei ZBR
334/01
Quelle: Fam RZ 2002, 699.
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Selbstbehalt und Schonvermögen
>> Allgemeines
Die Frage, welcher Teil seines Einkommens
und/oder seines
Vermögens unangetastet bleiben muss,
wenn jemand den An-
sprüchen Dritter ausgesetzt ist oder
selbst öffentliche
Hilfen in Anspruch nehmen will, stellt sich
an zahlreichen
Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders
folgende Rechts-
gebiete praxisrelevant:
·
Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe ;
·
Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitig-
keiten ;
·
Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten ;
·
Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung von
Geldforderungen ;
·
Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten.
Auch weitere Ansprüche, z.B. auf Gewährung
von Wohngeld,
Ausbildungshilfe nach dem BAFöG, Befreiungen
von Rundfunk-
und Fernsprechgebühren, sind einkommens-
und vermögensab-
hängig.
Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem
Einsatz der
laufenden Einkünfte des Betreuten und
dem Einsatz seines
Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede
überwiegend vom
Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen,
das dem Be-
treuten verbleiben muss, im zweiten Fall
von seinem nicht
angreifbaren Schonvermögen.
>> Selbstbehalt und Schonvermögen
im Sozialhilferecht.
Welches Einkommen bei der Gewährung von
Sozialhilfe an-
rechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§
76ff BSHG. Die
Regelung ist sehr differenziert, auf sie
wird deshalb in
einem gesonderten Beitrag näher einzugehen
sein.
Die Höhe des Schonvermögens ist
in § 88 BSHG i. V. m. § 1
der dazu ergangenen Durchführungsverordnung
geregelt.
Dabei ist auf folgendes besonders hinzuweisen:
·
das nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zum Schonvermögen
gezählte " angemessene Hausgrundstück
" (eingeschlossen sind
natürlich auch Eigentumswohnungen) wird
nur solange ge-
schont, als es tatsächlich vom Betreuten
bewohnt wird oder
nach dessen Tod von Angehörigen
bewohnt werden soll. Gibt
der Betreute im Zusammenhang mit seinem Umzug
in ein Alten-
oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig
auf, so
endet die Schonung, falls nicht festgestellt
werden kann,
dass die Wohnung nach dem Tod des Betreuten
von Angehörigen
übernommen werden soll. Was als " angemessen
" angesehen
werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht
einheitlich
beantwortet. Dies ist angesichts der sehr
unterschiedlichen
Preise für Häuser und Eigentumswohnungen
in den ver-
schiedenen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland
auch kaum
möglich.
·
Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 88
Abs. 2 Nr. 8 BSHG anzusehen ist, wird in
§ 1 DVO näher ge-
regelt. Im Betreuungsrecht besonders wichtig
sind die Schon-
vermögenssätze, die bei Hilfen
in besonderen Lebenslagen
gelten. Dazu gehören nämlich gem.
§ 27 BSHG auch die Hilfe
zur Eingliederung Behinderter und die Altenhilfe.
Hier liegt
das Schonvermögen normalerweise bei
2301 EUR; bei Blinden
und Schwerstpflegebedürftigen erhöht
es sich auf 4091 EUR.
In besonderen Notlage kann das Schonvermögen
gem. § 2 DVO
erhöht werden. Übersteigt das Vermögen
des Hilfesuchenden
die genannten Beträge, muss es
dennoch nicht eingesetzt
werden, soweit dies für den Hilfesuchenden
selbst oder
unterhaltsberechtigte Angehörige "eine
Härte bedeuten" würde
§ (88 Abs. 3 BSHG). Insbesondere kann
es notwendig sein, dem
Hilfebedürftigen eine Rücklage
zur Alterssicherung zu be-
lassen. Großzügiger ist das Gesetz
auch bei der Ein-
gliederungshilfe zur Beschäftigung in
einer Werkstatt für
behinderte Menschen: das Schonvermögen
steigt hier auf
23.010 EUR bzw. auf 40.910 EUR bei Blinden.
>> Finanzielle Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe
richtet sich der
Einsatz von Einkommen und Vermögen des
Antragstellers nach
§ 115 ZPO. Die Berechnung knüpft
dabei an die Sätze nach
§§ 76 ff BSHG an.
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>> Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen
>> Die Pfändungsfreigrenzen
>> Der Honoraranspruch des Betreuers
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