[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2002]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kabelfernsehen auch für Sozialhilfeempfänger
Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen wie
z.B. das Breitbandkabelnetz, die den Fernsehempfang ermög-
lichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen.Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition
des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen
mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so ge-
hören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfe-
empfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9/01
Quelle: NJW 2002,1284>> Abrechnung nach Gebührenordnung
Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwalt-
lichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende
Aufgabe sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts
spezifische Tätigkeit darstellt. Als anwaltsspezifischer
Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor
allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit
notwendiger- oder zumindest üblicher Weise professioneller
Rechtsrat eingeholt worden wäre oder ein Betreuer ohne Aus-
bildung zum Volljuristen deshalb richtigerweise einen
Rechtsanwalt beigezogen hätte.BayObLG, 17.12.2001 - 3 Z BR 268/01
Quelle: FamRZ 2002, 573Anmerkung AnwaltOnline: Die vorstehende Entscheidung kann
auch dann von Bedeutung sein, wenn der (nicht anwaltliche)
Betreuer eines vermögenden Betreuten bei der Bearbeitung
einer rechtlich besonders schwierigen Sache (z.B. bei einer
Erbschaftsauseinandersetzung) keinen Anwalt beauftragt
sondern die Angelegenheit selbst – sachgerecht – erledigt.
In einem solchen Fall sollte er konsequenterweise eine Ver-
gütung oberhalb der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze
beanspruchen können.>> Die Entscheidung des Betreuers geht vor.
Eine vorläufige Unterbringung durch das Vormundschafts-
gericht nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der
gleichzeitig bestellte vorläufige Betreuer gehindert ist,
selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
Die Vorschrift des § 1846 BGB muss einschränkend ausgelegt
werden. Eine entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen
der Betreuer zwar entscheidet, jedoch eine pflichtwidrig
Entscheidung trifft, ist nicht möglich. In solchen Fällen
hat das Vormundschaftsgericht vielmehr die Möglichkeit, den
Betreuer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder ihn
gegebenenfalls zu entlassen und einen neuen Betreuer zu
bestellen. Für die Zeit bis zur möglichen Entscheidung des
neuen Betreuers über die Unterbringung kann dann gegebenen-
falls nach § 1846 BGB verfahren werden.OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2001 - 2 W 96/01
>> Schonvermögen - Im neuen Betreuungsrecht gelten grund-
sätzlich 4500 DMDer BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach
seit der Neuregelung des Betreuungsrecht für die Fest-
stellung der Mittellosigkeit des Betreuten ein Schonbetrag
von 4500 DM maßgebend ist. Ein erhöhter Betrag von 8000 DM
ist nur in den besonderen Fällen der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG
anzusetzen, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit des
Betreuten besteht oder der Betreute blind ist.BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 142/01
Quelle: BtPRAX 2002,75Weitere aktuelle Urteile
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>> Erforderlichkeit der Betreuung
Die Betreuung muss erforderlich sein. Das ist sie nicht,
wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger belastet
wird, auch ausreichen. Als solche Mittel kommen Betreuungs-
leistungen innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis,
ebenso ambulante Hilfen staatlicher, kirchlicher oder
privater Stellen in Betracht. Allerdings ist dazu Voraus-
setzung, dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt
und sich nicht dagegen wehrt. Im Vermögensbereich kann eine
Betreuung vermieden werden, wenn ein noch Geschäftsfähiger
für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine Vorsorge-
vollmacht errichtet. Im Einzelfall ist bei der Bereinigung
einer desolaten Vermögenssituation auch an die Beratung
durch eine Schuldnerberatungsstelle zu denken.
Bei ausschließlich körperlich Behinderten ist die Betreuung
nur selten erforderlich. Die Betreuung ist insbesondere
nicht erforderlich, wenn der Betroffene eine Vorsorge-
vollmacht errichtet hat oder zur Errichtung bereit und in
der Lage ist – Geschäftsfähigkeit ist dafür erforderlich.Betreuung gibt es nur bei Volljährigen, also Personen, die
mindestens 18 Jahre alt sind. (§ 1896 BGB) Liegen bei einem
Minderjährigen die Voraussetzungen vor, die bei einem Voll-
jährigen zur Anordnung einer Betreuung führen würden, so
unterstützen die Jugendämter und Familiengerichte die In-
haber der elterlichen Sorge, i.a. also die Eltern durch
geeignete Maßnahmen.
Allerdings könne schon nach Vollendung des 17. Lebensjahrs
Betreuung und Einwilligungsvorbehalt mit Wirkung ab der
Volljährigkeit angeordnet werden. Damit wird erreicht, dass
durch das Ende der elterlichen Sorge kein „vertretungsloser
Zustand“ entsteht. (1908a BGB)Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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