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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kabelfernsehen auch für Sozialhilfeempfänger
Kosten für den Anschluss an technische
Einrichtungen wie
z.B. das Breitbandkabelnetz, die den Fernsehempfang
ermög-
lichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe
der persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens
zuzuordnen.
Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren
nicht zur Disposition
des Hilfeempfängers, kann er sie also
nicht im Einvernehmen
mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen,
so ge-
hören sie nicht zu den persönlichen
Bedürfnissen des Hilfe-
empfängers, sondern sind Kosten der
Unterkunft.
BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9/01
Quelle: NJW 2002,1284
>> Abrechnung nach Gebührenordnung
Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit
nach anwalt-
lichem Gebührenrecht abrechnen, wenn
die zu bewältigende
Aufgabe sich als eine für den Beruf
des Rechtsanwalts
spezifische Tätigkeit darstellt. Als
anwaltsspezifischer
Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit
vor
allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder
Schwierigkeit
notwendiger- oder zumindest üblicher
Weise professioneller
Rechtsrat eingeholt worden wäre oder
ein Betreuer ohne Aus-
bildung zum Volljuristen deshalb richtigerweise
einen
Rechtsanwalt beigezogen hätte.
BayObLG, 17.12.2001 - 3 Z BR 268/01
Quelle: FamRZ 2002, 573
Anmerkung AnwaltOnline: Die vorstehende Entscheidung
kann
auch dann von Bedeutung sein, wenn der (nicht
anwaltliche)
Betreuer eines vermögenden Betreuten
bei der Bearbeitung
einer rechtlich besonders schwierigen Sache
(z.B. bei einer
Erbschaftsauseinandersetzung) keinen Anwalt
beauftragt
sondern die Angelegenheit selbst – sachgerecht
– erledigt.
In einem solchen Fall sollte er konsequenterweise
eine Ver-
gütung oberhalb der gesetzlich festgelegten
Vergütungssätze
beanspruchen können.
>> Die Entscheidung des Betreuers geht vor.
Eine vorläufige Unterbringung durch
das Vormundschafts-
gericht nach § 1846 BGB ist nur so lange
zulässig, wie der
gleichzeitig bestellte vorläufige Betreuer
gehindert ist,
selbst eine Entscheidung über die Unterbringung
zu treffen.
Die Vorschrift des § 1846 BGB muss einschränkend
ausgelegt
werden. Eine entsprechende Anwendung in den
Fällen, in denen
der Betreuer zwar entscheidet, jedoch eine
pflichtwidrig
Entscheidung trifft, ist nicht möglich.
In solchen Fällen
hat das Vormundschaftsgericht vielmehr die
Möglichkeit, den
Betreuer zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten oder ihn
gegebenenfalls zu entlassen und einen neuen
Betreuer zu
bestellen. Für die Zeit bis zur möglichen
Entscheidung des
neuen Betreuers über die Unterbringung
kann dann gegebenen-
falls nach § 1846 BGB verfahren werden.
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2001 - 2
W 96/01
>> Schonvermögen - Im neuen Betreuungsrecht
gelten grund-
sätzlich 4500 DM
Der BGH schließt sich der herrschenden
Meinung an, wonach
seit der Neuregelung des Betreuungsrecht
für die Fest-
stellung der Mittellosigkeit des Betreuten
ein Schonbetrag
von 4500 DM maßgebend ist. Ein erhöhter
Betrag von 8000 DM
ist nur in den besonderen Fällen der
§§ 67, 69a Abs. 3 BSHG
anzusetzen, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit
des
Betreuten besteht oder der Betreute blind
ist.
BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII
ZB 142/01
Quelle: BtPRAX 2002,75
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Erforderlichkeit der Betreuung
Die Betreuung muss erforderlich sein. Das
ist sie nicht,
wenn Mittel, durch die der zu Betreuende
weniger belastet
wird, auch ausreichen. Als solche Mittel
kommen Betreuungs-
leistungen innerhalb der Familie oder im
Bekanntenkreis,
ebenso ambulante Hilfen staatlicher, kirchlicher
oder
privater Stellen in Betracht. Allerdings
ist dazu Voraus-
setzung, dass der Betreuungsbedürftige
diese Hilfen annimmt
und sich nicht dagegen wehrt. Im Vermögensbereich
kann eine
Betreuung vermieden werden, wenn ein noch
Geschäftsfähiger
für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit
eine Vorsorge-
vollmacht errichtet. Im Einzelfall ist bei
der Bereinigung
einer desolaten Vermögenssituation auch
an die Beratung
durch eine Schuldnerberatungsstelle zu denken.
Bei ausschließlich körperlich
Behinderten ist die Betreuung
nur selten erforderlich. Die Betreuung ist
insbesondere
nicht erforderlich, wenn der Betroffene eine
Vorsorge-
vollmacht errichtet hat oder zur Errichtung
bereit und in
der Lage ist – Geschäftsfähigkeit
ist dafür erforderlich.
Betreuung gibt es nur bei Volljährigen,
also Personen, die
mindestens 18 Jahre alt sind. (§ 1896
BGB) Liegen bei einem
Minderjährigen die Voraussetzungen vor,
die bei einem Voll-
jährigen zur Anordnung einer Betreuung
führen würden, so
unterstützen die Jugendämter und
Familiengerichte die In-
haber der elterlichen Sorge, i.a. also die
Eltern durch
geeignete Maßnahmen.
Allerdings könne schon nach Vollendung
des 17. Lebensjahrs
Betreuung und Einwilligungsvorbehalt mit
Wirkung ab der
Volljährigkeit angeordnet werden. Damit
wird erreicht, dass
durch das Ende der elterlichen Sorge kein
„vertretungsloser
Zustand“ entsteht. (1908a BGB)
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>> Das neue Heimgesetz
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