[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2002]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2002 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Persönlicher Umgang mit dem Betreuten
Hat der Betreuer das Umgangsbestimmungsrecht, ist das Um-
gangsrecht der Verwandten des Betreuten nicht höherrangig.BayObLG, Beschluss v. 28.12.2001 – 3Z BR 267/01
Quelle: FamRZ 2002, Heft 6, II>> Anwaltshonorar ist möglich
Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwalt-
lichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende
Aufgabe sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts
spezifische Tätigkeit darstellt.BayObLG, Beschluss v. 17.12.2001 – 3Z BR 268/01
Quelle: FamRZ 2002, Heft 6, II>> Anordnung der Betreuung
Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer
Betreuung Die Erblindung des Betroffenen alleine recht-
fertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch
nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach
Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen
Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs-
bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung
für bestimmte Aufgaben in Betracht.OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01
>> Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder
MaßnahmeEine Entscheidung des Betreuers über den Abbruch lebensver-
längernder ärztlicher Maßnahmen bei dem Betreuten ist nicht
genehmigungsfähig. Das Genehmigungsverfahren nach § 1904
BGB bezweckt den Schutz des Lebens auch bei ärztlichen Maß-
nahmen, bei denen das Risiko des Todes besteht. Das hat
nichts gemein mit einem Eingriff, dessen Ziel der Tod ist.
Auf solche Eingriffe ist die Vorschrift deshalb unanwendbar.Die Entscheidung, sterben zu wollen, ist eine höchstper-
sönliche Angelegenheit, die einem Betreuer nicht übertragen
werden kann. Ist der Betroffene zu einer Entscheidung nicht
in der Lage, haben Ärzte und Angehörige in eigenen Verant-
wortung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu
entscheiden.LG Augsburg, 04.08.1999 - 5 T 2780/99
Quelle NJW 2000, S. 2363Weitere aktuelle Urteile
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>> Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung
unterbringen zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraussetz-
ungen müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der ge-
schlossenen Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung
erfolgen soll. Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.(§ 1906 BGB) Von einer ge-
schlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn die körperliche
Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend beseitigt ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des
Betroffenen und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Ein-
richtung verschlossen ist und der Betroffenen sein Zimmer
oder die Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des
Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken,
sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das
Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet.(§ 1906 Abs. 4
BGB) Die Grenzziehung zwischen die Freiheit entziehenden und
lediglich einschränkenden Maßnahmen ist mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich
sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante
Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Ein-
richtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheits-
entziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb
wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung als
Freiheitsberaubung bestraft werden kann.Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist
genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Ein-
willigung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es
genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit. Der
Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unter-
bringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist
jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung
des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf
anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten ohne vormund-
schaftsrichterliche Genehmigung kann dann, wenn die Voraus-
setzungen eines Notstands nicht vorliegen, strafbare Frei-
heitsberaubung sein.
Die Unterbringung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen,
also z. B. die Selbstgefährdung oder die Behandlungsbe-
dürftigkeit des Betreuten, wegfallen. Dies gilt auch, wenn
nach dem Unterbringungsbeschluss eine längere Unterbringung
möglich wäre (§ 1906 Abs. 3 BGB). Von der Beendigung der
Unterbringung muss das Vormundschaftsgericht verständigt
werden.
Die Unterbringung muss auch beendet werden, wenn der im
Unterbringungsbeschluss festgelegte Endzeitpunkt erreicht
ist. Die zulässige Unterbringungsdauer muss deshalb vom
Betreuer genau überwacht werden. Verlängerungsanträge müssen
rechtzeitig gestellt werden.
Die Unterbringung muss ferner beendet werden, wenn das Vor-
mundschaftsgericht den Unterbringungsbeschluss aufhebt oder
wenn dieser durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben
wird.
Schließlich verliert der Unterbringungsbeschluss auch dann
seine Wirkung, wenn der Betreute aus der Unterbringung ent-
lassen wird, z.B. durch die behandelnden Ärzte oder den
Betreuer. Eine erneute Unterbringung erfordert dann ein
neues Verfahren, auch wenn die zulässige Unterbringungsdauer
des ersten Beschlusses noch nicht „ausgeschöpft“ ist.
Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Betroffene im Laufe
der Unterbringung – beispielsweise zur ärztlichen Behandlung
oder „zur Probe“- in eine offen geführte Einrichtung oder
Abteilung verlegt worden ist und wieder zurück verlegt
werden soll. Hier sollte zur Sicherheit ein neuer Antrag an
das Vormundschaftsgericht gestellt werden.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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