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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
April 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Persönlicher Umgang mit dem Betreuten
Hat der Betreuer das Umgangsbestimmungsrecht,
ist das Um-
gangsrecht der Verwandten des Betreuten nicht
höherrangig.
BayObLG, Beschluss v. 28.12.2001 – 3Z BR 267/01
Quelle: FamRZ 2002, Heft 6, II
>> Anwaltshonorar ist möglich
Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit
nach anwalt-
lichem Gebührenrecht abrechnen, wenn
die zu bewältigende
Aufgabe sich als eine für den Beruf
des Rechtsanwalts
spezifische Tätigkeit darstellt.
BayObLG, Beschluss v. 17.12.2001 – 3Z BR 268/01
Quelle: FamRZ 2002, Heft 6, II
>> Anordnung der Betreuung
Erblindung allein rechtfertigt nicht
die Einrichtung einer
Betreuung Die Erblindung des Betroffenen
alleine recht-
fertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst
beantragt, noch
nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst
dann, wenn nach
Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach
den gesetzlichen
Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen
immer noch Hilfs-
bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung
einer Betreuung
für bestimmte Aufgaben in Betracht.
OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx
220/01
>> Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder
Maßnahme
Eine Entscheidung des Betreuers über
den Abbruch lebensver-
längernder ärztlicher Maßnahmen
bei dem Betreuten ist nicht
genehmigungsfähig. Das Genehmigungsverfahren
nach § 1904
BGB bezweckt den Schutz des Lebens auch bei
ärztlichen Maß-
nahmen, bei denen das Risiko des Todes besteht.
Das hat
nichts gemein mit einem Eingriff, dessen
Ziel der Tod ist.
Auf solche Eingriffe ist die Vorschrift deshalb
unanwendbar.
Die Entscheidung, sterben zu wollen, ist eine
höchstper-
sönliche Angelegenheit, die einem Betreuer
nicht übertragen
werden kann. Ist der Betroffene zu einer
Entscheidung nicht
in der Lage, haben Ärzte und Angehörige
in eigenen Verant-
wortung über den Abbruch lebensverlängernder
Maßnahmen zu
entscheiden.
LG Augsburg, 04.08.1999 - 5 T 2780/99
Quelle NJW 2000, S. 2363
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten
Einrichtung
unterbringen zu können, muss dem Betreuer
der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein.
Weitere Voraussetz-
ungen müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die Unterbringung in
einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder
in der ge-
schlossenen Abteilung einer ansonsten offenen
Einrichtung
erfolgen soll. Hierzu benötigt der Betreuer
die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.(§ 1906 BGB)
Von einer ge-
schlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn
die körperliche
Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend
beseitigt ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür
des
Betroffenen und/oder die Eingangstür
zur Abteilung der Ein-
richtung verschlossen ist und der Betroffenen
sein Zimmer
oder die Abteilung nicht nach eigenem Wunsch
verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche
Bewegungsfreiheit des
Betreuten nicht völlig aufheben sondern
nur einschränken,
sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch
ist das
Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet.(§
1906 Abs. 4
BGB) Die Grenzziehung zwischen die Freiheit
entziehenden und
lediglich einschränkenden Maßnahmen
ist mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten
erforderlich
sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel,
wenn ambulante
Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten
Ein-
richtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei
einer Freiheits-
entziehung genau beachtet werden, ist vor
allem auch deshalb
wichtig, weil eine nicht rechtmäßige
Freiheitsentziehung als
Freiheitsberaubung bestraft werden kann.
Nur die Unterbringung gegen den Willen des
Betreuten ist
genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit
seiner Ein-
willigung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit
an; es
genügt vielmehr die natürliche
Einwilligungsfähigkeit. Der
Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen
der Unter-
bringung zu erkennen und zu beurteilen. Die
Einwilligung ist
jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte
Weigerung
des Betreuten, weiterhin untergebracht zu
sein, als Widerruf
anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten
ohne vormund-
schaftsrichterliche Genehmigung kann dann,
wenn die Voraus-
setzungen eines Notstands nicht vorliegen,
strafbare Frei-
heitsberaubung sein.
Die Unterbringung ist zu beenden, wenn ihre
Voraussetzungen,
also z. B. die Selbstgefährdung oder
die Behandlungsbe-
dürftigkeit des Betreuten, wegfallen.
Dies gilt auch, wenn
nach dem Unterbringungsbeschluss eine längere
Unterbringung
möglich wäre (§ 1906 Abs.
3 BGB). Von der Beendigung der
Unterbringung muss das Vormundschaftsgericht
verständigt
werden.
Die Unterbringung muss auch beendet werden,
wenn der im
Unterbringungsbeschluss festgelegte Endzeitpunkt
erreicht
ist. Die zulässige Unterbringungsdauer
muss deshalb vom
Betreuer genau überwacht werden. Verlängerungsanträge
müssen
rechtzeitig gestellt werden.
Die Unterbringung muss ferner beendet werden,
wenn das Vor-
mundschaftsgericht den Unterbringungsbeschluss
aufhebt oder
wenn dieser durch eine Rechtsmittelentscheidung
aufgehoben
wird.
Schließlich verliert der Unterbringungsbeschluss
auch dann
seine Wirkung, wenn der Betreute aus der
Unterbringung ent-
lassen wird, z.B. durch die behandelnden
Ärzte oder den
Betreuer. Eine erneute Unterbringung erfordert
dann ein
neues Verfahren, auch wenn die zulässige
Unterbringungsdauer
des ersten Beschlusses noch nicht „ausgeschöpft“
ist.
Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Betroffene
im Laufe
der Unterbringung – beispielsweise zur ärztlichen
Behandlung
oder „zur Probe“- in eine offen geführte
Einrichtung oder
Abteilung verlegt worden ist und wieder zurück
verlegt
werden soll. Hier sollte zur Sicherheit ein
neuer Antrag an
das Vormundschaftsgericht gestellt werden.
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>> Wer muss die Eidesstattliche Versicherung
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