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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
April 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wünsche des Betreuten haben Vorrang
Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich
der Vermietung
Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu
beachten, wenn
diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen
beruhen.
Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern
der Betreuten ge-
fährdet würden, die im Rang über
den mit dem Wunsch ver-
folgten Interessen stehen oder wenn die gesamte
Lebens- und
Versorgungssituation der Betreuten durch
die Erfüllung ihrer
Wünsche merklich verschlechtert würde.
Im entschiedenen Fall war es so, dass die
Betreute die Ver-
mietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses
durch den
Betreuer mit der Begründung ablehnte,
sie werde bald in ihr
Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch
wohne. In Wahrheit
war der Ehemann bereits verstorben und eine
Rückkehr der
Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht.
Die wirtschaft-
liche Situation der Betreuten war andererseits
auch ohne
Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht
vertrat die Auffassung,
dass eine Vermietung gegen den Wunsch der
Betreuten nicht
zulässig sei.
OLG Schleswig, Urt. vom 23.5.2001 - 2 W 8/01.
Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15.
>> Jeder Betreuer bekommt die volle Auslagenpauschale
Sind für einen Betroffenen mehrere
– ehrenamtliche – Be-
treuer bestellt, steht jedem von ihnen die
volle Auslagen-
pauschale von jährlich 600,- DM zu.
BayObLG, Beschluss v. 14.08.2001 – 3Z BR 234/01
Quelle: BtPRAX 2002, 36
>> Der Wille des Betroffenen ist maßgebend
Der Vorschlag des Betroffenen, eine
bestimmte Person zu
seinem Betreuer zu bestellen, ist für
das Gericht grund-
sätzlich bindend, auch wenn der Betroffene
nicht geschäfts-
fähig ist, seinen Wunsch aber mit natürlichem
Willen kundtun
kann.
BayObLG, Beschluss v. 22.08.2001 – 3Z BR 221/01
Quelle: BtPRAX 2002, 36
Anmerkung AnwaltOnline: Entsprechendes gilt
auch für den
Fall, dass der Betroffene zwar keine bestimmte
Person als
Betreuer vorschlägt, aber seine ablehnende
Haltung be-
stimmten Personen gegenüber unmissverständlich
zum Ausdruck
bringt.
>> Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn"
gehört nicht
dazu
Die Feststellung einer psychischen Krankheit
oder seeli-
schen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung
der
Betreuung erfordert die fachpsychiatrische
Konkretisierung.
Dabei müssen die Auswirkungen auf die
kognitiven und volun-
tativen Fähigkeiten des Betroffenen
genau dargelegt werden.
Die allgemeine Beschreibung des Zustandes
als "Altersstarr-
sinn reicht dafür nicht aus.
BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01
Quelle: BtPRAX 2002, 37
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Vormundschafts-
gerichts
Grundsätzliches zur Anfechtbarkeit
Die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
können im
allgemeinen mit der Beschwerde (§ 19
FGG) oder der sofor-
tigen Beschwerde (§ 22 FGG) angefochten
werden. Über beide
Rechtsmittel entscheidet dann das Landgericht.
Beschwerde
einlegen kann grundsätzlich jeder, der
durch die Ent-
scheidung des Vormundschaftsgerichts in seinen
Rechten be-
einträchtigt ist. Die Abgrenzung des
beschwerdeberechtigten
Personenkreises ist dabei gelegentlich
problematisch. Auch
die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann
unter be-
stimmten Voraussetzungen mit der weiteren
Beschwerde oder
der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten
werden, so
dass das Oberlandesgericht mit der Sache
befasst wird.
Welche Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
sind
unanfechtbar?
- Die Bestimmung eines Termins zur Anhörung
des Betroffenen.
- Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen
zur Anhörung
durch den Richter oder zur Untersuchung
durch einen Sach-
verständigen. Anfechtbar ist
aber die Androhung von
Zwangsmaßnahmen zur Vorführung.
- Beauftragung und Auswahl eines Sachverständigen.
Wann ist die Beschwerde zulässig?
Die (einfache) Beschwerde ist an keine Frist
gebunden. Sie
kann beim Vormundschaftsgericht, dessen Entscheidung
ange-
fochten werden soll oder beim übergeordneten
Landgericht
eingelegt werden und zwar entweder in Form
einer Beschwerde-
schrift oder dadurch, dass der Beschwerdeführer
sie zu Pro-
tokoll eines der beiden vorgenannten Gerichte
erklärt.
Praktisch bedeutsam sind folgende Beschwerdemöglichkeiten
(§ 69 g FGG):
- Anordnung der Betreuung. Beschwerdeberechtigt
sind der
Betreute, seine nächsten Angehörigen
und die Betreuungs-
behörde.
- Ablehnung der Betreuung. Beschwerdeberechtigt
sind der
Betreute, seine nächsten Angehörigen
und die Betreuungs-
behörde.
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