[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2002]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2002 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Wünsche des Betreuten haben Vorrang
Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich der Vermietung
Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu beachten, wenn
diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen beruhen.
Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern der Betreuten ge-
fährdet würden, die im Rang über den mit dem Wunsch ver-
folgten Interessen stehen oder wenn die gesamte Lebens- und
Versorgungssituation der Betreuten durch die Erfüllung ihrer
Wünsche merklich verschlechtert würde.Im entschiedenen Fall war es so, dass die Betreute die Ver-
mietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses durch den
Betreuer mit der Begründung ablehnte, sie werde bald in ihr
Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch wohne. In Wahrheit
war der Ehemann bereits verstorben und eine Rückkehr der
Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht. Die wirtschaft-
liche Situation der Betreuten war andererseits auch ohne
Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht vertrat die Auffassung,
dass eine Vermietung gegen den Wunsch der Betreuten nicht
zulässig sei.OLG Schleswig, Urt. vom 23.5.2001 - 2 W 8/01.
Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15.
>> Jeder Betreuer bekommt die volle Auslagenpauschale
Sind für einen Betroffenen mehrere – ehrenamtliche – Be-
treuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Auslagen-
pauschale von jährlich 600,- DM zu.BayObLG, Beschluss v. 14.08.2001 – 3Z BR 234/01
Quelle: BtPRAX 2002, 36>> Der Wille des Betroffenen ist maßgebend
Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu
seinem Betreuer zu bestellen, ist für das Gericht grund-
sätzlich bindend, auch wenn der Betroffene nicht geschäfts-
fähig ist, seinen Wunsch aber mit natürlichem Willen kundtun
kann.BayObLG, Beschluss v. 22.08.2001 – 3Z BR 221/01
Quelle: BtPRAX 2002, 36Anmerkung AnwaltOnline: Entsprechendes gilt auch für den
Fall, dass der Betroffene zwar keine bestimmte Person als
Betreuer vorschlägt, aber seine ablehnende Haltung be-
stimmten Personen gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck
bringt.>> Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht
dazuDie Feststellung einer psychischen Krankheit oder seeli-
schen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der
Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung.
Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und volun-
tativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden.
Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarr-
sinn reicht dafür nicht aus.BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01
Quelle: BtPRAX 2002, 37Weitere aktuelle Urteile
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>> Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vormundschafts-
gerichtsGrundsätzliches zur Anfechtbarkeit
Die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts können im
allgemeinen mit der Beschwerde (§ 19 FGG) oder der sofor-
tigen Beschwerde (§ 22 FGG) angefochten werden. Über beide
Rechtsmittel entscheidet dann das Landgericht. Beschwerde
einlegen kann grundsätzlich jeder, der durch die Ent-
scheidung des Vormundschaftsgerichts in seinen Rechten be-
einträchtigt ist. Die Abgrenzung des beschwerdeberechtigten
Personenkreises ist dabei gelegentlich problematisch. Auch
die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann unter be-
stimmten Voraussetzungen mit der weiteren Beschwerde oder
der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden, so
dass das Oberlandesgericht mit der Sache befasst wird.Welche Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts sind
unanfechtbar?- Die Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Betroffenen.
- Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen zur Anhörung
durch den Richter oder zur Untersuchung durch einen Sach-
verständigen. Anfechtbar ist aber die Androhung von
Zwangsmaßnahmen zur Vorführung.
- Beauftragung und Auswahl eines Sachverständigen.Wann ist die Beschwerde zulässig?
Die (einfache) Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie
kann beim Vormundschaftsgericht, dessen Entscheidung ange-
fochten werden soll oder beim übergeordneten Landgericht
eingelegt werden und zwar entweder in Form einer Beschwerde-
schrift oder dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zu Pro-
tokoll eines der beiden vorgenannten Gerichte erklärt.
Praktisch bedeutsam sind folgende Beschwerdemöglichkeiten
(§ 69 g FGG):- Anordnung der Betreuung. Beschwerdeberechtigt sind der
Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungs-
behörde.
- Ablehnung der Betreuung. Beschwerdeberechtigt sind der
Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungs-
behörde.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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