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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht
Februar 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net
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* ISSN: 1511-8967
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Hilfskräfte nur ausnahmsweise
Aus dem Grundsatz der persönlichen
Betreuung folg, dass ein
Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich
nicht insgesamt auf
einen Dritten übertragen darf. Das gilt
auch bei bloß vor-
übergehender Verhinderung des Betreuers.
Tätigkeiten eines "bevollmächtigten"
Dritten können dennoch
ausnahmsweise vergütungsfähig sein,
soweit dessen Ein-
schaltung ihrem Inhalt und Zweck nach darauf
gerichtet ist,
trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit des
Betreuers die
persönliche Betreuung durch diesen gerade
aufrechtzu-
erhalten.
Wie das Gericht dann ausführt, hält
es u.U. Tätigkeiten
einer Hilfsperson für vergütungsfähig,
wenn diese während
einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit
des
bestellten Betreuers als Ansprechperson zur
Verfügung steht,
um ggf. den Kontakt zum Betreuer herzustellen,
um diesem im
Bedarfsfall ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen
oder
wenn sich die Tätigkeit der Hilfsperson
auf untergeordnete
Arbeiten technischer Art beschränkt,
wie etwa die Entgegen-
nahme von Mitteilungen, Beschaffung und Vorbereitung
von
Unterlagen. Vergütungsfähig sind
dann auch die Informations-
gespräche zwischen Betreuer und Hilfsperson.
OLG Dresden, Beschluss v. 13.08.2001 – 15
W 0839/01
Quelle: Rpfleger 2002, 25
Anmerkung AnwaltOnline:
Nach den obenstehenden Grundsätzen dürfte
auch das Durch-
sehen der Betreuerpost durch die Hilfsperson
und Bericht-
erstattung an den Betreuer während desen
Abwesenheit ver-
gütungsfähig sein.
>> Recht auf Teilnahme an Anhörungen
Ist dem Betroffenen in einer Unterbringungsgenehmigungs-
sache ein Verfahrenspfleger bestellt, ist
dieser vom Gericht
an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen,
insbesondere zur
persönlichen Anhörung des Betroffenen
zu laden. Einen
etwaigen Verlegungsantrag des Verfahrenspflegers
darf der
Richter nur aus einem triftigen Grund ablehnen.
BayObLG, Beschluss v. 20.08.2001 – 3 Z BR
250/01
Quelle: Rpfleger 2002, 24
>> Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion
- Auch bei
Zeugen Jehovas möglich
Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige
der Zeugen
Jehovas vor einer Operation die Durchführung
von Blutüber-
tragungen aus religiösen Gründen
abgelehnt. Nach der
Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden
Zustand und
wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden
die Heilungs-
chancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt.
Der Ehemann
erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen
Betreuer im
Gesundheitsbereich und genehmigte die erforderlichen
insgesamt 13 Bluttransfusionen.
Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor
dem Vorfall mit
der Ausführung ihres Willens beauftragter
Bevollmächtigter
legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde
ein, mit der
sich letztlich das Bundesverfassungsgericht
zu befassen
hatte.
Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung
aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
ist. Dabei
wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen
und damit
zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher
Entscheidung
unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht
geäußerten Zweifel, ob die Betroffene
in Kenntnis ihres
aktuellen Zustandes weiterhin auf lebenserhaltende
Maßnahmen
verzichtet hätte, durchaus legitim seien.
BVerfG, Beschluss v. 2.8.2001 – 1 BvR 618/93
Quelle: NJW 2002, 206.
>> Fixe Kosten müssen gedeckt sein
Mit dem Betreuungsgesetz wurde der Betreuungsverein
als
Institution gesetzlich vorgegeben. Die Betreuungsvereine
sind, um anerkannt werden zu können,
verpflichtet,
qualifiziertes Personal vorzuhalten. Die
dadurch verur-
sachten fixen Kosten müssen durch die
den Betreuungs-
vereinen gesetzlich zugebilligten Vergütungen
gedeckt sein,
da sonst deren Grundrecht auf freie Berufswahl
nach § 12 I
GG verletzt wäre.
BVerfG, Beschluss v. 7.11.2001 – 1 BvR 325/94
u.a.
Quelle: FamRZ 1/2002, II
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schulden und kein Ende - Teil II
>> Eidesstattliche Versicherung und
Mitteilung an die
SCHUFA
Verläuft eine Zwangsvollstreckung durch
den Gerichtsvoll-
zieher erfolglos, kann der Gläubiger
beantragen, dass der
Schuldner eine eidesstattliche Versicherung
über den Bestand
seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher
abgibt. Dies führt
dann dazu, dass der Schuldner in ein beim
Amtsgericht ge-
führtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen
wird. Jeder
zukünftige Gläubiger kann durch
Einsicht in das Schuldner-
verzeichnis feststellen, dass eine Zwangsvollstreckung
voraussichtlich sinnlos sein würde.
Durch die Aufnahme in
das Schuldnerverzeichnis wird natürlich
die Kredit-
würdigkeit der betreffenden Person stark
eingeschränkt ;
deshalb wird von Schuldnern üblicher
Weise versucht, die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
zu vermeiden.
Bei unter Betreuung stehenden Personen kann
es dagegen, um
Maßnahmen weiterer Gläubiger zu
vermeiden, sogar sinnvoll
sein, einen Gläubiger zu veranlassen,
die Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung durch den Betreuten
zu beantragen.
Eine ähnliche Wirkung kann auch eine
Bitte an die SCHUFA
erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte
Verzeichnis
kreditunwürdiger Personen aufzunehmen.
Die Anschrift der
jeweils zuständigen SCHUFA – Geschäftsstelle
lässt sich bei
jeder Bank erfragen.
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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