[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2002]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2002 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Hilfskräfte nur ausnahmsweise
Aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung folg, dass ein
Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich nicht insgesamt auf
einen Dritten übertragen darf. Das gilt auch bei bloß vor-
übergehender Verhinderung des Betreuers.Tätigkeiten eines "bevollmächtigten" Dritten können dennoch
ausnahmsweise vergütungsfähig sein, soweit dessen Ein-
schaltung ihrem Inhalt und Zweck nach darauf gerichtet ist,
trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit des Betreuers die
persönliche Betreuung durch diesen gerade aufrechtzu-
erhalten.Wie das Gericht dann ausführt, hält es u.U. Tätigkeiten
einer Hilfsperson für vergütungsfähig, wenn diese während
einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des
bestellten Betreuers als Ansprechperson zur Verfügung steht,
um ggf. den Kontakt zum Betreuer herzustellen, um diesem im
Bedarfsfall ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen oder
wenn sich die Tätigkeit der Hilfsperson auf untergeordnete
Arbeiten technischer Art beschränkt, wie etwa die Entgegen-
nahme von Mitteilungen, Beschaffung und Vorbereitung von
Unterlagen. Vergütungsfähig sind dann auch die Informations-
gespräche zwischen Betreuer und Hilfsperson.OLG Dresden, Beschluss v. 13.08.2001 – 15 W 0839/01
Quelle: Rpfleger 2002, 25Anmerkung AnwaltOnline:
Nach den obenstehenden Grundsätzen dürfte auch das Durch-
sehen der Betreuerpost durch die Hilfsperson und Bericht-
erstattung an den Betreuer während desen Abwesenheit ver-
gütungsfähig sein.>> Recht auf Teilnahme an Anhörungen
Ist dem Betroffenen in einer Unterbringungsgenehmigungs-
sache ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser vom Gericht
an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen, insbesondere zur
persönlichen Anhörung des Betroffenen zu laden. Einen
etwaigen Verlegungsantrag des Verfahrenspflegers darf der
Richter nur aus einem triftigen Grund ablehnen.BayObLG, Beschluss v. 20.08.2001 – 3 Z BR 250/01
Quelle: Rpfleger 2002, 24>> Vorläufige Betreuung für Bluttransfusion - Auch bei
Zeugen Jehovas möglichIm entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen
Jehovas vor einer Operation die Durchführung von Blutüber-
tragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der
Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und
wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungs-
chancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann
erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im
Gesundheitsbereich und genehmigte die erforderlichen
insgesamt 13 Bluttransfusionen.Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit
der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter
legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein, mit der
sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen
hatte.Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei
wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit
zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung
unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht
geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres
aktuellen Zustandes weiterhin auf lebenserhaltende Maßnahmen
verzichtet hätte, durchaus legitim seien.BVerfG, Beschluss v. 2.8.2001 – 1 BvR 618/93
Quelle: NJW 2002, 206.>> Fixe Kosten müssen gedeckt sein
Mit dem Betreuungsgesetz wurde der Betreuungsverein als
Institution gesetzlich vorgegeben. Die Betreuungsvereine
sind, um anerkannt werden zu können, verpflichtet,
qualifiziertes Personal vorzuhalten. Die dadurch verur-
sachten fixen Kosten müssen durch die den Betreuungs-
vereinen gesetzlich zugebilligten Vergütungen gedeckt sein,
da sonst deren Grundrecht auf freie Berufswahl nach § 12 I
GG verletzt wäre.BVerfG, Beschluss v. 7.11.2001 – 1 BvR 325/94 u.a.
Quelle: FamRZ 1/2002, IIWeitere aktuelle Urteile
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>> Schulden und kein Ende - Teil II
>> Eidesstattliche Versicherung und Mitteilung an die
SCHUFAVerläuft eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvoll-
zieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen, dass der
Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand
seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt
dann dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht ge-
führtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird. Jeder
zukünftige Gläubiger kann durch Einsicht in das Schuldner-
verzeichnis feststellen, dass eine Zwangsvollstreckung
voraussichtlich sinnlos sein würde. Durch die Aufnahme in
das Schuldnerverzeichnis wird natürlich die Kredit-
würdigkeit der betreffenden Person stark eingeschränkt ;
deshalb wird von Schuldnern üblicher Weise versucht, die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden.Bei unter Betreuung stehenden Personen kann es dagegen, um
Maßnahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden, sogar sinnvoll
sein, einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung durch den Betreuten zu beantragen.Eine ähnliche Wirkung kann auch eine Bitte an die SCHUFA
erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte Verzeichnis
kreditunwürdiger Personen aufzunehmen. Die Anschrift der
jeweils zuständigen SCHUFA – Geschäftsstelle lässt sich bei
jeder Bank erfragen.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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