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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2002]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               Januar 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Höhe des Schonbetrags – endlich entschieden!

 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Betreuter mittellos
i.S. der §§ 1836 a, c, d BGB ist, muss im Regelfall von
einem Schonbetrag in Höhe von 4.500,- DM ausgegangen
werden.

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 – XII ZB 142/01

Anmerkung AnwaltOnline: damit dürfte die Frage, von welchem
Schonbetrag in Bezug auf das Gebührenrecht der Berufs-
betreuer auszugehen ist, für die Praxis entschieden sein.

>> Heimvertrag - Unwirksame Klausel

 Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der
Behindertenhilfe "Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B.
Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhaus-
aufenthalt) bis einschließlich 3 Tagen ist das volle
Betreuungsentgelt weiterzuzahlen" ist wegen Verstoß gegen
§ 9 AGBG unwirksam.

BayObLG, Urteil v. 5.7.2001 – III ZR 310/00

Quelle: BtPRAX 2001, 249

>> Besondere Schwierigkeiten bei Behördenproblemen

 Besondere Schwierigkeiten, die es rechtfertigen, den Regel-
stundensatz des für einen nicht mittellosen Betroffenen
bestellten Betreuers zu erhöhen, können vorliegen, wenn der
Betreuer für den Betroffenen im Abrechnungszeitraum gegen
Entscheidungen einer Behörde (Finanzamt, Rentenver-
sicherungsträger) vorgehen musste.

Bloße Mehrfachqualifikation eines Betreuers durch Abschluss
mehrerer Studiengänge und/oder besondere Berufserfahrung
allein rechtfertigen die Erhöhung des Stundensatzes nicht,
auch nicht ein besonderer Aufwand an Personalkosten.

BayObLG, Beschluss v. 4.7.2001 – 3Z BR 143/01

Quelle: BtPRAX 2001, 252

Weitere aktuelle Urteile

>> Pfändungsfreigrenzen - in Kürze

Mit Wirkung ab 1.1.2002 werden die Pfändungsfreigrenzen nach
§ 850 c ZPO erhöht. Sie besagen, welcher Betrag einem
Schuldner im Falle der Lohnpfändung verbleiben muss. Hierzu
einige Zahlen:

Hat der Schuldner keine Unterhaltspflichten, liegt die
Pfändungsfreigrenze bei monatlich 939,99 €.

1289,99 € verbleiben dem Schuldner, der 1 Person unter-
haltspflichtig ist (z.B. Ehegatte);

1479,99 € sind die Grenze bei 2 Unterhaltsberechtigten
(z.B. Ehegatte und 1 Kind);

1679,99 € bei 3 Unterhaltsberechtigten.

Wird wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet, gelten diese
Grenzen nicht!

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schulden und kein Ende

Ein Großteil der Betreuten ist überschuldet. Verwertbares
Vermögen ist nicht vorhanden; die meist geringen Einkünfte
reichen allenfalls aus, um den Lebensunterhalt zu finan-
zieren - eine geregelter Schuldendienst ist dagegen nicht
möglich. Diese Situation ist häufig sogar der Anlass für
die Einrichtung einer Betreuung. Der Betreuer steht dann vor
der Aufgabe, einmal dafür zu sorgen, dass der Schuldenberg
nicht weiter anwächst und zum anderen mit ständigen Anfragen
und Mahnungen der Gläubiger und gerichtlichen Verfahren
fertig zu werden. Im Folgenden sollen einige Möglichkeiten
aufgezeigt werden, wie der Betreuer hier sinnvoll vorgehen
kann.

 >> Der Einwilligungsvorbehalt

Wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich auch in
Zukunft vermögensschädigend verhalten wird, ist in jedem
Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Ver-
mögensbereich notwendig (§ 1903 BGB). Dieser hat zur Folge,
dass Willenserklärungen des Betreuten auf dem durch den
Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit Zu-
stimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig sind.
In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Aus-
gaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine
finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich
dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versand-
handel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten
durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormund-
schaftsgericht die Einholung eines Sachverständigengut-
achtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit
greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Ein-
richtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu
beantragen, die geeignete Maßnahme. Aber auch ein vor-
läufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft ;
Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abge-
schlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt
haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst. Zu Voraus-
setzungen und Auswirkungen eines Einwilligungsvorbehaltes
sowie zum Verfahren vgl. im einzelnen AnwaltOnline -
Betreuungsrecht - Einwilligungsvorbehalt.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Unpfändbare Gegenstände und Pfändungsfreigrenzen

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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   des Reiserechtes und des Familienrechtes erhalten
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