[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2001 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Voraussetzungen einer Entrümpelung
Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als
Aufgabenkreis eines Betreuers bestimmt werden.
Die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über
eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen und
Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen
Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der
Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine
erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch
die Vermüllung verursacht ist.BayObLG, Beschluss vom 19.6.2001- 3 ZBR 125/01
Quelle: Rpfleger 2001,546Anmerkung AnwaltOnline:
Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen
Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total
vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der
Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen
Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung
zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung
vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus,
dass § 1906 BGB die Unterbringung eines Betroffenen wie auch
die Anwendung Unterbringung unterbringungsähnlicher Maß-
nahmen gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung
der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb
der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlich-
keit der Wohnung nicht durchbrochen werden.. Die Sammelwut
des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die ge-
schlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsge-
fährdung dar.>> Vergütung
Die neue Vergütungsregelung für Berufsbetreuer kann den
Wunsch des Betreuers auf Entlassung rechtfertigen.BayObLG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 ZBR 141/01 -
Quelle: Rpfleger, 2001, 546>> Mittellosigkeit trotz Grundvermögens
An der " Verwertbarkeit " von Vermögen des Betreuten für
die Vergütung des Betreuers fehlte es, wenn der Verwertung
ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht,
wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist oder
wenn sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden
kann.BayObLG, Beschluss vom 7.20.7. 2001 - 3 Z BR 182/01
Quelle: NJW RR 2001,1515>> Erbteil darf nicht zu Lasten der Sozialhilfe ausge-
schlagen werdenDie Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten ange-
fallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsge-
richt in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822
Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch
ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird.OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.06.2001 – 8 W 494/99
Quelle: NJW 2001, 3484.Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:
Die psychisch kranke Betreute und ihr gesunder Bruder waren
von einem ledig verstorbenen Onkel zu Erben eingesetzt
worden. Die Betreute lebt in einer beschützenden Ein-
richtung; die Kosten des Aufenthalts trägt der Sozialhife-
träger. Der Betreuer wollte die Erbschaft der Betreuten
ausschlagen, so dass deren Bruder Alleinerbe würde. Dafür
hat der Bruder sich verpflichtet, seiner Schwester, also der
Betreuten "solche Zuwendungen als Gegenleistung zu er-
bringen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann
und die auch vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden.
Diese Zuwendungen werden nicht limitiert".
Das Vormundschaftsgericht verweigerte die Genehmigung der
Ausschlagung durch den Betreuer; diese Entscheidung wurde
vom LG und vom OLG bestätigt. Zur Begründung führte das
OLG insbesondere aus:
Mit der Aufgabe des Betreuers im Fall der Vermögenssorge sei
die Ausschlagung einer Erbschaft regelmäßig schon deshalb
unvereinbar, weil damit ein Vermögenserwerb des Betreuten
rückgängig gemacht werde.
Im vorliegenden Fall sei die Ausschlagung sittenwidrig und
damit gem. § 138 BGB nichtig, weil sie zu absehbar zu
Lasten des Sozialhilfeträgers gehe.Weitere aktuelle Urteile
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>> Der EURO kommt - die wichtigsten Werte im Betreuungs-
rechtMit der Einführung des Euro ab 1.1.2002 ändern sich viele
Werte, die im Betreuungsrecht eine Rolle spielen. Die
bisherigen gesetzlich geregelten DM - Beträge werden dabei
nicht einfach durch 1,95583 dividiert; sie sind vielmehr
gesetzlich neu festgesetzt und dabei meist gerundet worden.
Wichtig ist aber, dass alle Vorgänge, auf die noch die bis
zum 31.12.2001 geltenden DM - Werte anzuwenden sind, nach
dem 1.1.2002 auf den exakten Eurobetrag umgerechnet werden
müssen!Eine umfassende Darstellung der neuen Eurowerte ist in einem
Beitrag von Deinert in BtPRAX 2001, 193 FF enthalten. Die
für die praktische Arbeit des Betreuers wichtigsten Werte
sind folgende:- Die Grenze für genehmigungsfreie Geschäfte nach §§ 1813
I Nr.3, 1817, 1822 Nr.12 beträgt 3.000 Euro.
- Die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer
beträgt 312 Euro.
- Pro km Fahrtstrecke können 0,27 Euro abgerechnet werden.
- Schreibauslagen pro Seite 0,15 Euro (evtl. 0,50 Euro für
die ersten 50 Seiten).
- Die Vergütungssätze für Berufsbetreuer in den alten
Bundesländern sind auf 18/23/31 Euro und in den neuen
Bundesländern auf 16,20/20,70/27,90 Euro festgesetzt
worden. Bei Vergütungen für Tätigkeiten, die bis zum
31.12.2001 erbracht worden sind, gelten aber noch die DM
Sätze. Diese sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro umzu-
rechnen.
- Das für die Frage der Betreuervergütung und im Sozial-
hilferecht maßgebende Schonvermögen des Betreuten ändert
sich wie folgt:
o 2500 DM / 1279 Euro
o 4500 DM / 2301 Euro
o 8000 DM / 4091 Euro
o 1200 DM / 614 Euro (Ehegattenzuschlag)
o 500 DM / 256 Euro (Kinderzuschlag)
o 1612 DM / 824 Euro (Einkommensfreibetrag)- Beschwerdewert bei Vergütungsentscheidungen des Vormund-
schaftsgericht 150 Euro.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
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