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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht             November 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Entweder Pauschale oder Nachweis

Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer kann Ersatz seiner Aus-
lagen nur in Form einer Pauschale oder gegen Nachweis ver-
langen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist nicht
möglich.

LG Koblenz, Beschluss v. 8.11.2000 - 2 T 681/00
Quelle: FamRZ 2001, 1324

>> Arbeitnehmerüberlassung reicht nicht

Die Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins, die für diesen im
Rahmen eines Arbeitnehmer - Überlassungsvertrags nur
stundenweise tätig ist, kann nicht zum Vereinsbetreuer
bestellt werden.

AmtsG Brandenburg, Beschluss v. 29.3.1999 - 18 XVII 3115
Quelle: FamRZ 2001, 1324

>> Kein Honorar für Abschiedsbesuch

Steht die Entlassung des Betreuers bevor und ist ihm dies
auch bekannt, ist eine zwar moralisch wünschenswerter aber
rechtlich nicht notwendiger Besuch beim Betreuten nicht
vergütungsfähig.

AmtsG Betzdorf, Beschluss v. 19.6.2000 - 6 XVII I 26
Quelle: FamRZ 2001, 1242

>> Schongrenze bei 4.500 DM

Die Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des
Betreuers einzusetzende Vermögen liegt seit 1.1.99 grund-
sätzlich bei 4.500 DM.

BayObLG, Beschluss v. 29.6.2001 - 3 Z BR 98/01.
Quelle: Rpfleger 2001, Heft 10, II

Da diese Entscheidung von der Rechtsprechung des OLG Köln
abweicht, erfolgte Vorlage an den BGH, der dann diese auch
in der Literatur streitige Frage jedenfalls für die Praxis
klären wird. Für die Höhe der Betreuervergütungen ist die
Entscheidung allerdings nicht allzu bedeutsam, nachdem laut
BGH auch bei Selbstzahlern i.a. die Vergütungssätze des
§ 1 BVormVG gelten.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie ist die Rechtslage beim Abbruch lebensverlängernder
    Maßnahmen?

Die Frage, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich Ge-
sundheitsfürsorge übertragen worden ist, bei einem nicht
einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber zu entscheiden
hat, ob während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde
Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe)
und ob dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist, ist in jüngster Zeit von den Vormund-
schaftsgerichten unterschiedlich beantwortet worden.
Herrschend ist wohl die Auffassung, die eine solche Aus-
dehnung der Pflichten und Verantwortung des Betreuers und
der Vormundschaftsgerichte über den Begriff der "ärztlichen
Behandlung" hinaus nach gegenwärtiger Rechtslage ablehnt.
Hält man diese Meinung für richtig, muss der Arzt in ent-
sprechenden Situationen allein entscheiden, wobei er sich in
erster Linie am wirklichen, z.B. in einer Patientenverfügung
geäußerten, Willen des Betroffenen oder an dessen mut-
maßlichem Willen zu orientieren hat. Dabei kann natürlich
die Befragung des Betreuers und/oder von Angehörigen des
Betroffenen hilfreich sein.

Die Patientenverfügung

Um sicher zu stellen, dass der eigene Wille bei ärztlichen
Behandlungen, z.B. auch, was lebensverlängernde Maßnahmen
betrifft, auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr in
der Lage ist, diesen Willen zu äußern, besteht die Mög-
lichkeit, eine Patientenverfügung zu verfassen. Da Betreuer,
Vormundschaftsrichter und Ärzte bei der Entscheidung über
die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen bei Patienten, die
nicht einwilligungsfähig sind, auch nach dem mutmaßlichen
Willen der Betroffenen zu entscheiden haben, ist eine
Patientenverfügung ein wichtiges Hilfsmittel. Natürlich ist
die Patientenverfügung unbeachtlich, wenn sie verbotene
Behandlungsmethoden oder beispielsweise aktive Sterbehilfe
verlangt. Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Ver-
fügung lange Zeit vor dem Behandlungszeitpunkt errichtet
wurde. Es empfiehlt sich deshalb, eine solche Verfügung
regelmäßig zu erneuern oder jedenfalls neu zu datieren.

Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

Damit der Bevollmächtigte auch über riskante ärztliche
Behandlungen und Eingriffe entscheiden kann, muss dies in
einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt
sein. Dies gilt auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999
errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende
Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau so
wie ein Betreuer. (§ 1904 BGB)

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Mündelsperrvermerk - was ist das?

AnwaltOnline-Direkt

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt.

3. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Betreuungsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes und des Familienrechtes erhalten
   Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
   sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

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