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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht            September 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge deckt Unter-
   bringungsmaßnahme nicht ab.

 Wenn dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheits-
fürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung
des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt.
Wenn der Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung zur Unterbringung beantragt, handelt er pflicht-
widrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden vorliegt,
schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu
klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht.

OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2001 - 29U 56/00
Quelle: FamRZ 2001,861.

>> Mittellosigkeit auch bei Bestattungsvorsorge

 Der Betreute ist auch dann mittellos, wenn er früher vor-
handenes Vermögen in einer seinen Lebensverhältnissen ange-
messenen Höhe für einen Bestattungsvorsorgevertrag aufge-
wendet hat und deshalb nicht mehr über einsetzbares Vermögen
verfügt.

OLG Frankfurt am Main, 15. 2 oder 2001 - 20 W 20/00
Quelle: FamRZ 2001,868.

>> Nur Plausibilitätskontrolle ist zulässig

 Bei der Prüfung, ob der von einem Betreuer abgerechnete
Stunden Aufwand erforderlich war, darf das Vormundschafts-
gericht nur die Plausibilität überprüfen, um Missbrauch zu
begegnen. Nur handgreiflich überzogene oder sachlich völlig
unberechtigte Forderung sind nicht zu vergüten.

Landgericht Kaiserslautern, 30.1.2001 - 1T 291/00
Quelle: FamRZ 2001, 869.

>> Postkontrolle nur ausnahmsweise

 Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung
über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt
werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht
in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch
wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet
oder beeinträchtigt würden.
Das Gericht führt aus: der Betreuer dürfte postalische und
telefonische Kontakte des Betreuten nur überwachen und in
sie nur eingreifen, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die
Entscheidung über die Entgegennahme, dass Öffnen und das
Anhalten der Post bzw. die Entscheidung über den Fernmelde-
verkehr ausdrücklich zugewiesen habe. Eine dahingehende
vormundschaftsgerichtliche Maßnahme sei einer strengen
Prüfung am Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnis-
mäßigkeit zu unterziehen, da sie einen schweren Eingriff in
Grundrechte des Betreuten darstelle.

BayObLG, 14.2.2001 - 3 Z BR 40/01
FamRZ 2001,871

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie ist es, wenn für den Betreuten ein Prozess geführt
    werden muss?

Zur Frage der Vertretung eines Betreuten vor Gericht sind in
jüngster Zeit mehrere Aufsätze erschienen, die bei der Be-
urteilung der dabei auftretenden rechtlichen Fragen teil-
weise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (Deinert,
BtPRAX 2001 46 u. 146; Bienwald a.a.O. 2001, 150). Bei den
Rechtsstreitigkeiten, an denen Betreute beteiligt sind,
handelt es sich in der Praxis meist um Zahlungsklagen von
Gläubigern, Mietstreitigkeiten und Unterhaltsprozessen, die
vor den Zivil- und Familiengerichten in erster Instanz beim
Amtsgericht oder Landgericht geführt werden, seltener um
öffentlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des
Sozialrechts.

Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den
von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die
Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis
die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der
Übertragung des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegen-
heiten gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von
Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des
Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der
Beklagtenseite hergeleitet werden. Streitig ist dies aller-
dings für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil
argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des
Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhalts-
rechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen,
jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das
Vormundschaftsgericht bedürfe. Ähnliches gilt im Bereich des
öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozial-
hilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren.
Bei Mietsachen ist die Vorschrift des § 1907 BGB zu
beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall,
wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine
vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung
wirksam war.

Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers sachlich den zu
führenden Rechtsstreits abdeckt, kommt es auf die rechtliche
Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie
folgt:

" Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch
einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den
Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. ".

Zum Grundverständnis der Vorschrift ist darauf hinzuweisen,
dass die Anordnung einer Betreuung den Betreuten nicht
geschäftsunfähig macht. Die Frage, ob er bei der Vornahme
eines bestimmten Rechtsgeschäfts geschäftsfähig oder nicht
geschäftsfähig ist und war, beurteilt sich demnach nach den
allgemeinen Vorschriften des BGB. Da nun gem. § 52 ZPO die
Fähigkeit, selbstständig einen Prozess führen zu können
(Prozessfähigkeit) an die vorhandene Geschäftsfähigkeit
anknüpft, ist ein Betreuter, solange er geschäftsfähig ist,
grundsätzlich auch prozessfähig. Von der herrschenden
Meinung in der zivilprozessualen Rechtsprechung und
Literatur wird § 53 ZPO so ausgelegt, dass auch ein prozess-
fähiger, weil geschäftsfähiger Betreuter sich in einem von
ihm oder gegen ihn geführten Prozess von seinem Betreuer
vertreten lassen muss, wenn der Prozess in den Aufgaben-
bereich des Betreuers fällt und der Betreuer sich ent-
schieden hat, den jeweiligen Prozess für den Betreuten zu
führen. Der Betreuer kann dabei Prozesshandlungen des
Betreuten, die dieser vor dem Eintritt des Betreuers in den
Prozess vorgenommen hat, genehmigen. Mit dem Eintritt des
Betreuers verliert der Betreute die Fähigkeit, den Prozess
in eigener Person weiterzuführen, der Betreuer wird sein
gesetzlicher Vertreter.

Die gegenteilige Mindermeinung (z.B. Deinert a.a.O.) kommt
zu dem Ergebnis, dass auf Grund des § 53 ZPO ein Betreuter
in sämtlichen Prozessen, die in den Aufgabenbereich des
Betreuers fallen, als nicht prozessfähig zu gelten hat
deshalb von seinem Betreuer vertreten werden muss. Der
Betreuer braucht demnach nicht eigens in den Prozess
" einzutreten " . Gegen diese Auffassung spricht nach
Meinung von AnwaltOnline nicht nur der Wortlaut des § 53 ZPO
sondern auch die Überlegung, dass § 53 ZPO eine Ein-
schränkung der in Art. 2 Grundgesetz garantierten
persönlichen Freiheit darstellt und die Bestimmung bei einer
etwaigen Unklarheit zu Gunsten des Selbstbestimmungsrechts
des Betreuten ausgelegt werden muss.

Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für
die Praxis, wenn in dem Aufgabenbereich, unter den der
Rechtsstreit fällt, ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden
Erklärungen Willenserklärungen i. S. des § 1903 BGB dar-
stellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers
wirksam.

Da sich § 53 ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung
bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der
Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den
Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt
es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, so weit
Geschäftsfähigkeit besteht. So könnte also beispielsweise
ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses
wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn
der ihn vertretende der Betreuer in einem Zahlungsprozess
mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung
streitet.

Inwieweit der Betreuer in einem gegen den Betreuten ge-
führten Strafverfahren Mitwirkungsrechte hat, ist nach
besonderen Kriterien zu beurteilen. Vgl. dazu AnwaltOnline
- Betreuungsrecht - Strafverfahren des Betreuten-.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Welche Tätigkeiten des Berufsbetreuers sind vergütungsfähig?
Eine Übersicht

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt.

3. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Betreuungsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes und des Familienrechtes erhalten
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