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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 Juli 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Auf die Qualifikation kommt es an

 Bei der Vergütung von Betreuern vermögender Betreuter
dürfen die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG überschritten
werden, wenn die Anforderungen der Betreuung, etwa wegen des
vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeit-
aufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer -
gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer
Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall
einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich
hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem
seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung
entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten
gesteigerte Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde.

BayObLG, Beschluss vom 8.11.2000 - 3 ZBR 22/00

Damit bestätigt das BayObLG die auch von AnwaltOnline
vertretene Auffassung (vgl. Wann liegt ein besonders
schwieriger Fall vor?), dass es für die Entscheidung der
Frage, wann ein besonders schwieriger Fall vorliegt, auf die
Qualifikation des jeweiligen Betreuers ankommt. Wird also
der Betreuer eines vermögenden Betreuten, weil er über kein
abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, mit einem
Stundensatz von 45 DM honoriert und erfordert die
Bearbeitung der Betreuung Kenntnisse und Fähigkeiten, die
nur von einem Hochschulabsolventen erwartet werden können,
kann der Stundensatz für diesen Fall auf 60 DM erhöht
werden.

>> Vergütung - Bei Rechtsanwälten bis 120 DM

 Die Vergütung eines Rechtsanwalts als Berufbetreuer eines
vermögenden Betreuten ist an den Stundensätzen des
§ 1 BVormVG auszurichten.
Eine Überschreitung des Höchststundensatzes von 60 DM
zuzüglich Umsatzsteuer ist möglich, wenn die Betreuung
besondere Schwierigkeiten aufweist. Eine Stundensatz von
120 DM kann aber auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten
nicht als zu gering angesehen werden.
Soweit der Anwaltsbetreuer spezifische anwaltliche Dienste
leistet, für die ein anderer Betreuer einen Rechtsanwalt
hinzugezogen hätte, können diese nach der BRAGO abgerechnet
werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

>> Vergütung, Stundensätze - 35 DM

 Die Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten vermittelt keine besonderen Kenntnisse, die für
die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar sind.

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000 - 3 ZBR 189/00.

>> Vergütung, Stundensätze - 60 DM

 Eine Berufsbetreuerin, die die erste und zweite Staats-
prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I abgelegt und
zuvor das Fach Erziehungswissenschaften, bestehend aus der
Fächerkombination Psychologie, Soziologie und Pädagogik
studiert und mit Prüfung abgeschlossen hat, hat besondere
nutzbare Fachkenntnisse für den Aufgabenkreis Gesundheits-
fürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 4.7.2000 - 2T 390/00

>> Keine Gewerbesteuerpflicht

 Ein Berufsbetreuer ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Er übt
vielmehr eine nicht der Gewerbesteuer unterliegende andere
selbstständige Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 EStG aus.

Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 27.09. 2000 - IV 1485/98

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Zwangsmittel des Betreuers:
    Ist eine zwangsweise ambulante ärztliche Behandlung des
    Betreuten zulässig?

Über eine ärztliche Behandlung entscheidet der Betreute
selbst, sofern er einwilligungsfähig ist. Dies ist nicht
gleich bedeutend mit geschäftsfähig, sondern erfordert nur,
dass der Betreute nach entsprechender, seiner psychischen
Situation angepasster ärztlicher Aufklärung in der Lage ist,
Tragweite, Chancen und Risiken der vorgesehenen Maßnahme zu
erfassen und gegen einander abzuwägen. Eine Entscheidung des
Betreuten gegen die Behandlung muss bei vorhandener
Einwilligungsfähigkeit auch dann akzeptiert werden, wenn sie
Außenstehenden unvernünftig erscheint. Die Übertragung des
Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge" auf den Betreuer
gestattet diesem nur, für den nicht einwilligungsfähigen
Betreuten zu entscheiden. Die Anordnung eines Einwilligungs-
vorbehaltes ändert daran nichts, weil es sich bei der
Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme nicht um eine
Willenserklärung im Sinne von § 1903 BGB handelt. Allerdings
wird bei zweifelhafter Einwilligungsfähigkeit z. T. die
Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung des
§ 1903 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Einwilligungs-
vorbehalt angeordnet werden könne und der Betreute dann
einer vom Betreuer genehmigten ärztlichen Maßnahme nicht
mehr widersprechen könne (Palandt, BGB, 20. Aufl. § 1903
Rn. 4). Die Frage, inwieweit der unmittelbare Widerstand
eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen eine vom
Betreuer genehmigte ambulante ärztliche Maßnahme trotzdem
beachtet werden muss, ist streitig. Eine ambulante Dauer-
therapie mit Depot - Spritzen, die der Vermeidung einer
Unterbringung des Betroffenen dienen soll, kann z. B. nach
Auffassung des OLG Zweibrücken (BtPrax 2000, 88-89) auch
beim nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen seinen
natürlichen Willen nicht durchgesetzt werden, weil es dafür
keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Die einzige
Vorschrift, welche eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist § 1906
Abs.1 Ziff. 2 BGB, allerdings nicht ambulant, sondern im
Rahmen einer Unterbringung. Diese Auffassung vertritt nun
auch der BGH in seiner Entscheidung zum Verbot der kurz-
zeitigen "Unterbringung" eines Betreuten zwecks Verab-
reichung von Depotmedikamenten.
Damit dürften ambulante Zwangsbehandlungen nur erlaubt sein,
wenn bei ihrem Unterbleiben akut Lebens- oder schwere
Gesundheitsgefahren für den Betreuten bestehen und das
Eingreifen unaufschiebbar ist, also in Notstandssituationen.
Andernfalls müsste die Genehmigung der Unterbringung des
Betroffenen zur Behandlung beantragt werden.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt.

3. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Betreuungsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes und des Familienrechtes erhalten
   Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

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