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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 Juni 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Vergütung für Besuche nur mit Einschränkungen

 Die Pflicht des Betreuers, den Betroffenen bei der
Besorgung der Angelegenheiten im erforderliche Umfang
persönlich zu betreuen, begründet keinen Vergütungsanspruch
für den Zeitaufwand, den der Betreuer für Besuche hatte,
die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.
Dem Vormundschaftsgericht steht ein - vom Beschwerdegericht
nur beschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum bei
der Entscheidung der Frage zu, inwieweit Besuche zur
Erfüllung der Betreueraufgaben erforderlich waren.
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner
Tätigkeit zu Vergütungszwecken ist grundsätzlich nicht
berücksichtigungsfähig.

BayObLG, Beschluss v. 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

>> Schonvermögen liegt bei 4500 DM

 Die Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des
Betreuers einzusetzenden Vermögens liegt seit 01.01.1999
grundsätzlich bei 4.500 DM. Bei einem vermögenden Betreuten
setzt das Vormundschaftsgericht den Aufwendungsersatz nicht
fest.

BayObLG, Beschluss v. 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

>> Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln
   kann

 Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der
Betreute noch selbst besorgen kann.
Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige
einzelne Angelegenheiten umfassen.
Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute
psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegen-
heiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder
Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies
auch tun würde.

BayObLG, Beschluss v. 13.12..2000 - 3Z BR 353/00

>> Heimvertrag
   Kündigung ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

 Der Betreuer darf einen Heimvertrag ohne vormundschafts-
gerichtliche Genehmigung kündigen. Der Heimplatz ist keine
Wohnung im Sinn von § 1907 BGB.

LG Münster, Beschluss v. 23.11.2000 - 5 T 998/00

>> Keine rückwirkende Aufhebung der Anerkennung

 Die vom VormG getroffene Feststellung, dass der Betreuer
die Betreuung berufsmäßig führt, kann nicht mit rück-
wirkende Kraft aufgehoben werden.

BayObLG, Beschluss vom 29.9.1999 - 3 Z BR 237/99

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Welche Zwangsmittel hat der Betreuer gegen den
    Betreuten? - Was gilt grundsätzlich?

 Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und
seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden ; ihnen
steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol
zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur
und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein.
Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner
Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen
Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen.
Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vor-
gesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere Vormund-
schaftsgericht, Betreuungsbehörde oder Polizei.
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist
rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung
(§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der
Körperverletzung (§§ 223 folgende StGB), des Haus-
friedensbruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen
erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein
Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation
vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute
Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren
Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die
Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden
Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispiels-
weise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger
Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen
ärztliche Behandlung verweigert.
Dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel in
Betracht kommen können, wenn alle sonstigen Möglichkeiten
ausgeschöpft sind, versteht sich von selbst!

Eine Sammlung spezieller Fragen haben wir für Sie in unser
Online-Angebot eingestellt:

Darf der Betreuer Gegenstände des Betreuten gegen dessen
Willen an sich nehmen oder wegwerfen (Problem der
Entmüllung)?

Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen
Willen betreten?

Ist eine zwangsweise ambulante ärztliche Behandlung des
Betreuten zulässig?

Darf der Betreute während einer Unterbringung zwangs-
behandelt werden?

Darf der Betreute zur Verabreichung von Depotmedikamenten
kurzzeitig in eine Klinik verbracht werden?

Kann der Betreuer den Betreuten zwangsweise zu einer
richterlichen Anhörung oder zu einer Untersuchung durch den
vom Gericht bestellten Sachverständigen vorführen?

Darf der Betreute zwangsweise zum Ort einer Unterbringungs-
maßnahme gebracht werden?

Darf der Betreuer den Betreuten gegen dessen Willen in ein
von ihm (dem Betreuer) ausgewähltes Alten - oder Pflegeheim
bringen?

Zu finden sind die Artikel unter TIPS VON A-Z: Betreuer

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt.

3. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Betreuungsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes und des Familienrechtes erhalten
   Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
   sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
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vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
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