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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                  Mai 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Wohnungsangelegenheiten - Zutritt auch gegen den Willen
   des Betreuten

 Gehören die Wohnungsangelegenheiten zum Aufgabenbereich des
Betreuers, kann dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe auch
gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnung betreten. Er
benötigt dazu aber die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts. Diese Befugnis gilt nicht nur für eigentliche
Durchsuchungen (im Sinne des Art. 13II Grundgesetz), sondern
auch beispielsweise für eine Besichtigung und Kontrolle der
Wohnung, durch die festgestellt werden soll, ob eine
Vermüllung vorliegt.

LGFreiburg, Beschluss vom 25.2.2000 - 4 T 349 und 350/99

>> Vermögenssorge - Unterhaltsansprüche sind nicht umfasst

 Unterhaltsansprüche eines Betreuten werden nicht von der
Vermögenssorge umfasst ; die von einem Betreuer mit diesem
Wirkungskreis als Vertreter des Betreuten erhobene
Unterhaltsklage ist deshalb unzulässig.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.6.2000 - 5 UF 7/00

Anmerkung AnwaltOnline: Die Frage, welchem Aufgabenkreis
Unterhaltsangelegenheiten eines Betreuten zuzuordnen sind,
ist in der juristischen Literatur umstritten und auch von
der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig beantwortet.
Deshalb wird vielfach empfohlen, dem Betreuer bei
entsprechenden Bedarf einen selbstständigen Aufgabenkreis "
Unterhaltsangelegenheiten " zu übertragen.

>> Aufgabe der Mietwohnung - Altenheimplatz gilt nicht als
   Wohnung

 Die vom Betreuer ausgesprochene Kündigung eines Heim-
vertrages bedarf nicht eher Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts nach § 1907 BGB. Ein Heimplatz ist nicht als
Wohnung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

Landgericht Münster, Beschluss vom 23.11.2000 - 5 T 998/00
 

>> Mehrwertsteuer wird ersetzt.

 Berufsbetreuer haben Anspruch auf Erstattung der Umsatz-
steuer auf ihre Auslagen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2000 - 25 Wx41/00

Anmerkung AnwaltOnline:
Damit vertreten jetzt alle Oberlandesgerichte, von denen
veröffentlichte Entscheidungen vorliegen, diese Auffassung,
so dass Berufsbetreuer sich darauf als gesicherte Rechts-
prechung verlassen können.

>> Vorläufige Unterbringung auch ohne Betreuung möglich

 Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach
Betreuungsrecht (§§ 1846, 1906 BGB) setzt nicht voraus,
dass das Vormundschaftsgericht gleichzeitig und sofort
wirksam einen vorläufigen Betreuer bestellt.

BayObLG, Vorlagebeschluss v. 31.10.2000 - 3Z BR 272/00

Das BayObLG vertritt zu dieser Frage eine andere Rechts-
auffassung als das OLG Frankfurt a.M. und hat die Sache
deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Ist mit dem Tod alles aus?

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung. Der Betreuer
ist nur noch berechtigt, unaufschiebbare Eilmaßnahmen durch-
zuführen (vgl. AnwaltOnline - Betreuungsrecht: Was ist,
wenn der Betreute stirbt?). Oft ist es aber so, dass
Geschäfte zu erledigen sind, für die der Betreuer nicht mehr
zuständig ist, die aber dennoch in absehbarer Zeit erledigt
werden müssen, um Schäden für den Nachlass des Betreuten
oder auch für Dritte zu vermeiden. Dies ist z. B. der Fall
bei der anstehenden Wohnungsauflösung, der Abwicklung eines
Heimvertrags , der Versorgung verderblicher Güter oder der
Entscheidung über den Verbleib von Tieren und Pflanzen.
Auch die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung gehört
hierzu, soweit nicht gesetzliche - landesrechtlich unter-
schiedliche Regelungen - eingreifen. Das Gesetz geht davon
aus, dass nach dem Tod des Betreuten im Vermögensbereich
dessen Erben und im persönlichen Bereich die nächsten Ange-
hörigen tätig werden. Diese Regelung funktioniert dann
nicht, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden und die
gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben zunächst
nicht ermittelbar sind. Gerade im Tätigkeitsbereich von
Berufsbetreuern tritt eine derartige Situation aber häufig
ein.

Um über die gesetzlich geregelte Zuständigkeit hinaus nach
dem Tod des Betreuten eine sinnvolle Abwicklung seiner Ange-
legenheiten durch den bisherigen Betreuer zu ermöglichen,
sind folgende Alternativen denkbar:

- Eine dem bisherigen Betreuer erteilte Vollmacht der Erben
und Angehörigen. Sie ist natürlich nur möglich, wenn die
betreffenden Personen bekannt sind. In einer solchen
Vollmacht (genauer: in dem ihr zu Grunde liegenden
Geschäftsbesorgungsvertrag) sollte zur Vermeidung späterer
Streitigkeiten die Vergütung des Bevollmächtigten geregelt
werden. Dies kann am besten durch pauschale Verweisung auf
die für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgeblichen
Vorschriften geschehen.

- Eine Über den Tod hinaus reichende Vollmacht des
Betreuten. Deren Erteilung setzt aber Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers voraus und dürfte deshalb praktisch kaum in
Betracht kommen. Rechtlich erlangt der Bevollmächtigte nach
dem Tod des Betreuten auch hier die Stellung eines
Vertreters der - möglicherweise noch unbekannten - Erben.
Auch hier ist eine Regelung der Vergütungsfrage dringend zu
empfehlen.

- Der Betreute kann den Betreuer in einer letztwilligen
Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu seinem Testaments-
vollstrecker bestimmen (§§ 2197 ff BGB). Aufgabe des
Testamentsvollstreckers ist es, die im Testament nieder-
gelegten Verfügungen auszuführen und den Nachlass zu ver-
walten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung,
deren Höhe am besten im Testament geregelt wird. Der
Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit kündigen und
aus wichtigem Grund vom Nachlassgericht entlassen werden.
Die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung setzt die
Testierfähigkeit des Betreuten voraus. Diese ist zwar nicht
gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit (§ 2229 BGB), in
der Praxis bei Betreuten aber in der Mehrzahl der Fälle
nicht - mehr - gegeben.

- Das Nachlassgericht bestellt den bisherigen Betreuer zum
Nachlasspfleger. Diese Maßnahme setzt voraus, dass ein
Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses solange besteht,
bis die Erben des Betreuten eingreifen können, oder dass
die Erben nicht bekannt sind (§ 1960 BGB). Die Aufgaben des
Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht nach dem je-
weiligen Bedürfnis fest. Der Wirkungskreis kann umfassend
sein und schließt dann auch die Ermittlung der Erben ein.

Es ist aber auch möglich, den Wirkungskreis auf einzelne
Aufgaben, wie z. B. die Wohnungauflösung oder die Verwaltung
einzelner Nachlassgegenstände zu beschränken. Der Nachlass-
pfleger verwaltet den Nachlass im Interesse der Erben, er
untersteht dabei der Aufsicht des Nachlassgerichts. Bei
einzelnen Arten von Geschäften benötigt er, ähnlich wie ein
Betreuer, die Genehmigung des Nachlassgerichts. Für seine
Tätigkeit erhält er eine Vergütung  sowie Aufwendungs-
ersatz (§§ 1915, 1836 BGB), die sich an der Vergütung von
Vormündern und Betreuern orientieren. Übernimmt der Betreuer
eine Nachlassverwaltung, sollte er daran denken, dass seine
Berufshaftpflichtversicherung ohne zusätzliche Versicherung
etwaige Schadensfälle nicht abdeckt.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt.

3. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Betreuungsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
   des Reiserechtes und des Familienrechtes erhalten
   Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
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