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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                April 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Auswahl des Betreuers - Amtsbetreuung nur ausnahmsweise

 Auch als vorläufiger Betreuer darf die Betreuungsstelle nur
dann bestellt werden, wenn eine geeignete natürliche Person
oder ein Betreuungsverein nicht zur Verfügung steht. Der
Umfang entsprechender Ermittlungen richtet sich nach der
jeweiligen Eilbedürftigkeit im Einzelfall.

BayObLG, Beschluss vom 16.2.2000 - 3 Z BR 4/00

>> Aufgabenkreise - Ist der Antrag auf Sozialhilfe eine
   Vermögensangelegenheit?

 Nach Auffassung des Gerichts spricht einiges dafür, dass
der Aufgabenkreis "Vertretung in Vermögensangelegenheiten"
nicht das Recht des Betreuers umfasst, Sozialhilfe zu
beantragen, weil die Inanspruchnahme von Sozialhilfe eine
persönliche Angelegenheit des Betreuten sein dürfte. Die
Anordnung der Betreuung solle so wenig wie möglich in die
Autonomie des Betreuten eingreifen. Beim Antrag auf Sozial-
hilfe sei zu bedenken, dass viele Berechtigte sich schämen,
von der Sozialhilfe zu leben, oder befürchten, dass
Unterhaltsverpflichtete vom Sozialhilfeträger in Anspruch
genommen werden und deshalb keinen Antrag auf Sozialhilfe
stellen. Anders sei es, wenn bereits ein Sozialhilfe-
rechtsverhältnis bestehe und der für den Aufgabenkreis
"Vermögensangelegenheiten" bestellte Betreuer in dessen
Rahmen tätig werde.

OVG Münster, Beschluss vom 8.9.2000 - 22 E 524/99

>> Anordnung der Betreuung - eine psychische Erkrankung
   allein reicht nicht aus.

 Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht
die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret
festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage
ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu
besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete
Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.

OLG Köln, Beschluss vom 12. 4.2000 - 16 Wx 56/09

>> Mittellosigkeit trotz Vermögen?

 Der Betreute ist auch dann als mittellos anzusehen, wenn er
zwar über Vermögen verfügt, dieses aber aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht verwerten
kann.

Im entschiedenen Fall lebt der Betreute zwar von der Sozial-
hilfe, ist aber zu sieben Achtel Miterbe einer ungeteilten
Erbengemeinschaft ; dieser gehört ein Hausgrundstück mit
einem Verkehrswert von über 100.000 DM.
Um die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse zu
gewährleisten und ihn nicht auf die Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt zu
"vertrösten" hält das Gericht es für angemessen, den
Betreuten gegenwärtig als mittellos anzusehen und die
Staatskasse auf ihren Regressanspruch gegen den Betreuten
gem. § 1836e BGB zu verweisen. Der Staat tritt also im
Ergebnis in solchen Fällen mit der Vergütung des Betreuers
in Vorleistung.

LG Oldenburg - Beschluss vom 14.7.2000 - 8 T 558/00

>> Berufsbetreuer - Vergütungsgruppe -

 60 DM - eine abgeschlossenen Ausbildung (Hochschulstudium
und Vorbereitungsdienst mit 2. Staatsprüfung) für das höhere
Lehramt vermittelt psychologische und pädagogische
Kenntnisse, die als besondere, für die Führung von
Betreuungen allgemeine nutzbare Kenntnisse anzusehen sind.

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000 - 3 Z BR 290/00

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Vergütungssätze für Berufsbetreuer

Ab dem 01.01.2002 gelten die neuen Vergütungssätze nach dem
BVormVG:

Nach Artikel 7 (Umstellung von Vorschriften auf Euro) Abs.
10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen
des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften
auf Euro vom 27. Juni 2000( BGBl 2000, Teil 1, Seite 897)
gelten bereits ab dem 01.01.2002 die neuen Vergütungssaetze
nach dem BVormVG:

Vergütung nach Pg 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG
von 35,00 DM auf 18,00 EURO

Vergütung nach Pg 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG
von 45,00 DM auf 23,00 EURO

Vergütung nach Pg 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG
von 60,00 DM auf 31,00 EURO

(Artikel 12 Satz 2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro).

 >> Vorsorgevollmacht

Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormund-
schaftsgericht. Er muss insbesondere regelmäßig Rechenschaft
über seine Tätigkeit im Vermögensbereich ablegen. Dadurch
werden Einkommen und Vermögen des Betreuten offen gelegt.
Darüber hinaus muss der Betreuer wesentliche Vermögens-
dispositionen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen
(Allerdings sind hier für Teilbereiche generelle
Genehmigungen möglich; auch sind nahe Angehörige des
Betreuten privilegiert). Für die Tätigkeit des Betreuers
und des Vormundschaftsgerichts fallen Kosten an. All dies
ist häufig unerwünscht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man
für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person
seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden
Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer
Betreuung vermeiden.

Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der
Vollmachtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist.
Um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der Vollmacht
möglichst zu vermeiden, sollte sie vor einem Notar erklärt
werden. Dieser ist nämlich verpflichtet, sich zunächst
Gewissheit über Identität und Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers zu verschaffen. Häufig erkennen auch Banken
nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten an.
Gültig ist die Vollmacht auch ohne Mitwirkung eines Notars.
Allerdings kann der Bevollmächtigte in diesem Falle keine
Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber abwickeln, weil
dazu in jedem Fall eine notariell beurkundete Vollmacht
erforderlich ist.

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, auch die notariell
beurkundete, jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig
ist. Ist er dies nicht mehr und ist der Widerruf notwendig,
etwa weil der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat,
kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer
bestellen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten
zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu wider-
rufen. Die Vollmacht kann auch Anweisungen an den Bevoll-
mächtigten enthalten, wie die Vollmacht zu gebrauchen ist.
Die Missachtung  solcher Anweisungen durch den Bevoll-
mächtigten führt entweder dazu, dass die Rechtsgeschäfte,
die der Bevollmächtigte unter Überschreitung der Vollmacht
vorgenommen hat, den Vollmachtgeber nicht binden, in jedem
Falle aber zur Widerrufsmöglichkeit; ggf. auch zu einer
Schadensersatzpflicht des Bevollmächtigten.

Trotz Vorsorgevollmacht müssen einzelne Rechtshandlungen des
Bevollmächtigten im persönlichen Bereich des Vollmachtgebers
vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden: freiheits-
entziehende und -einschränkende Maßnahmen sowie ärztliche
Behandlungen, die mit Lebens- oder gravierenden Gesund-
heitsgefahren für den Vollmachtgeber verbunden sind. Sollen
diese Maßnahmen von der Vollmacht umfasst sein, muss dies
ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht bestimmt sein
(vgl. Mustervollmacht - AnwaltOnline). Eine gewisse
Schwierigkeit der Vorsorgevollmacht liegt darin, dass sie im
allgemeinen erst dann verwendet werden soll, wenn der
Bevollmächtigte seine Angelegenheiten nicht mehr selbst
besorgen kann. Dieser Zeitpunkt kann naturgemäß vom Voll-
machtgeber selbst nur selten bestimmt werden.

Eine Möglichkeit wäre, dazu in der Vollmachtsurkunde eine
neutrale und sachkundige Person, etwa einen Arzt, zu
benennen und/oder die Urkunde bis zu ihrem Inkrafttreten
einer Vertrauensperson zu übergeben.
Ein gewisser Schutz vor einem Missbrauch der Vollmacht kann
auch dadurch geschaffen werden, dass entweder generell oder
für besonders wichtige Geschäfte nicht nur ein sondern
mehrere Bevollmächtigte bestellt werden, die nur gemeinsam
(Gesamtvollmacht) handeln können.

Die Vollmacht soll nicht zu Gunsten von Mitarbeitern oder
Betreibern des Heims, in dem der Betreute untergebracht ist,
errichtet werden, da sie sonst vom Vormundschaftsgericht als
Hinderungsgrund für eine Betreuung nicht akzeptiert wird.

Die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vorsorge-
vollmacht richten sich  danach, wie hoch das Vermögen des
Vollmachtgebers ist. Bei einem Vermögenswert von DM 500.000
fallen Notarkosten von DM 430, bei einem Vermögenswert von
DM 1.000.000 solche von DM 805 an, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

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*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline

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