[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2001]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
* ISSN: 1511-8967 *
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*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Gesetze sind nicht schwierig - für Rechtsanwälte
Allein die Tatsache, das ein zum Betreuer eines vermögenden
Betroffenen bestellter Rechtsanwaltschaft zur Prüfung der
Sach- und Rechtslage sich in eine bestimmte Vorschrift ein-
arbeiten muss, rec htfertigt noch nicht die Überschreitung
der Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG.BayObLG Beschluss v. 17.11.2000 - 3 Z BR 364/99
>> Keine Besonderheiten in den neuen Bundesländern
Die Betreuervergütung bei vermögenden Betreuten orientiert
sich an den gem Art. 4 BtÄndG gekürzten Stundensätzen des
§ 1 Abs. 1 S.2 BVormVGThür.OLG Beschluss v. 14.12.2000 - 6 W 332/00
>> Schlussrechnung - Klar und übersichtlich muss sie sein
Die Schlussrechnung, die der Betreuer nach Beendigung der
Betreuung beim Vormundschaftsgericht einreichen muss, muss
die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und über-
sichtlich darstellen, das das Vormundschaftsgericht einen
Überblick über alle Vorgänge erhält. Die bloße Vorlage von
Unterlagen und Belegen genügt nicht.BayObLG, Beschluss v. 25.10.2000, 3 Z BR 229/00
>> Genehmigungspflicht bei Girokonten mit Guthaben über
3000 EuroVerfügungen des Betreuers über ein Girokonto sind bereits
dann gem § 1813 BGB genehmigungspflichtig, wenn das Guthaben
höher ist als 3000 Euro. Diese Grenze bezieht sich also
nicht auf die Höhe der einzelnen Abhebung.OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 - 11 Wx 108/00
>> Zwangsmedikation wird eingeschränkt
Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen, hier
zweiwöchentlichen, Zeitabständen durchzuführende Dauer-
medikation mit Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung
des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung
stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unter-
bringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme dar und sind
nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. s, Abs. 1 BGB oder § 1906 Abs.
4 BGB genehmigungsfähig.BGH, Beschluss v. 11.10.2000 - XII ZB 69/00
Weitere aktuelle Urteile
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>> Mündelsperrvermerk - was ist das?
Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage
Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem.
§ 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Ablehnung
des Geldes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift
des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine
entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer
Einhaltung kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit
Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem
AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Ver-
pflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom
Vormundschaftsgericht der Aufgabenbereich Vermögens-
angelegenheiten entzogen worden ist.
Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von
einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des
Betreuten ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Geld
abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der
Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei
Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert
sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf
der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift
gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für Geld, das
der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend
angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer
von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB
befreien.
Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB
schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so
haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine straf-
rechtliche Verfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB kann in
Betracht kommen.************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
bezüglich der Vergütung.2. Wir haben einige neue Artikel eingestellt, so auch in
dieser Ausgabe enthaltenen. Unter anderem finden Sie:
- Ab welcher Höhe sind Überweisungen vom Girokonto des
Betreuten genehmigungspflichtig?
- Mündelsperrvermerk - was ist das?************************************************************
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