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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht              Februar 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Kopierkosten wie bei Zeugen und Sachverständigen

Bei Kopierkosten kann der Betreuer gem. § 11 ZuSEG in
derselben Betreuungsangelegenheit für die ersten 50 Kopien
im Kalenderjahr je DM 1,- und für jede weitere Kopie
DM 0,30 verlangen.

LG Koblenz, Beschluss v. 18.04.2000 - 2T 324/00

>> Sozialhilfe .. auch neben Leistungen der Pflege-
   versicherung.

Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung schließen einen
weiter gehenden Anspruch auf Gewährung von ergänzender Hilfe
zur Pflege gem. § 69b I S. 2 BSHG nicht aus.

BVerw G, Urteil v. 15.06.2000 - 5 C 34/99

>> Beschwerderecht

Der Verfahrenspfleger hat kein Beschwerderecht, wenn das
Vormundschaftsgericht die geschlossene Unterbringung des
Betreuten ablehnt.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 11.10.99 - 20 W 474/99

>> Wie werde ich Berufsbetreuer?

Berufbetreuer ist jemand, der, entweder haupt- oder neben-
beruflich Betreuungen berufsmäßig führt. Wenn eine Betreuung
nicht ehrenamtlich - dies soll nach dem Gesetz der Regelfall
sein - sondern durch einen Berufsbetreuer geführt wird,
stellt dies das Vormundschaftsgericht im Beschluss über die
Anordnung der Betreuung oder später fest. Die Feststellung
hat zur Folge, das der Betreuer neben seinen Auslagen eine
Vergütung verlangen kann. Die Vergütung ist nach der Vor-
bildung, die der Betreuer hat und für die Zwecke der
Betreuung einsetzen kann, gestaffelt. In den alten
Bundesländern erhält der Berufsbetreuer mit Hoch-
schulabschluss einen Stundensatz von DM 60,-, mit abge-
schlossenen sonstiger Berufsausbildung von DM 45,- und ohne
abgeschlossene Berufsausbildung von DM 35,-. Diese Sätze
können, wenn der Betreute vermögend und die Betreuung
ungewöhnlich schwierig ist, erhöht werden.
Voraussetzung einer Anerkennung als Berufsbetreuer ist, dass
wenigstens 10 Betreuungen geführt oder angestrebt bzw 20
Wochenstunden für Betreuungsarbeit aufgewendet oder
angestrebt werden.

In der Praxis kommen Berufsbetreuer aus nahezu allen
Berufen, vorwiegend jedoch aus sozialen und juristischen
Berufsgruppen. Eine eigenständige bundesweit anerkannte
Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nicht.

Bundesrechtlich ist dafür lediglich nachstehende Vorschrift
einschlägig:

§ 5 Betreuungsbehördengesetz
"Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein aus-
reichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre
Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist."

Es ist damit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt, welche Anforderungen neben den oben beschriebenen
erfüllt sein müssen, damit jemand zum Berufsbetreuer be-
stellt wird. Einzelne Bundesländer bieten Fortbildungs-
maßnahmen an, damit ein Berufsbetreuer  seine Eingruppierung
in eine höhere der drei Vergütungsstufen erreichen kann:

§ 2 BVormVG - Umschulung und Fortbildung von Berufs-
vormündern

"(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer
abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1
gleichsteht, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne
dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre
vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen
Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder
   Betreuungen berufsmäßig geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat,
   die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2
   vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine
   abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer
abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund
Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nach-
gewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen
werden, wer

1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder
Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die
besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. Satz 2 ver-
mittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abge-
schlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten
vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weiter gehende Zulassungsvoraus-
setzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine
Umschulung oder Fortbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2
Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen,
über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten.
Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem
anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift
anerkannt wird."

Wer sich für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer interessiert,
sollte sich deshalb wegen der in seinem Bundesland geltenden
Regelungen an die Betreuungsbehörde bei der Kreis- oder
Stadtverwaltung wenden.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Welche Aufgaben hat eigentlich der Verfahrenspfleger?

Hierzu hat das Olg Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom
 11.10.99 - 20 W 474/99 wie folgt Stellung genommen:
"Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem
Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung
der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. ...
Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei
speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der
Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in
seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig
beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger
hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die
Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des
Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu
beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des
Betroffenen wahrzunehmen.". Die Bestellung des Verfahrens-
pflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er
bestellt ist.
Anschließend befasst das OLG sich mit der Frage, unter
welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein
Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Vormundschafts-
gerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den
Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrens-
pflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht
zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Be-
troffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen
gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird
auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers
- unabhängig vom Willen des Betroffenen - hingewiesen.
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur
dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die
angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies
kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung
nicht "beschwert" ist. So war es im entschiedenen Fall, wo
das Vormundschaftsgericht die geschlossene Unterbringung
des Betroffenen nicht etwa angeodnet oder genehmigt sondern
abgelehnt hatte.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Die Juristische Datenbank ist funktional um Suchfunktion
   und anderes erweitert worden. Wir freuen uns über jeden
   Eintrag zu Betreuung und verwandten Themen. Tragen Sie
   Ihre eigenen Seiten oder Ihnen bekannte Seiten ein.

3. Wir haben einige neue Artikel eingestellt, so auch in
   dieser Ausgabe enthaltenen. Unter anderem finden Sie:
   - Welches ist die richtige Pflegestufe?

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

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*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline

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