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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2001]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               Januar 2001 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütung des Berufsbetreuers

Das Landgericht Dessau hat sich anlässlich der Überprüfung
der Abrechnung eines Berufsbetreuers zu zahlreichen
Einzelfragen geäußert:

1. Die Angaben des Betreuers zum zeitlichen Umfang der
einzelnen Betreuungstätigkeiten sind im allgemeinen als
richtig zugrunde zu legen, es sei denn, sie belegen einen
offensichtlich eindeutig überzogenen und sachlich völlig
ungerechtfertigten Aufwand oder es tritt in ihnen ein
missbräuchliches Verhalten des Betreuers zu Tage.

2. Der Zeitaufwand für die Ersteinsicht in Betreuungsakten
und Unterlagen sowie zur Erlangung des Betreuerausweises
ist nicht zu vergüten, weil es sich dabei nicht um
Betreuungsmaßnahmen sondern um Tätigkeiten handelt, die die
Betreuung erst vorbereiten sollen.

3. Bevor eine zeitaufwendige Fahrt zu einer Behörde, Bank
usw. unternommen wird, muss der Betreuer sich telefonisch
erkundigen, ob der gewünschte Ansprechpartner anwesend und
verfügbar ist. Fehlfahrten werden nicht vergütet. Dagegen
erhält der Betreuer eine Vergütung für etwaige
unvermeidliche Wartezeiten.

4. Wenn mehrere Fahrten durchgeführt werden müssen, sind
diese zeitlich und hinsichtlich der Fahrtstrecke so zu
koordinieren, dass unnötiger Aufwand vermieden wird.

5. Während der Anlaufphase einer Betreuung muss der Betreuer
zunächst ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten aufbauen und
einen Überblick über seine Gesamtsituation gewinnen. Dies
rechtfertigt einen erhöhten Betreuungsaufwand z. B. durch
vermehrte persönliche Gespräche mit dem Betreuten und mit
den Personen seines Umfeldes, z. B. Ärzten, Sozialarbeitern
usw.

Anmerkung AnwaltOnline: Die unter 1. wiedergegebene
Argumentation des LG Dessau überzeugt nicht, weil es sich
bei den genannten Maßnahmen immerhin um solche handelt, die
einem speziellen Betreuungsfall zuzuordnen sind und nicht
etwa der allgemeinen, in den Gebührensätzen bereits
berücksichtigten, Information des Betreuers über seine
Aufgaben dienen sollen.

LG Dessau Beschluss v. 26.06.2000 – 9 T 298/00

>> Vereinsbetreuer - Nur Arbeitnehmer

Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeits-
verhältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung
ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.

OLG Hamm, Beschluss v. 23.05.2000 – 15 W 86/00

>> Auf das Vermögen kommt es nicht an.

Nach dem 01.01.1999 richtet sich die Vergütung des Betreuers
nur nach seinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang
und der Schwierigkeit der Geschäfte. Auf die Höhe des
Vermögens des Betreuten kommt es nicht mehr an. Jedoch kann
ein hohes Vermögen Indiz für eine schwierige Vermögens-
verwaltung sein.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.06.2000 – 25 Wx 62/99

>> Zeitangaben des Betreuers müssen plausibel sein

Hat der Betreuer seinen Zeitaufwand im Einzelnen für
bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt, so kann dies vom
Vormundschaftsgericht lediglich auf Plausibilität überprüft
werden, um Missbrauchsfällen zu begegnen.
Grundsätzlich steht es im Ermessen des Betreuers, welchen
Zeitaufwand er für die Erledigung einzelner
betreuungsrechtlicher Geschäfte für erforderlich ansehen
darf.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.06.2000 – 3 W 78/00

>> Anerkennung auch bei geringeren Fallzahlen möglich

Führt ein Betreuer weniger als 10 Betreuungen und benötigt
er dafür weniger als 20 Wochenstunden, kann dennoch eine
berufsmäßige Betreuung vorliegen, wenn eine Gesamt-
betrachtung seiner Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, dass
es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staats-
bürgerlicher Pflichten handelt.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.11.1999 – 3 W 232/99

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wann liegt ein besonders schwieriger Fall vor?

Die Entscheidung des BGH zur Vergütung eines Berufsbetreuers
bei vermögenden Betreuten wurde bereits im vorausgehenden
Newsletter kurz referiert.
Inzwischen ist die Begründung der Entscheidung
veröffentlicht worden. Auf ihr lassen sich erste
Überlegungen zu der Frage aufbauen, welche Vergütungssätze
ein Berufsbetreuer zukünftig beanspruchen kann.

- Bei vermögenslosen Betreuten, also bei Vergütungen, die
aus der Staatskasse bezahlt werden, sind ausschließlich die
Stundensätze des § 1 I BVormVG maßgeblich. Dass diese
Regelung auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das
BVerfG bestätigt.

- Bei bemittelten Betreuten, für die die Staatskasse nicht
eintritt, sind die Stundensätze des § 1 I BVormVG
Orientierungshilfe und Richtlinie. Sie stellen damit
einerseits die Untergrenze der Vergütung dar und können
andererseits überschritten werden, wenn dies die
Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise
gebietet. Der BGH lässt erkennen, dass die Voraussetzungen
für die Überschreitung der Stundensätze sehr genau und
restriktiv geprüft werden sollen.

- Der bloße Umfang der Geschäfte des Betreuers wird
ausschließlich durch erhöhten Zeitaufwand abgegolten.

- Die Höhe des Vermögens ist deshalb für sich allein
genommen kein ausreichendes Kriterium für die Überschreitung
des Stundensatzes. Verfügt der Betreute über ein größeres
Vermögen, führt dies zunächst zu einem erhöhten Zeitaufwand.
Der BGH erkennt darüber hinaus an, dass die Verwaltung
umfangreicherer Vermögenswerte "die Schwierigkeit der
Betreuungsgeschäfte erhöht".  Offen bleibt welche Umstände
hinzutreten müssen, damit die Verwaltung eines größeren
Vermögens als besonders schwierig angesehen werden kann und
damit eine Anhebung des Vergütungssatzes möglich ist.
Anwaltonline geht davon aus, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen jedenfalls dann vorliegen, wenn sich die
Vermögensverwaltung nicht nur darin erschöpft, laufende
Ausgaben und Einnahmen zu verwalten und Geldanlagen zu
tätigen, sondern wenn vom Betreuer unternehmerische
Entscheidungen etwa im Rahmen eines Erwerbsbetriebs des
Betreuten oder bei der Verwaltung von mehreren
Mietswohnungen verlangt werden.

- Auch eine Betreuung, die mehrere oder gar alle Aufgaben-
bereiche umfasst, führt aus denselben Gründen nicht ohne
weiteres zur Annahme einer besonders schwierigen Betreuung.
Wird die Vergütung des Betreuers nach einem der erhöhten
Stundensätze berechnet, weil er durch eine abgeschlossene
Berufsausbildung, eine abgeschlossene Hochschulausbildung
oder eine vergleichbare Ausbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar
sind, so geht das Gesetz davon aus, dass diese Kenntnisse in
allen ihm übertragenen Bereichen nutzbar sind (§ 1 II
BvormVG). Dies bedeutet häufig bereits eine finanzielle
Besserstellung des Betreuers bei der Übertragung
verschiedener Aufgabenbereiche, die nur zum Teil seiner
Berufsausbildung entsprechen. Klar ist, dass eine Betreuung
nicht deshalb besonders schwierig ist, weil sie dem konkret
bestellte Betreuer etwa wegen mangelnder Berufserfahrung
besondere Probleme bereitet. Andererseits ist aber durchaus
zu überlegen, ob die besondere Schwierigkeit einer Betreuung
nicht dann angenommen werden kann, wenn sie Fachkenntnisse
erfordert, die erst in einer höheren Vergütungsgruppe als
der des bestellten Betreuers vorausgesetzt werden, z. B.
juristische, medizinische oder betriebswirtschaftliche
Fähigkeiten, die üblicherweise durch ein Hochschulstudium
erworben werden.

- Treten beim Betreuten besondere psychische Probleme auf –
in dem vom BGH entschiedenen Fall unter anderem Suizidgefahr
– rechtfertigt dies allein gleichfalls keine erhöhte
Vergütung. Der Grund liegt darin, dass solche Probleme bei
der Erforderlichkeit einer Betreuung sehr häufig vorliegen
und deshalb im Bereich des "Normalen" liegen. Der Fall
könnte aber dann anders zu beurteilen sein, wenn sich die
psychischen Probleme unmittelbar auf die Führung der
Betreuung auswirken, sich z. B. in erheblich aggressivem
Verhalten dem Betreuer gegenüber oder aktiver Behinderung
seiner Tätigkeit äußern und die Betreuung dadurch wesentlich
erschwert wird.

- Eine Betreuung könnte auch dann als besonders schwierig zu
beurteilen sein, wenn sie durch das Verhalten des
persönlichen Umfeldes des Betreuten, namentlich seiner
Verwandten, erheblich behindert oder gar sabotiert wird.
Dies ist gerade bei vermögenden Betreuten nicht selten der
Fall, wenn finanzielle Erwartungen von Angehörigen bzw.
potenziellen Erben abgewehrt werden müssen.

- Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass auch
außergewöhnliche psychische Belastungen, die mit einer
bestimmten Betreuung verbunden sind und die nicht etwa ihre
Ursache in einer besonderen psychischen Disposition des
Betreuers selbst haben, zumindest zusammen mit anderen
Umständen die Betreuung als besonders schwierig erscheinen
lassen können.

- Bei der Beurteilung der besonderen Schwierigkeit einer
Betreuung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher
Faktoren an. Es kann also durchaus sein, dass zwar die
einzelnen Aspekte für sich betrachtet nicht ausreichen
würden, dass sich aber die besondere Schwierigkeit aus der
Summierung ergibt.

Es ist deshalb auch nicht möglich, in ein und derselben
Abrechnung zwischen weniger und besonders schwierigen
Tätigkeiten zu differenzieren und dafür unterschiedliche
Vergütungssätze zu beanspruchen. Andererseits erscheint es
nicht ausgeschlossen, dass eine Betreuungssache im Laufe der
Zeit generell ihren Charakter ändert, aus einer
durchschnittlich schwierigen also eine besonders schwierige
werden kann und umgekehrt.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Wir haben einige neue Artikel veröffentlicht. Schauen
   Sie bei uns vorbei!

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