[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2000]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2000 *
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*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütung des Berufsbetreuers
Zur Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers bei
vermögenden Betreuten liegt nun eine höchstrichterliche
Entscheidung des BGH vor (s. u.). Damit ist die Streitfrage
zunächst im Sinne der Berufsbetreuer gelöst. Die Problematik
wird allerdings auf die Beantwortung der Frage verlagert,
wann im Einzelfall eine schwierige Betreuung vorliegt, die
eine Anhebung der Höchstsätze des § 1 BVormVG rechtfertigt.>> Umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen
hat sich das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben v.
21.09.2000 wie folgt geäußert:- Ehrenamtliche Betreuer unterliegen mit der Aufwands-
pauschale von jährlich DM 600,- nicht der
Umsatzsteuerpflicht.
- Erhält ein nicht berufsmäßig tätiger Einzelbetreuer eine
Vergütung nach § 1908 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 1836 BGB
oder Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, besteht
Umsatzsteuerpflicht.
- Bei Berufsbetreuern sind Vergütungen und Aufwendungsersatz
umsatzsteuerpflichtig.
- Umsätze von Betreuungsvereinen bei der Bestellung eines
Vereinsbetreuers unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer-
pflicht; in Einzelfällen kann Umsatzsteuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen. Ansonsten gilt der
ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
- Wird der Betreuungsverein selbst zum Betreuer bestellt und
erhält er bei vermögenden Betreuten Aufwendungsersatz, ist
dieser steuerpflichtig mit der Möglichkeit der Steuer-
befreiung nach § 4 Nr 18 UStG. Ansonsten gilt der ermäßigte
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
- Betreuungsumsätze von Betreuungsbehörden sind nicht
umsatzsteuerpflichtig.>> 63. Deutsche Juristentag, Beschlüsse
Der inzwischen abgeschlossene 63. Deutsche Juristentag in
Leipzig hat zur Frage der Patientenautonomie am Lebensende
mehrere Beschlüsse gefasst. Diese haben zunächst keine
unmittelbare Rechtswirkung, stellen aber wichtige
Empfehlungen an den Gesetzgeber und die Gerichte dar.
Hier die BeschlüsseI. Selbstbestimmung am Ende des Lebens
1. Das Recht auf Leben gehört ebenso wie das Selbst-
bestimmungsrecht des Menschen zu den höchsten Gütern des
Grundgesetzes.2. Die Anerkennung der Selbstbestimmung am Ende des Lebens
begründet keinen Anspruch auf direkte, auf Tötung abzielende
Eingriffe zur Lebensbeendigung.
Die aktive Sterbehilfe ist auch bei ausdrücklich auf sie
gerichtetem Patientenwillen weiterhin unzulässig.II. Ausübung der Selbstbestimmung des einwilligungsfähigen
Volljährigen in der Behandlungssituation1. Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen
Körper müssen sowohl die Behandlung als auch die Weiter-
behandlung durch eine Einwilligung des Betroffenen
legitimiert werden, wobei die Voraussetzung dazu lediglich
die Einwilligungsfähigkeit und nicht die Geschäftsfähigkeit
ist.2. Die Einwilligung des volljährigen Patienten in eine
solche Behandlung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der
Patient durch den Arzt hinreichend über Bedeutung und
Tragweite der geplanten Maßnahmen und geeignete Alternativen
aufgeklärt worden ist.Bei einer Entscheidung des Patienten, eine vorgeschlagene
Behandlung abzulehnen, ist der Arzt verpflichtet, den
Patienten deutlich auf eine mögliche Selbstschädigung
aufmerksam zu machen.III. Vorausverfügung eines Patienten durch Patientenverfügung
1. Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument der
Selbstbestimmung für die Situation der Einwilligungs-
fähigkeit und sollte gesetzlich geregelt sein.2. Für die Errichtung einer Patientenverfügung ist lediglich
Einwilligungsfähigkeit, nicht Geschäftsfähigkeit
Voraussetzung.3. Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform.
4. Der Patient soll vor Errichtung der Patientenverfügung
angemessen aufgeklärt sein. Diese Aufklärung wird durch
Ärzte oder andere vom Gesetzgeber näher zu bestimmende
Berater geleistet. Inhalt und Umfang der Aufklärung sollen
in der Patientenverfügung dokumentiert werden.5. Wirkung von Patientenverfügung. Die Patientenverfügung
bindet den behandelnden Arzt, den Gesundheits-
bevollmächtigten des Betroffenen und auch seinen Betreuer.6. Widerruf. Sie bleibt wirksam, bis sie widerrufen wird.
Der Widerruf kann jederzeit formfrei erfolgen. Auch für den
Widerruf genügt Einwilligungsfähigkeit.IV. Der Gesundheitsbevollmächtigte
1. Die Bestellung eines Gesundheitsbevollmächtigten ist ein
wichtiges Instrument der Selbstbestimmung für die Situation
der Einwilligungsunfähigkeit.2. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ermächtigung des
Gesundheitsbevollmächtigten ist Geschäftsfähigkeit und nicht
nur Einwilligungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Die
Ermächtigung bedarf der Schriftform.3. Aufklärung. Der Vollmachtgeber soll vor Ermächtigung des
Gesundheitsbevollmächtigten angemessen über Gehalt und
Tragweite der zu erteilenden Vollmacht aufgeklärt werden.
Diese Aufklärung wird durch Ärzte oder andere vom
Gesetzgeber näher zu bestimmende Berater geleistet. Inhalt
und Umfang der Aufklärung sollen in der Vollmachtsurkunde
dokumentiert werden.4. Widerruf. Die Gesundheitsvollmacht bleibt wirksam, bis
sie widerrufen ist und dieser Widerruf kann jederzeit
formfrei erfolgen und es genügt dafür
Einwilligungsunfähigkeit.5. Entscheidungskriterien für den Gesundheits-
bevollmächtigten. Soweit der Vollmachtgeber im Zustand der
Einwilligungsfähigkeit keine besondere Vorgaben gemacht hat,
ist für den Gesundheitsbevollmächtigten der maßgebliche
Wille des Vollmachtgebers maßgebend.Weiterhin sind für ihn die erkennbaren früheren Vor-
stellungen und Wünsche des Vollmachtgebers (z.B. durch
schriftliche Erklärung oder durch Auskünfte von Angehörigen
und vorbehandelnden Ärzte) oder seine aktuellen
Verhaltensformen maßgebend. Nur wenn diese nicht ermittelt
werden können, ist eine objektive Interessenabwägung
vorzunehmen.V. Wahrung der Selbstbestimmung
Behandeln eines Betreuers
Für den Betreuer gelten die gleichen Entscheidungskriterien
wie für den Gesundheitsbevollmächtigten. Die gesetzlichen
Regelungen sollen entsprechend angepasst werden.VI. Mitverantwortung externer Stellen bei Entscheidungen für
einwilligungsfähige Patienten1. Notwendigkeit und Voraussetzung für die Einbeziehung
mitverantwortlicher amtlicher Stellen. Die Ablehnung der
Aufnahme oder Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen durch
den Betreuer bedarf der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts gemäß § 1904 Abs. 1 BGB. Dagegen sollte die
Kontrolle des Gesundheitsbevollmächtigten nach § 1904
Abs. 2 Satz 1 BGB entfallen.Die Ablehnung der Aufnahme oder Fortsetzung lebens-
erhaltender Maßnahmen durch den Gesundheitsbevollmächtigten
bedarf dann der Genehmigung des Vormundschaftsrichters, wenn
es sich um einen in diesem Bereich gewerbsmäßig Tätigen
handelt oder wenn Anhaltspunkte für die missbräuchliche
Wahrnehmung der Vollmacht gegeben sind.VII. Entscheidungsbefugnis des Arztes ohne Einbeziehung
Dritter bei einwilligungsfähigen Volljährigen1. Entscheidungsbefugnis. Bei einem einwilligungsunfähigen
Volljährigen darf der Arzt ohne Einbeziehung Dritter bei
unaufschiebbaren ärztlich indizierten Maßnahmen handeln.
Ebenso darf der Arzt bei einem einwilligungsunfähigen
Volljährigen ohne Patientenverfügung oder Gesundheits-
bevollmächtigten und ohne bereits bestellten Betreuer bei
irreversiblem Eintritt des Sterbeprozesses entscheiden.2. Entscheidungskriterien für den Arzt. Für den Arzt gelten
die gleichen Entscheidungskriterien wie oben für den
Gesundheitsbevollmächtigten.>> Grenze von DM 60,- kann überschritten werden
Die Stundensätze des § 1 BVormVG sind als Vergütung eines
Berufsbetreuers nur bei mittellosen Betreuten verbindlich.
Bei vermögenden Betreuten sind sie eine wesentliche
Orientierungshilfe und stellen Mindestsätze dar. Sie sind im
Regelfall angemessen, können aber bei schwierige Betreuungen
ausnahmsweise überschritten werden.BGH, Beschluss v. 31.08.2000 - XII ZB 217/99
>> Zusätzliche Sozialhilfe ist möglich
Bezieht ein Pflegebedürftiger, der zu Hause versorgt wird,
Sachleistungen aus der Pflegeversicherung, kann für den
dadurch nicht gedeckten Pflegeaufwand ein Anspruch auf
Gewährung von Sozialhilfe nach § 69b I 2 BSHG bestehen.BVerwG, Urteil v. 15.06.2000 - 5 C 34/99
Weitere Urteile
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>> Häusliche Pflege und Freiheitsbeschränkungen <<
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen
Maßnahmen, welche die Freiheit eines Betreuten einschränken
dann nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, wenn
der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.
Nur wenige Vormundschaftsgerichte sind hier anderer
Auffassung und wenden den § 1906 BGB analog an. Inzwischen
gewinnt allerdings die Rechtsauffassung an Boden, dass dann
eine heimähnliche Situation vorliegt, wenn der Betreute
zwar in seiner eigenen Wohnung verbleibt, aber
ausschließlich oder überwiegend von Fremdkräften versorgt
wird. Hier wird dann die Genehmigungsbedürftigkeit
freiheitsbeschränkender Maßnahmen bejaht.
Letztlich besteht eine Regelungslücke, die auch im Hinblick
auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen
(Freiheitsberaubung § 239 BGB!) kritisch ist.
Bei familiärer Pflege und Versorgung eines Betreuten oder
Betreuungsbedürftigen (bei dem noch keine Betreuung
angeordnet ist) tritt auch häufig das Problem auf, dass bei
Verhinderung der Pflegeperson – etwa durch Urlaub – die
Versorgung des Betroffenen im Rahmen der Kurzzeitpflege
in einem Heim notwendig wird. Müssen hier
freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewandt werden, bedürfen
diese auch bei kürzeren Heimaufenthalten einer
vormundschaftsrichterlichen Genehmigung. Vielfach machen die
Heime in solchen Fällen die Aufnahme des Betroffenen sogar
von der Vorlage einer entsprechenden Genehmigung abhängig.
Zwar kann diese, sogar wenn noch keine Betreuung angeordnet
ist, vom Vormundschaftsgericht auch in Form einer
einstweiligen Anordnung für die Dauer von höchstens 6 Wochen
mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 6 Wochen
erteilt werde. Dennoch ist das Genehmigungsverfahren für die
oft nur wenige Tage dauernde Kurzzeitpflege
unverhältnismäßig aufwendig. Deshalb ist in Fällen, in denen
der Gesundheitszustand des bereits unter Betreuung stehenden
Betroffenen eine Besserung ausschließt und feststeht, dass
bestimmte freiheitseinschränkende Maßnahmen dauern
erforderlich sein werden, daran zu denken, beim Vormund-
schaftsgericht die Genehmigung für mehrere, zeitlich noch
nicht genau fixierte Aufenthalte in der Kurzzeitpflege zu
beantragen und dann jeweils, wenn der Pflegeplatz in
Anspruch genommen werden soll, um entsprechende zeitliche
Ergänzung des Beschlusses zu bitten. Ein solcher
„Rahmenbeschluss“ könnte einen Zeitraum bis zu 2 Jahren
abdecken. Erfahrungen, ob die Vormundschaftsgerichte bereit
sind, dieses Verfahren zu akzeptieren, liegen allerdings
noch nicht vor.************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
bezüglich der Vergütung.2. Jetzt bei AnwaltOnline: Familienrecht
Jede dritte, in Großstädten beinahe jede zweite Ehe wird
irgendwann geschieden. Für die Betroffenen, Ehegatten und
Kinder, ist eine Scheidung meist mit weit reichenden,
nicht selten katastrophalen Folgen verbunden.
Schwierige Probleme zum Beispiel in den Bereichen des
elterlichen Sorge- und Umgangsrechts, des Ehegatten- und
Kindesunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des
Schuldendienstes, des weiteren Verbleibs in der Ehe-
wohnung oder der Auseinandersetzung des Hausrats können
von den Beteiligten ohne rechtskundigen Rat oft nicht
gelöst werden. Von der richtigen Beurteilung dieser
Fragen hängt aber vielfach die persönliche und
wirtschaftliche Zukunft der Beteiligten ab.Anwaltonline informiert mit:
Regelmäßigen Beiträgen zu wichtigen Fragen aus dem Gebiet
des Familienrechts mit den relevanten gesetzlichen Vor-
schriften.
Veröffentlichung und Erläuterung aktueller Urteile.Daneben besteht die Möglichkeit der individuellen
Beratung durch einen Rechtsanwalt. Um bei Beratungs-
wünschen zur Höhe von Unterhaltszahlungen und
Zugewinn-ausgleichsansprüchen oder den Aussichten auf
Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe möglichst
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