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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2000]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht             November 2000 *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Vergütungsanspruch, allgemein

Vergütungsansprüche verjähren nicht so schnell - trotzdem
aufpassen. Vergütungsansprüche von Berufsbetreuern gegen die
Staatskasse verjähren in 2Jahren gem. § 196 Abs.1 Nr.7 BGB.
Die Verjährung beginnt nicht mit dem Abschluss jeder
einzelnen Tätigkeit des Betreuers für diese separat, sondern
in dem Zeitpunkt, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende
Abrechnung seiner Tätigkeiten für einen angemessenen
Zeitraum möglich und zumutbar ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Betreuer seine 1996 ge-
leisteten Tätigkeiten insgesamt 1997 abgerechnet. Das
Gericht entschied, dass die Verjährung erst am 31.12.1999
eintrete.

BayObLG - Beschluss v. 29.06.2000 - 3 Z BR 51/00

>> Mehr Geld bei vermögenden Betreuten?

Nach wie vor steitig: Mehr Geld bei vermögenden Betreuten?
Die Stundensätze für Berufsbetreuer nach dem ab 01.01.1999
geltenden BVormVG sind bei vermögenden Betreuten nicht
verbindlich.

LG Koblenz  - Beschluss v. 05.05.2000 - 2 T 131/00
LG Oldenburg  - Beschluss v. 04.02.2000 - 8 T 802/99

>> Vergütungsanspruch, Nachqualifizierung

In der Übergangszeit mehr Geld auch ohne Nachqualifizierung
Den während der Übergangszeit nach § 1 Abs.3 BVormG erhöhten
Stundensatz können grundsätzlich alle Berufsbetreuer
erhalten, die am 01.01.1999 zwei Jahre als Berufsbetreuer
tätig waren, auch wenn sie eine Nachqualifizierung nicht
anstreben.

BayObLG  - Beschluss v. 17.05.2000 - 3 Z BR 78/00

>> Nachqualifizierung in einem anderen Bundesland zählt

Ist der Berufsbetreuer in einem Bundesland tätig, das keine
Nachqualifizierungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 3 BVormVG ein-
geführt hat und auch die Nachqualifizierung in einem anderen
Bundesland nicht anerkennt muss diese Land die in einem
anderen Bundesland erworbene Nachqualifizierung als
"vergleichbare abgeschlossenen Ausbildung" im Sinne des
§ 1 Abs.1 BVormG bewerten.

BVerfG -  - Beschluss v. 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99

>> Betreuer, Eignung

Fehlende Rechtskenntnisse können nachträglich erworgen
werden. Auch wenn ein Berufsbetreuer bei Übernahme der Be-
treuung nur mangelhafte Kenntnisse des Betreuungsrechts
aufweist, schließt dies seine Eignung nicht aus. Diese
Kenntnisse können nachträglich erworben werden; der Betreuer
kann sich auch beim Vormundschaftsgericht und bei Behörden
informieren. Hauptbestandteil der Eignung als Betreuer ist
die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung.

LG Arnsberg  - Beschluss v. 16.03.2000 - 6 T 136/00

>> Aufgabenbereiche

Vermögenssorge umfasst keine Unterhaltsansprüche
Das Gericht führt aus: Unterhaltsansprüche seien nicht in
erster Linie Vermögenspositionen sondern enthielten - wie
bei Minderjährigen - starke personale Bezüge. Der mit dem
Aufgabenkreis der Vermögenssorge betraute Betreuer dürfe
deshalb keine Unterhaltsansprüche des Betreuten einklagen.

OLG Zweibrücken  - Urteil v. 20.06.2000 - 5 UF 7/00

>> Aufgabenbereiche

Der Betreuer in "Wohnungangelegenheiten" darf in die Wohnung
des Betreuten Der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten"
umfasst den Zutritt zur Wohnung des Betreuten. Er beinhaltet
nicht nur rechtliche sondern auch tatsächliche Maßnahmen wie
Reinigung, Entmüllung, Entrümpelung und Desinfektion der
Wohnung. Ist das Betreten der Wohnung nur unter Anwendung
von Zwangsmaßnahmen möglich, müssen diese vom
Vormundschaftsgericht im Einzelfall - konkret - genehmigt
werden. Dies erfordert die in Art 13 Abs.2 GG garantierte
Unverletzlichkeit der Wohnung.

LG Freiburg  - Beschluss v. 25.02.2000 - 4 T 349 /00 - 4 T 350/00

Weitere Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Die Entwicklung der Rechtssprechung <<

In der neu veröffentlichten Rechtsprechung standen wieder
Entscheidungen zur Vergütung der Berufsbetreuer im Vorder-
grund. Dabei ist die Frage, ob die Stundensätze des BVormG
bei vermögenden Betreuten überschritten werden darf, nach
wie vor streitig. Bei den Vergütungsgruppen verfestigt sich
der Trend, bei der Anerkennung einer einem Hochschul-
abschluss vergleichbaren Ausbildung äußerst restriktiv zu
entscheiden. Zur Angleichung der Verhältnisse in den
einzelnen und zur wirtschaftlichen Absicherung der schon
länger tätigen Berufsbetreuer tragen die zur Nach-
qualifizierung ergangenen Entscheidungen bei.
Sehr wichtig sind die Entscheidungen zur Abgrenzung der
Aufgabenbereiche Vermögensangelegenheiten und Wohnungs-
angelegenheiten. Dabei erscheint die Ausgrenzung der
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus der Vermögens-
sorge problematisch. Jedenfalls empfiehlt es sich, zukünftig
den Aufgabenbereich "Unterhaltsansprüche" gesondert zu über-
tragen, wenn sich abzeichnet, dass der Betreute Unterhalts-
ansprüche besitzt und deren Geltendmachung - gerichtlich
oder außergerichtlich - erforderlich sein wird.

Demgegenüber ist der Beschluss des LG Freiburg zur Reich-
weite des Aufgabenbereichs "Wohnungsangelegenheiten" richtig
und praktikabel. Die Grundrechte des Betroffenen werden
dadurch geschützt, dass Zwangsmaßnahmen in jedem Einzelfall
vom Vormundschaftsgericht nach entsprechender Güter- und
Gefahrenabwägung konkret gestattet werden müssen. Wegen der
damit verbundenen Tragweite des Aufgabenbereichs "Wohnungs-
angelegenheiten" wird man aber ihre gesonderte Übertragung
auf den Betreuer verlangen müssen; die häufig praktizierte
Unterordnung unter den pauschalen Begriff der Vermögens-
angelegenheiten wird ihrer rechtlichen Bedeutung nicht
gerecht. Zur Eignung eines Berufsbetreuers stellt ein
Beschluss des Landgerichts Amsberg klar, dass kein Gelernter
vom Himmel fällt und dass dies auch für die Rechtskenntnisse
der aus den verschiedensten Berufen kommenden Berufsbetreuer
gilt. Allerdings ist der - hier nicht wiedergegebenen  -
Sachverhaltsschilderung der zitierten Entscheidung zu
entnehmen, dass der betreffende Berufsbetreuer auch
fundamentalste Kenntnisse nicht besessen hat. So sollte es
schon wegen der mit verschuldeter Rechtsunkenntnis ver-
bundenen Haftungsrisiken nicht sein!

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie. Insbesondere um Entscheidungen
   bezüglich der Vergütung.

2. Familienrecht

   Jede dritte, in Großstädten beinahe jede zweite Ehe wird
   irgendwann geschieden. Für die Betroffenen, Ehegatten und
   Kinder, ist eine Scheidung meist mit weit reichenden,
   nicht selten katastrophalen Folgen verbunden.
   Schwierige Probleme zum Beispiel in den Bereichen des
   elterlichen Sorge- und Umgangsrechts, des Ehegatten- und
   Kindesunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des
   Schuldendienstes, des weiteren Verbleibs in der Ehe-
   wohnung oder der Auseinandersetzung des Hausrats können
   von den Beteiligten ohne rechtskundigen Rat oft nicht
   gelöst werden. Von der richtigen Beurteilung dieser
   Fragen hängt aber vielfach die persönliche und
   wirtschaftliche Zukunft der Beteiligten ab.

   Anwaltonline informiert ab November 2000 mit:

   Regelmäßigen Beiträgen zu wichtigen Fragen aus dem Gebiet
   des Familienrechts mit den relevanten gesetzlichen Vor-
   schriften.
   Veröffentlichung und Erläuterung aktueller Urteile.

   Daneben besteht die Möglichkeit der individuellen
   Beratung durch einen Rechtsanwalt. Um bei Beratungs-
   wünschen zur Höhe von Unterhaltszahlungen und
   Zugewinn-ausgleichsansprüchen oder den Aussichten auf
   Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe möglichst
   genaue Aussagen machen können, stehen Online–Formulare
   zur Verfügung, mit deren Hilfe eine zuverlässige
   Datenbasis gewonnen werden kann.

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

     Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
     Verbesserungsvorschlag zu machen:
     mailto:kontakt@anwaltonline.net

     Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
     mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
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     Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
     mailto:join-news@anwaltonline.net

     Für Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
     mailto:sales@anwaltonline.net

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*5* (P) (C) 2000 AnwaltOnline

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

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