[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2000]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2000 *
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*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vergütungsgruppen <<
Einen Schwerpunkt in der neuesten Rechtsprechung bilden
Entscheidungen zu den Vergütungsgruppen der Berufsbetreuer.> Einem Handwerksmeister ist regelmäßig der erhöhte
Stundensatz von DM 45,- nicht aber von DM 60,- zuzu-
billigen. Die Meisterprüfung ist keine einem Hochschul-
abschluss vergleichbare AusbildungOLG Köln Beschluss v. 16.02.2000 - 16 Wx 18/2000
Quelle: FamRZ 2000, Heft 16 S. II> Die Fachkenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre
oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung bzw. durch
vergleichbare Ausbildungen erworben worden sind, müssen
betreuungsrelevant sein, wenn der Berufsbetreuer im
Hinblick darauf eine erhöhte Vergütung fordert.
Betreuungsrelevant sind insbesondere Rechtskenntnisse
sowie Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie,
Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und
Wirtschaft. Eine Ausbildung wird anerkannt, wenn sie in
ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse
ausgerichtet ist (hier verneint für Diplomingenieur).OLG Jena, Beschluss v. 03.03.2000 - 6 W 114/2000
Quelle: BtPRAX 2000 S. 170> Die abgeschlossene Ausbildung zur Arzthelferin recht-
fertigt im Aufgabenbereich „Gesundheitsfürsorge“ einen
auf DM 45,- erhöhten Stundensatz.Schl.-Holst OLG, Beschluss v. 08.03.2000, 2 W 186/99
Quelle: BtPRAX 2000 S. 171> Die Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachschule
für Betriebswirtschaft mit dem Abschluss zur staatlich
geprüften Betriebswirtin ist mit einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung nicht vergleichbar.Schl.-Holst OLG, Beschluss v. 16.03.2000, 2 W 29/2000
Quelle: BtPRAX 2000 S. 172Daneben ist das Bestreben der Vormundschaftsgerichte zu
erkennen, einerseits praktikable Kriterien für die Ab-
grenzung der Rechtlichen Betreuung - nur sie wird im
Betreuungsrecht geregelt und honoriert - von der
tatsächlichen (pflegerischen) Betreuung zu finden und
andererseits die Ausgaben für Betreuungen dadurch zu
begrenzen, dass die Betreuer zu wirtschaftlicher
Arbeitsweise angehalten werden.>> Vermögensangelegenheiten professionel bewältigen <<
Von einem qualifizierten Berufsbetreuer ist zu erwarten,
dass er auch Vermögensangelegenheiten des Betreuten
professionell bewältigt.
Geschieht dies nicht. ist zusätzlicher Zeitaufwand des
Betreuers etwa durch persönliches Abholen von Konto-
auszügen bei der Bank nicht erforderlich und wird deshalb
auch nicht vergütet.AmtsG Betzdorf, Beschluss v. 02.11.1999 - 6 XVII G 50
Quelle: FamRZ 2000, S. 1047>> Mietvertrag selber formulieren <<
Von einem qualifizierten Berufsbetreuer ist zu erwarten,
dass er imstande ist, den Mietvertrag für ein einzelnes
Zimmer selbständig zu formulieren. Weder der Zeitaufwand
für den Kauf eines Musterformulars noch der Kaufpreis des
Formulars sind aus der Staatskasse zu vergüten.AmtsG Betzdorf, Bescluss v. 02.11.1999 - 6 XVII H 131
Quelle: FamRZ 2000, S. 1047>> Anzahl der Hausbesuche <<
1 bis 2 monatliche Hausbesuche des Betreuers beim
Betreuten sind normalerweise ausreichend. Der zusätzliche
Zeitaufwand für Einkäufe, für die Überwachung einer Möbel-
lieferung und für die Begleitung des Betreuten zu einem
Termin beim Gesundheitsamt oder einem Arzt kann erforderlich
sein.
Telefonische Gespräche zwischen dem Betreuer und dem Arzt des
Betreuten sind im allgemeinen ausreichend.LG Leipzig, Beschluss v. 27.09.1999 - 12 T 3557/99
Quelle: FamRZ 2000, S. 1047>> Besuch nur bei konkretem Anlass <<
Besuche des Betreuers beim Betreuten müssen keinen konkreten
Anlass haben. Es reicht für die Erforderlichkeit und damit
Vergütungsfähigkeit aus, dass die Besuche der Pflege des
Vertrauensverhältnisses zwischen Betreutem und Betreuer und
der Information über den Stand der Angelegenheiten des
Betreuten dient. Es ist auch zulässig, diese Gespräche im
Rahmen von Kurzausflügen oder Gaststättenbesuchen in der
Umgebung des Heimes, in dem der Betreute lebt, durchzuführen.BayObLG, Beschluss v. 26.01.2000 - 3Z BR 415/99
Quelle: FamRZ 2000, S. 1048************************************************************
Teilnahme an Strafverhandlungen
Mit der streitigen Frage, ob der Zeitaufwand, der durch die
Teilnahme des Betreuers an einem gegen den Betreuten als
Angeklagten geführten Strafverfahren oder in einem Straf-
verfahren, an dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu
vergüten ist, befasst sich ein Aufsatz in der Zeitschrift
Betreuungsrechtliche Praxis (Dr. Elzer, BtPRAX 2000, S. 139
ff). Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis dass ein
Vergütungsanspruch nach Betreuungsrecht einmal dann
entsteht, wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des
als Straftäter angeklagten Betreuten an der Verhandlung
teilnimmt. Dazu müsste ihm ausdrücklich der entsprechende
Aufgabenkreis (Vertretung des Betreuten im Strafverfahren)
übertragen worden sein, was nicht sehr häufig der Fall sein
wird. Eine „informelle“ Teilnahme des Betreuers ist dagegen
nicht zu vergüten.
Ist der Betreute Opfer einer Straftat, z.B. eines Vemögens-
oder Körperverletzungsdelikts, kann die Teilnahme des
Betreuers an der Strafverhandlung auch im Rahmen anderer
Aufgabenkreise erforderlich und damit zu vergüten sein,
etwa wenn sie im Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“
der Vorbereitung von Schadensersatzansprüche dient.Anwaltonline ist der Auffassung, dass gerade vermögens-
rechtliche Interessen des Betreuten die Teilnahme des
Betreuers an der Verhandlung auch dann rechtfertigen
können, wenn der Betreute Angeklagter ist. Der Betreuer hat
kein Recht auf Akteneinsicht; Informationen, die etwa zur
Beurteilung von Schadensersatzforderungen gegen den
Betreuten erforderlich sind, können häufig nur durch
Teilnahme an der Strafverhandlung gewonnen werden.
Ähnliches gilt auch bei Strafverfahren wegen Unterhalts-
pflichtverletzung im Hinblick auf die künftige Abwicklung
von Unterhaltsansprüchen.
Tipp: Bei umfangreichen Verhandlungen ist vorher eine kurze
Anfrage beim Vormundschaftsgericht sinnvoll!************************************************************
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