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Am 01.07.05 tritt das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz in KraftDas Gesetz verändert
das bisherige Betreuugsrecht in wesentlichen Punkten.
- Für Berufsbetreuer
am einschneidensten ist, dass die bisherige Abrechnung der Vergütung
nach Zeitaufwand durch ein System pauschaler Vergütungssätze
ersetzt wird.
- Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Auswahl der Person der Betreuerin oder des Betreuers den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu übertragen. - Das neue Recht stärkt die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. - Der neu eingefügte § 1896 Abs. 1a BGB stellt sicher, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf. - Das Betreuungsverfahren nach dem FGG wird insofern vereinfacht, als der Vormundschaftsrichter unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorhandene ärztliche Sachverständigengutachten verwerten kann. - Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte in gleicher Weise wie ein Betreuer für den Betreuten einen Zivilrechtsstreit führen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr prozessfähig ist (§ 51 Abs. 3 ZPO). - Mehrere Berufsbetreuer nebeneinander sind nur noch in Ausnahmefällen möglich (§ 1899 BGB). |