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Am 01.07.05 tritt das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft

Das Gesetz verändert das bisherige Betreuugsrecht in wesentlichen Punkten.

- Für Berufsbetreuer am einschneidensten ist, dass die bisherige Abrechnung der Vergütung nach Zeitaufwand durch ein System pauschaler Vergütungssätze ersetzt wird.
Die Höhe der Vergütung richtet sich zukünftig nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz zwischen 27, 00 und 44,00 EUR; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG).
Für die Führung der Betreuung werden dabei je nach Dauer der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittellos, sind im Monat pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG).
Rechnet man den Anteil für Aufwendungen und Mehrwertsteuer heraus, verbleibt eine relativ geringe Erhöhung der bisherigen Stundensätze. Probleme der Neuregelung dürften sich u.a. daraus ergeben, dass keine Möglichkeit besteht, im Einzelfall besonders hohe Aufwendungen, z.B. für eine mehrtägige Dienstreise des Betreuers, gesondert abzurechnen.
Berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger werden i.a. nach wie vor nach Zeitaufwand vergütet.

- Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Auswahl der Person der Betreuerin oder des Betreuers den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu übertragen.

- Das neue Recht stärkt die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können.

- Der neu eingefügte § 1896 Abs. 1a BGB stellt sicher, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf.

- Das Betreuungsverfahren nach dem FGG wird insofern vereinfacht, als der Vormundschaftsrichter unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorhandene ärztliche Sachverständigengutachten verwerten kann.

- Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, so kann der Bevollmächtigte in gleicher Weise wie ein Betreuer für den Betreuten einen Zivilrechtsstreit führen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr prozessfähig ist (§ 51 Abs. 3 ZPO).

- Mehrere Berufsbetreuer nebeneinander sind nur noch in Ausnahmefällen möglich (§ 1899 BGB).

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