Bezahlung von Betreuern bleibt umstritten

Betreuungsrecht

Die geplante Novellierung des Betreuungsrechts (15/2494) mit der Einführung eines Pauschalsystems beim Zeitbudget und bei der Bezahlung des Betreuungsaufwands mit einem Stundensatz von 31 Euro bleibt umstritten.
Bei der zweiten Anhörung des Rechtsausschusses zu diesem Gesetzesprojekt verteidigte Klaus Maier von der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht diese Reform als notwendige Maßnahme zur Begrenzung der in diesem Bereich deutlich gestiegenen staatlichen Ausgaben.
Die Sachverständigen von Berufsvereinigungen und Sozialverbänden äußerten hingegen Kritik an der Novellierung des Gesetzes, das die rechtliche Betreuung einer wachsenden Zahl vor allem älterer Menschen regelt, die ihr Leben aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung teilweise oder gänzlich nicht mehr selbst verantworten können.
Als Folge der Gesetzesänderung befürchtet Holger Lieszseld vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt eine "Gefährdung der Betreuungsqualität".
Wie Klaus Maier, Referatsleiter bei der hessischen Landesvertretung in Berlin, erläuterte, habe es in keinem anderen staatlichen Bereich derart massive Kostenerhöhungen wie bei der Betreuung gegeben. In Hessen seien die Ausgaben von 7,3 Millionen Euro im Jahr 1996 auf 31,2 Millionen Euro 2003 angewachsen.
Die Steigerungsraten in den vergangenen drei Jahren betragen nach Maiers Statistik im Schnitt rund zehn Prozent. Diese Zahlen seien im Prinzip auf andere Bundesländer übertragbar. Beim gegenwärtigen Abrechnungssystem bestimme der Betreuer selbst das Ausmaß seiner Leistungen, wie Maier in einer bei dem Hearing vorgelegten Expertise ausführt: "Im Ergebnis legt er damit selbst fest, wie viel er pro Fall verdient."
Eine Motivation zu einem schnellen und effizienten Arbeiten bestehe nicht.
Maier: "Es wird derjenige prämiert, der möglichst lange für seine Tätigkeit benötigt." Der Vertreter von Bund und Ländern bestritt, dass als Folge der Pauschalierung der individuelle Betreuungsbedarf im Einzelfall nicht mehr gesichert sei.
Professionelle Betreuer hätten im Übrigen die Pflicht, ihnen vom Gericht zugewiesene Fälle zu übernehmen und könnten deshalb arbeitsintensive Betreuungen nicht ablehnen. Verweigerten sie sich trotzdem, liefen sie Gefahr, von den Gerichten überhaupt nicht mehr berücksichtigt zu werden.
Anders als Maier befürchtet Brunhilde Ackermann, Leiterin der Betreuungsbehörde der Stadt Kassel, solche Entwicklungen. Ob die im Gesetz festgesetzten Stundenkontingente ausreichen, sei fraglich, heißt es in ihrer Stellungnahme.
Würden Berufsbetreuer aufwändige Fälle ablehnen, so müssten in solchen Situationen die Behörden als "Ausfallbürge" eintreten. Klaus Förter-Vondey, Vorsitzender des Bundesverbands der Berufsbetreuer, plädierte bei der Festsetzung des Betreuungsaufwands für eine Differenzierung nach den jeweiligen Krankheitsbildern.
Nach dem in der Gesetzesnovelle verankerten Bezahlungssystem könnten Betreuungen in schwierigen Fällen nicht mehr übernommen werden, da die Pauschalen für die notwendigen Tätigkeiten nicht ausreichten.
Das neue Modell schaffe auch keine Anreize, einfache Betreuungen an Ehrenamtliche abzugeben, da solche Fälle erst eine Mischkalkulation ermöglichten. Der Verband freiberuflicher Betreuer rechnet, so die Stellungnahme des Vorsitzenden Gerold Oeschger, mit einem "Absinken der Qualität der gesetzlichen Betreuung" und spricht von "der Vernichtung von beruflichen Existenzen und Arbeitsplätzen".
Volker Lindemann, Vorsitzender des Vormundschaftsgerichtstags, äußerte bei dem Hearing verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der geplanten Gesetzesänderung.
Betroffene hätten einen Anspruch auf die notwendige individuelle Betreuung.
Dieser im Grundgesetz wurzelnde Anspruch könne "durch kein wie auch immer geartetes Budgetierungsverfahren außer Kraft gesetzt werden". Gemäß den Vorschlägen der Novellierung werde künftig für jeden Betroffenen nur noch eine Durchschnittszeit von monatlich weniger als drei Stunden zur Verfügung stehen.
Lindemann machte sich für das Konzept einer "Individualpauschalierung" stark: Danach solle im konkreten Einzelfall der Betreuungsaufwand ermittelt und dafür vom Gericht eine pauschale Vergütung festgelegt werden.
Cornelia Dehn, Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Leipzig, bezweifelte die Praktikabilität dieses Systems. Die schon im jetzigen Gesetz verankerte Möglichkeit der Individualpauschalierung sei in ihrem Zuständigkeitsbereich bislang nur selten angewandt worden.
Der tatsächlich notwendige Aufwand bei einer Betreuung lasse sich nicht auf längere Zeit vorausberechnen, begründete Dehn diese Zurückhaltung.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

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