Betreuungsrecht im Interesse
der Betroffenen ändern
Der Bundesrat weist
darauf hin, die Kosten der Länder für das Betreuungsverfahren
seien überproportional zur Entwicklung der Betreuungsfälle "explosionsartig"
gestiegen. Eine entsprechende Verbesserung der Situation der Betroffenen
stehe dem nicht gegenüber.
Aus diesem Grunde hat die
Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts
(15/2494) eingebracht.
Auch der erhebliche Verfahrensaufwand
für die Erstellung und Prüfung der Vergütungsabrechnungen
der Berufsbetreuer verbrauche wertvolle personelle und finanzielle Ressourcen,
ohne dass dies den betroffenen Menschen zugute komme. Betroffene und ihre
Familien seien im hohen Maße dadurch beeinträchtigt, dass ein
erhebliches bürokratisches Verfahren notwendig sei, um im Regelfall
einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen.
Viele Betroffene setzten
Betreuung nach wie vor mit Bevormundung gleich. Der Entwurf diene dazu,
die aufgezeigten Missstände zu beseitigen. Dazu sei es notwendig,
den bürokratischen Aufwand auf das Notwendige zu minimieren und das
Vergütungsrecht zu reformieren.
Im Wesentlichen sei daran
gedacht, die Vorsorgevollmacht als private Regelung zu stärken und
eine gesetzliche Vertretungsmacht, insbesondere für Ehegatten, einzuführen.
Der Vorrang des freien Willens eines jeden Menschen als Ausdruck seiner
Würde und seines Selbstbestimmungsrechts werde klargestellt und das
Prinzip der Rehabilitation konkretisiert.
Die Vergütung von Berufsbetreuern
werde schließlich pauschaliert. Für Bund, Länder und die
Kommunen fielen keine Kosten an. Vielmehr komme es zu eine Entlastung der
Länder und der Kommunen. Der Bundesrat weist darauf hin, der vorliegende
Gesetzentwurf diene einer Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
"Betreuungsrecht", die die 72. Justizministerkonferenz im Juni 2001 eingerichtet
und die im Juni 2003 ihren Abschlussbericht vorgelegt hatte.
Die Bundesregierung erklärt,
sie begrüße die Zielrichtung des Entwurfs, die vorhandenen Instrumente
zur Betreuungsvermeidung zu stärken. Ebenso teile sie die Auffassung,
die angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswesens in Angriff
zu nehmen, bei der vor allem die Pauschalierung der Vergütung und
des Aufwendungsersatzes der Berufsbetreuer als ein geeignetes Mittel erscheine.
Gegen einzelne Vorschläge
des Entwurfes habe die Regierung jedoch "grundsätzliche Bedenken".
Das betreffe die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für
Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge sowie die
gerichtliche Genehmigung bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen
Heilbehandlung.
Bedenken bestünden
auch insoweit, als der Entwurf vorsehe, die Einholung eines eigenen Gutachtens
über die Betreuungsbedürftigkeit in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts
zu stellen und stattdessen in anderen behördlichen oder gerichtlichen
Verfahren erstellte Gutachten zu verwerfen.