AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Das neue Heimgesetz

Seit 01.01.2002 gilt das neue Heimgesetz, das sich von der früheren Regelung in wesentlichen Punkten unterscheidet. Diese sollen, soweit Heimbewohner und Betreuer betroffen sind, hier kurz dargestellt werden:

Der Unterschied zwischen einem Heim und Einrichtungen des betreuten Wohnens, für die das HeimG nicht gilt, werden in § 1 HeimG beschrieben. Ein Heim liegt in jedem Fall dann vor, wenn der Vermieter des Wohnraums die Mieter vertraglich verpflichtet, Verpflegung und Betreuungsleistungen, die über allgemeine Leistungen wie Notrufe und dgl. hinausgehen, von bestimmten Anbietern anzunehmen. Bestimmte Vorschriften des Gesetzes sind nach wie vor auf Kurzzeitpflegeheime nicht anzuwenden. Allerdings wurde die Grenze der Kurzzeitpflege von bisher 4 Wochen auf nunmehr 3 Monate erhöht. Neu ist ferner, dass das Heimgesetz jetzt weitgehend auch für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gilt.

Der Abschluss des Heimvertrags und sein notwendiger Inhalt sind in § 5 HeimG sehr detailliert geregelt. Die Leistungen des Heims müssen im Vertrag umfassend beschrieben werden. Der Vertrag muss Angaben darüber enthalten, in welchem Umfang bei Abwesenheit des Bewohners ersparte Aufwendungen erstattet werden. Dem Bewohner wird für den Fall, dass der Träger des Heims vertraglich zugesagte Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringt oder dass die Leistungen mangelhaft sind, das Recht eingeräumt, rückwirkend bis zu 6 Monaten eine angemessene Kürzung des Heimentgelts zu verlangen. Auf ein etwaiges Verschulden des Trägers oder des Heimpersonals kommt es dabei nicht an; auch behält der Bewohner etwaige sonstige weiter gehend zivilrechtliche Ansprüche, z.B. Schadensersatzforderungen.

Bei Entgelterhöhungen, sind die Informationsrechte der Bewohner erweitert worden (§ 7 HeimG); sie haben jetzt auch das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen. Außerdem wird das Mitwirkungsrecht des Heimbeirats geregelt. Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung muss zudem das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Ähnliches gilt für Sozialhilfeempfänger. Der Heimvertrag darf vom Träger nicht gekündigt werden, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen.

Die Kündigungsmöglichkeiten für den Heimvertrag sind in § 8 HeimG umgestaltet worden. Der Bewohner kann den Vertrag jetzt bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats (nicht wie bisher erst des nächsten Monats) schriftlich kündigen, bei Entgelterhöhungen sogar jederzeit auf den

Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam würde. Daneben bleibt für den Bewohner die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn ihm die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Ist der Träger verantwortlich für die Kündigung des Bewohners, muss er diesem einen zumutbaren anderen Pflegeplatz nachweisen und ihm die Umzugskosten erstatten. An den Kündigungsmöglichkeiten des Trägers hat sich nichts geändert.

Der Vertrag endet nach wie vor mit dem Tod des Bewohners (§ 8 VIII HeimG). Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags darüber hinaus sind jetzt nur noch für den Zeitraum von 2 Wochen nach dem Sterbetag (bisher bis zum Ende des auf den Sterbetag folgenden Monats) und auch nur für die Entgeltsbestandteile ?Wohnraum und Investitionskosten? zulässig. Dieses Entgelt vermindert sich weiter um die vom Träger ersparten Aufwendungen, z.B. Heizung, Wohnraumpflege. Soweit der Vertrag die Behandlung, ggf. Verwahrung des im Heim befindlichen Nachlasses des Bewohners regelt, bleibt er ebenfalls wirksam.

Die Mitwirkungsrechte von

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von DIE ZEIT und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Betreuungsrecht  | Nach Oben