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§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung(1) Die Fähigkeit
einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozeßfähiger
Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit
einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. |