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§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern(1) Durch Landesrecht
kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht,
wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift
durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer
solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens drei
Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt
und
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer 1. mindestens fünf
Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt
und
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird. |