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§ 266 Untreue(1) Wer die ihm
durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen
zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende
Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch
dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. |