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§ 19 Aufhebung von Richtervorbehalten(1) Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden
Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben,
soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
1. die Geschäfte
nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit sie nicht die Entscheidung über
die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des
Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis
1906 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs.
3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. |