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§ 14 Vormundschaftssachen
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Vormundschaftsgericht und im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Familiengericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten

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4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a, 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers, die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle des Todes des Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 69c des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Vormundschaft, einer Betreuung oder einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) sowie die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

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14. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung);