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§ 93 a Verfahrenspflegschaft(1) Die Bestellung
eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des
Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und
Aufhebung sind gebührenfrei.
(2) Die Auslagen nach § 137 Nr. 17 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836 c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. |