§ 93 Betreuung und Pflegschaft
für einzelne Rechtshandlungen
Bei Betreuungen
oder Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebühr
nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den sich die Rechtshandlung
bezieht. Ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand der Rechtshandlung
nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei
Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung
an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. Bei einer Pflegschaft für
mehrere Fürsorgebedürftige wird die Gebühr nach dem zusammengerechneten
Wert einheitlich erhoben. Die Gebühr wird mit der Anordnung fällig.
§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, bei Pflegschaften jedoch nur,
sofern sie minderjährige Personen betreffen. Eine Gebühr wird
nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft,
Dauerbetreuung oder -pflegschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.