![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 92 Vormundschaft, Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft(1) Bei Vormundschaften
sowie bei Betreuungen und Pflegschaften für Minderjährige, die
nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten
nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach
Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 50.000 Deutsche Mark beträgt;
der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes genannte Vermögenswert
wird nicht mitgerechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine
Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede angefangenen
10.000 Deutsche Mark erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz
1 genannten Vermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einleitung
der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr
wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals
bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu
Beginn eines Kalenderjahres fällig.
(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjährige Personen betreffen, wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede angefangenen 10.000 Deutsche Mark des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben. (4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über oder wird eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit. |