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Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

Zuletzt geändert am durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346

Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Wohn- und Pflegeplätze
§ 3 Flure und Treppen
§ 4 Aufzüge
§ 5 Fußböden
§ 6 Beleuchtung
§ 7 Rufanlage
§ 8 Fernsprecher
§ 9 Zugänge
§ 10 Sanitäre Anlagen
§ 11 Wirtschaftsräume
§ 12 Heizung
§ 13 Gebäudezugänge

Zweiter Teil

Erster Abschnitt - Altenheime und gleichartige Einrichtungen
§ 14 Wohnplätze
§ 15 Funktions- und Zubehörräume
§ 16 Gemeinschaftsräume
§ 17 Therapieräume
§ 18 Sanitäre Anlagen

Zweiter Abschnitt - Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19 Wohnplätze
§ 20 Gemeinschaftsräume
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
§ 22 Sanitäre Anlagen

Dritter Abschnitt - Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
§ 23 Pflegeplätze
§ 24 Funktions- und Zubehörräume
§ 25 Gemeinschaftsräume
§ 26 Therapieräume
§ 27 Sanitäre Anlagen

Vierter Abschnitt - Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit Mischcharakter

Dritter Teil - Einrichtungen für behinderte Volljährige
§ 29 Einrichtungen für behinderte Volljährige

Vierter Teil - Fristen und Befreiungen
§ 30 Fristen zur Angleichung
§ 31 Befreiungen

Fünfter Teil - Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 34 Berlin-Klausel
§ 35 (Inkrafttreten)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr
Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1096)

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