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§ 3 Flure und Treppen(1) Flure, die von
Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine
oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet
sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können. (3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen. |