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§ 4e Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung(1) In Heimverträgen
mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären
Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch nehmen, sind die Leistungen des Heimträgers für allgemeine
Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen
im Einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür
gesondert anzugeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten Leistungen
sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten
Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verträge. (3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in § 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist. |