§ 70 c Anhörung
des Betroffenen
Vor einer Unterbringungsmaßnahme
hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich
einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren
Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in
der üblichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unterrichtet ihn
über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshandlungen
nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. Im übrigen
gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.