§ 69 n Mitteilungen
zur Strafverfolgung
Außer in den
sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen
darf das Vormundschaftsgericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem
Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, vom Amts
wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte
oder Behörden mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen
an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. § 69k
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.