§ 69 Inhalt der Entscheidung
(1) Die Entscheidung,
durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
wird, muß enthalten
1. die Bezeichnung
des Betroffenen,
2. bei Bestellung eines
Betreuers die Bezeichnung
a) des
Betreuers,
b) seines
Aufgabenkreises,
3. bei Bestellung eines
Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung
a) als
Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,
b) des
Vereins oder der Behörde,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,
5. den Zeitpunkt, zu dem
das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung
der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens
sieben Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen,
6. eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch
im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen.