§ 68 a Gelegenheit zur
Äußerung
Vor der Bestellung
eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das
Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung,
wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient.
Im Falle des § 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht
auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung.
In der Regel soll auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern
und Kindern Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. In der
Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern
und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn,
der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen.