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§ 68 Anhörung des Betroffenen(1) Vor der Bestellung
eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das
Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren
Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das
Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn
dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene
nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen
Verlauf des Verfahrens; es weist in geeigneten Fällen den Betroffenen
auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht und deren Inhalt hin. Verfahrenshandlungen
nach Satz 1 dürfen nur dann durch einen ersuchten
Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen Rechtshilfe. (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn 1. nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder 2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. (3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken. (4) Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn es den Betroffenen persönlich anhört und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. (5) Das Ergebnis der Anhörung,
das Gutachten des Sachverständigen oder das ärztliche Zeugnis,
der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder
Stelle als Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen mündlich
zu erörtern, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
oder zur Sachaufklärung
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