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§ 67 Bestellung eines Pflegers(1) Soweit dies
zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt
das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung
ist in der Regel erforderlich, wenn
1. nach § 68
Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen
werden soll,
Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. (2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels. |