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§ 50(1) Das Gericht
kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person
betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. das Interesse
des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz
steht,
Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft. (3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. (4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, 1. mit der Rechtskraft
der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67a. |